Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Meineidsurteil verworfen – Bestätigung der tatrichterlichen Beweiswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 319/58
Datum
28.08.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision sein wegen Meineids verhängtes Urteil sowie die Ablehnung eines Beweisantrags. Das Landgericht hatte den Beweisantrag als unbeachtlich zurückgewiesen und die Verurteilung auf der Grundlage tatrichterlicher Würdigung gefällt. Der BGH verwirft die Revision: die Ablehnung des Antrags war nicht rechtsfehlerhaft und die sachliche Nachprüfung ergibt keine Rechtsfehler in der Beweiswürdigung. Verfahrensmängel wurden nicht wirksam nach § 344 Abs. 2 StPO gerügt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Beweisantrags ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache für die Entscheidung unerheblich ist.

2

Ein Verfahrensfehler dahin, dass das Gericht nicht angibt, ob die Ablehnung des Beweisantrags rechtlich oder tatsächlich beruht, kann gerügt werden, ist aber vom Revisionsführer gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO geltend zu machen.

3

Die sachliche Nachprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist beschränkt; bloße Angriffe auf die freie Würdigung der Tatsachen sind unbeachtlich, sofern keine Denk- oder Willkürfehler erkennbar sind.

4

Der Tatrichter darf Zeugenaussagen differenziert beurteilen und einen Zeugen in Teilbereichen für glaubhaft und in anderen für unglaubhaft halten; die Möglichkeit einer Selbstbelastung des Zeugen kann seine Glaubwürdigkeit mindern.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 19. März 1958

Rubrum

2 StR 319/58

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Alfons J█ aus D██, geboren am ███ 1933 in S████, wegen Meineids hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. August 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Etioner als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter C██████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 19. März 1958 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Meineids zu neun Monaten Gefängnis und Nebenstrafen verurteilt worden. Die Strafkammer hat ihm Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt. Mit seiner Revision behauptet der Angeklagte Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Verfahrensrüge

Der Angeklagte hat als Zeuge beschworen, dass er mit seiner jetzigen Ehefrau, damaligen Veronica ███████, vor der Ehe ein Kind gezeugt hat, während er in der Empfängniszeit dieses vorehelichen Kindes, insbesondere im März 1956, keinen Geschlechtsverkehr gehabt habe. Das Landgericht hat festgestellt, dass er am 31. März 1956 mit seiner jetzigen Ehefrau im Wohn- und Schlafzimmer der Eheleute ████████ den Geschlechtsverkehr vollzogen hat, während sich diese in der durch einen Vorhang getrennten, von ihnen als Schlafzimmer benutzten Raumhälfte befunden haben.

In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte beantragt, den Gastwirt R█████████ als Zeugen darüber zu vernehmen, dass die Eheleute J██████████ zusammen mit dem Angeklagten und seiner jetzigen Ehefrau die Gastwirtschaft verlassen haben und in deren Wohnung ███████████ gegangen sind. Damit wollte er beweisen, dass er mit Veronica ███████ in jener Nacht nicht allein gewesen ist. Das Landgericht hat den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, die zu beweisende Tatsache sei für die Entscheidung ohne Bedeutung. Dieser Beschluss ist zwar insoweit zu beanstanden, als die Strafkammer nicht zu erkennen gegeben hat, ob der Antrag aus rechtlichen oder tat-

sächlichen Gründen für unerheblich erachtet wird (RG JW 1933, 2423); diesen Verfahrensfehler hat indessen die Revision nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gerügt. Sie wendet sich nur dagegen, dass die unter Beweis gestellte Behauptung in der Tat unerheblich gewesen sei. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Ablehnung des Beweisantrags aber nicht rechtsfehlerhaft. Das Landgericht führt in den Urteilsgründen aus, es sei davon überzeugt, dass der Angeklagte und Veronica ███████ in der fraglichen Nacht, und zwar in Anwesenheit der nur durch einen Vorhang von ihnen getrennten Eheleute J████████, den Geschlechtsverkehr vollzogen haben. Der Behauptung des Ehemannes J████████, der Verkehr könne nur in seiner Abwesenheit stattgefunden haben, hat die Strafkammer auf Grund der ihr zustehenden Beweiswürdigung keinen Glauben geschenkt. Ihre Entscheidung wäre auch nicht durch glaubhafte Bestätigung der unter Beweis gestellten Behauptung, dass alle Beteiligten zusammen die Gaststätte verlassen haben, beeinflusst worden.

Sachliche Nachprüfung

Die sachliche Nachprüfung ergibt weder zum Schuldspruch noch zum Strafaussprach Rechtsfehler, die den Bestand des Urteils gefährden könnten. Was die Revision hierzu vorbringt, erachtet sich in Angriffen gegen die allein dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung, die weder der Lebenserfahrung widerspricht noch Denkfehler erkennen lässt. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer dem Zeugen J████████ für einen Teil seiner Aussage Glauben schenkt, für einen anderen Teil aber versagt, zumal der Zeuge sich, wie die Strafkammer zutreffend ausführt, selbst belasten würde, wenn er zugäbe, dass er die Vollziehung des Geschlechtsverkehrs in seinen Räumen wahrgenommen und geduldet hat. Dass er sich vielleicht schon durch seine übrige Aussage – vielleicht in mangelhafter Kenntnis des Kuppeleitatbestandes – belastet hält, steht der Beweiswürdigung der Strafkammer nicht im Wege.

Hiernach ist die Revision zu verwerfen.

MantelRothbergDr. Schalscha
KrummeHübner
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