BGH: Fortgesetzter Betrug – Gesamtvorsatz und Verhältnis von Schaden und Vorteil
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 319/55
- Datum
- 20.01.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge wegen Verhandlungsunfähigkeit ist nur zulässig, wenn substantiiert vorgetragen wird, in welchen Verfahrensabschnitten die Verhandlungsunfähigkeit bestanden haben soll (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Eine Aufklärungsrüge genügt § 344 Abs. 2 S. 2 StPO nur, wenn die aufzuklärenden Tatsachen und die hierzu in Betracht kommenden Beweismittel konkret bezeichnet werden.
Die Verlesung einer früheren richterlichen Aussage ist nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO zulässig, wenn der Zeuge auf ungewisse Zeit vernehmungsunfähig ist; ein etwaiger Verfahrensfehler ist jedenfalls dann nicht entscheidungserheblich, wenn der Angeklagte die verlesene Aussage als richtig bestätigt.
Fortgesetzte Betrugstaten setzen einen Gesamtvorsatz voraus, der bei Begehung der Einzelakte das verletzte Rechtsgut und seine Träger sowie Ort, Zeit, ungefähre Begehungsart und den späteren Gesamterfolg in wesentlichen Umrissen umfasst.
Beim Betrug muss der erstrebte Vermögensvorteil dem verursachten Vermögensschaden entsprechen; vollständige Identität ist nicht erforderlich, der Vorteil muss aber „Kehrseite“ des Schadens sein.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 22. November 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Gustav █, geboren am █████ in ████ ██, wegen Betrugs u. a.,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Januar 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
███████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 22. November 1954 wird verworfen mit der Maßgabe, dass die Kosten des Verfahrens, soweit er freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist, die Staatskasse treffen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Betruges in 9 Fällen, wegen Beitragshinterziehung, wegen Unterschlagung und wegen Konkursverbrechens in je 2 Fällen sowie wegen Konkursvergehens in einem weiteren Fall zu einer Gesamtstrafe von 3 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts; sie ist zum Teil erfolgreich.
Alle Straftaten hat der Angeklagte nach seiner Flucht aus der sowjetischen Besatzungszone begangen, als er versuchte, in der Bundesrepublik einen neuen Fabrikbetrieb aufzubauen.
I. Verfahrensrügen
1. Der Angeklagte behauptet, während der an 10 Sitzungstagen vorgenommenen Hauptverhandlung zeitweise verhandlungsunfähig gewesen zu sein. Die Rüge ist unbegründet; das Sitzungsprotokoll und die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und der richterlichen Beisitzer ergeben, dass die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten sorgfältig beobachtet und jede Rücksicht auf seinen angegriffenen Gesundheitszustand genommen worden ist. Die Revision gibt zu, dass, abgesehen von den vom Gericht berücksichtigten Einwendungen, der Angeklagte keine weiteren Vorstellungen hinsichtlich seiner Verhandlungsfähigkeit erhoben hat. Sie führt nicht an, während welcher Teile der Hauptverhandlung der Angeklagte verhandlungsunfähig gewesen sein will (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die erhobene Aufklärungsrüge entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, da weder die Tatsachen, die nach Ansicht des Verteidigers aufzuklären waren, noch die Beweismittel angegeben sind.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist das Protokoll über die richterliche Vernehmung des Kaufmanns Johann Wilhelm ████████ wegen einer Gerichtsbescheinigung verlesen worden, weil dieser nach der Überzeugung des Gerichts und nach einer ärztlichen Bescheinigung auf ungewisse Zeit vernehmungsunfähig war. Dieses Verfahren entspricht dem § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO und ist nicht zu beanstanden. Auf einem etwaigen Verfahrensverstoß könnte das Urteil auch nicht beruhen, weil der Angeklagte nach der Verlesung der früheren Aussage diese als richtig bezeichnet hat.
3. Die Rüge der Verletzung des § 265 StPO ist nicht bestimmt vorgebracht, aber auch sachlich ungerechtfertigt.
4. Das Gericht war ordnungsgemäß besetzt. Die dienstlichen Äußerungen des Landgerichtspräsidenten und des Vorsitzenden ergeben hinsichtlich der von der Revision beanstandeten Mitwirkung des Assessors Dr. █████████, dass sich erst im Laufe des Geschäftsjahres 1954 beim Landgericht in Düsseldorf die Notwendigkeit einer Entlastung der 3. Großen Strafkammer und die Bildung einer Hilfsstrafkammer ergeben hat. Die Hauptverhandlung hat vor der ordentlichen Strafkammer stattgefunden. Von den ursprünglich zu dieser Kammer gehörigen Richtern war Gerichtsassessor ███ am 5. Juli 1954 durch Abordnung an das Amtsgericht in Düsseldorf ausgeschieden. An seiner Stelle wurde Assessor Dr. ██████████ der Kammer durch Präsidialbeschluss vom 20. Juli 1954, also etwa 3 1/2 Monate vor Beginn der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten, zugeteilt. Die Rüge, Assessor Dr. ██████████ sei gerade für diese Sache eingesetzt worden, ist also unbegründet.
Dass die Schöffen ordnungsgemäß ausgelost und vereidigt worden sind, hat die Nachprüfung ebenfalls ergeben.
II. Sachrügen
Die auf Grund der Sachrügen dem Revisionsgericht obliegende allgemeine Nachprüfung zeigt keine zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führenden Rechtsfehler. Es besteht Anlass zu den folgenden Bemerkungen:
1. Die Strafkammer hat unter B die seit Oktober 1949 begangenen Betrügereien gegen Lieferanten als eine fortgesetzte Handlung zusammengefasst. In diesen Fällen hat der Angeklagte im Wesentlichen Maschinen- und Rohstofflieferanten dadurch geschädigt, dass er sie durch Täuschung über seine Vermögenslage, über seine Erfahrungen als Hersteller von Drehbankfuttern, über seinen bereits vorhandenen Maschinenbestand, den Auftragsbestand, den Stand der Produktion und dergleichen veranlasste, ihm Maschinen und Rohstoffe auf kurzfristigen Kredit zu liefern, obwohl ihm bereits bei der Bestellung und der Hinverständniserklärung mit den Zahlungsbedingungen bekannt war, dass er nicht vollständig und jedenfalls nicht rechtzeitig werde zahlen können.
Zum „Gesamtvorsatz“ führt die Strafkammer dabei zutreffend aus, der Täter müsse bei der Begehung der Einzelhandlungen das zu verletzende Rechtsgut und seine Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung sowie den späteren Gesamterfolg in seinen wesentlichen Umrissen erfassen. Hier stellt die Strafkammer fest, dass der Angeklagte etwa Mitte Oktober 1949 den Plan fasste, in Landwehr einen Betrieb zur Herstellung von Drehbankfuttern zu errichten. Er sei sich über seine Mittellosigkeit und darüber klar gewesen, dass er keine Mittel aus der Ostzone oder aus einem Flüchtlingskredit zu erwarten habe. Er habe deshalb beschlossen, den Betrieb auf reiner Kreditbasis zu errichten und sich durch unwahre Behauptungen alles, was er für den Betrieb brauche, auf Kredit zu Bedingungen zu beschaffen, von denen er voraussah, dass er sie nicht würde einhalten können. Diese Feststellungen rechtfertigen die Annahme des Gesamtvorsatzes für alle seit Oktober 1949 begangenen Betrügereien, die dazu dienten, einen Betrieb zur Anfertigung von Drehbankfuttern zu ermöglichen (RGSt 1, 313, 315).
Dass die Strafkammer die Betrugsfälle A V und VI (IC und EC) in die zu B angenommene fortgesetzte Handlung nicht einbezogen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Im Fall A V hat der Angeklagte nach Aufgabe seines ursprünglichen Plans, einen Tabakmaschinenbetrieb zu errichten, durch Täuschung neben der Erlangung von Maschinen vor allem die Überlassung von Betriebsräumen erstrebt. Im Fall VI (EC) hat er in Verhandlungen im Dezember 1949 sich in erster Reihe einen Barkredit verschafft. Diese beiden Betrugsfälle unterscheiden sich also in der Zielsetzung und Ausführung von den übrigen Lieferantenbetrügereien.
2. Soweit bei einzelnen Betrugsfällen Transportkosten, Prozesskosten u. dgl. von der Strafkammer bei der Schadensfeststellung berücksichtigt wurden, fehlt es schon an der Feststellung, dass der Angeklagte solche mittelbare Schäden vorausgesehen hat. Auf dem Fehler kann das Urteil aber nicht beruhen, weil auch diese Schädigungen bei der Strafzumessung berücksichtigt werden durften.
3. Fall SC (II) Dem Zusammenhang des Urteils, insbesondere den für alle Lieferantenbetrugsfälle geltenden ersten Satz des Abschnitts 3 und dem vorletzten Absatz desselben Abschnitts ist zu entnehmen, dass der Angeklagte nicht erst bei Erhalt der Rechnungen, sondern schon bei Vertragsabschluss die Zahlungsbedingungen kannte und nicht willens war, sie einzuhalten. Damit wird äußerer und innerer Tatbestand des Betruges fehlerfrei festgestellt.
Fall WOT HD (SKI.) Dieser Fall unterscheidet sich von den anderen Betrugsfällen dadurch, dass der Angeklagte die am 3. März 1950 für etwa 305 DM bestellten Lacke, die erst am 22. Mai 1950 geliefert wurden, zurücksandte, die Lieferantin sie nicht annahm und schließlich den Kaufpreis einbüßte. Der Versuch, die Ware zurückzusenden, war nur ein Wiedergutmachungsversuch, der für die rechtliche Beurteilung unerheblich ist. Der Schaden der Lieferantin war bereits eingetreten, als sie die Ware hergab und dafür eine Forderung gegen einen Vertragspartner erhielt, der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit nur vortäuschte. Auch in diesem Fall ergeben die Feststellungen einwandfrei den Tatbestand des Betruges.
Unter C I bis XI behandelt die Strafkammer Betrugsfälle, die der Angeklagte gegen Kunden begangen hat; sie nimmt hier mit ähnlicher Begründung wie beim Lieferantenbetrug eine fortgesetzte Handlung an. Geht man mit der Strafkammer davon aus, dass der Angeklagte von vornherein sich bis zur Festlegung des Betriebes die notwendigen Betriebsmittel dadurch beschaffen wollte, dass er in Kenntnis der Unmöglichkeit vertragsgemäßer Lieferung Aufträge entgegennahm, um zunächst einmal Vorkasse zu erhalten, sind rechtliche Bedenken gegen die Zusammenfassung dieser Betrugsfälle als fortgesetzte Handlung nicht zu erheben. Dagegen ist es richtig, dass die Strafkammer den Kundenbetrug schon wegen der verschiedenen Ausführung nicht mit dem Lieferantenbetrug zu einer fortgesetzten Handlung zusammengefasst hat.
Im Einzelnen geben die folgenden Fälle Anlass zu Bemerkungen:
a) Fall TIT Der Schaden, den ███████████ dadurch erlitten hat, dass er mangelhafte Drehbankfutter von seinen Abnehmern zurücknehmen musste, hat der Angeklagte, als er durch Vorverlegung sofortiger Lieferung die Bestellung gegen Vorkasse erreichte, nach den bisherigen Feststellungen nicht vorausgesehen. Die Verurteilung wegen Betruges ist aber gerechtfertigt, weil der Angeklagte durch den erschlichenen Vertrag seinen Käufer in dem Bewusstsein, nicht rechtzeitig und vollständig liefern zu können, um die Vorkasse schädigte. Auf der fehlerhaften Schadensfeststellung beruht das Urteil nicht aus dem oben (II 2) angegebenen Grunde.
b) Fall KO & ████ (6 21.) Der Angeklagte verlangte auf Grund einer Bestellung vom 3. Juli 1950 am 1. August 1950 Vorauszahlung von 88,20 DM für angeblich versandbereite Drehbankfutter. Er erhielt das Geld am 11. August, lieferte aber nicht. Die Strafkammer stellt fest, dass in dem genannten Zeitpunkt Lieferung möglich war, aber nicht erfolgte, weil der Angeklagte die hergestellten Futter nur gegen Barzahlung verkaufen wollte. Dabei hat sie nicht übersehen, dass der Angeklagte bereits eine Barzahlung erhalten hatte. Sie meint mit ihrer Feststellung, der Angeklagte sei entschlossen gewesen, nur gegen neue Zahlung zu liefern, nicht aber bereits erhaltene Vorauszahlungen durch Lieferungen abzudecken.
7. Fall HC (D I.) Nach dem wirtschaftlichen Zusammenbruch des Unternehmens in Landwehr veranlasste der Angeklagte den Schlossermeister ███ durch unwahre Behauptungen, mit ihm einen Vertrag zu schließen, nach dem ███ die Herstellung von Drehbankfuttern beginnen und zu diesem Zweck den Angeklagten als Verkäufer gegen Provision und seinen Sohn als Betriebsleiter beschäftigen sollte. ███ wandte für den Betrieb etwa 25.000 DM auf, darunter etwa 2.850 DM, die er dem Angeklagten als Kaufpreis für von ihm übernommene Rohmaterialien zahlte. Der Betrieb musste eingestellt werden, weil keine brauchbaren Drehbankfutter hergestellt werden konnten. Den erstrebten Vermögensvorteil sieht das Landgericht in dem Verkauf der dem Angeklagten nach dem eigenen Zusammenbruch verbliebenen Rohmaterialien und in der Erlangung einer wirtschaftlichen Existenz für sich und seinen Sohn, den Schaden des ███ in der Bereitstellung von Mitteln für den neu begonnenen Betrieb. Die Verurteilung ist im Ergebnis richtig, in der Begründung allerdings fehlerhaft. Indem die Strafkammer schlechthin eine Identität des Vermögensschadens, der durch die mittels Täuschung herbeigeführte Vermögensverfügung verursacht wurde, mit dem vom Täter erstrebten Vermögensvorteil für überflüssig erklärt, setzt sie sich in Gegensatz zu der Rechtsprechung (RGSt 64, 433; 75, 379; BGHSt 6, 115). Danach wird zwar nicht völlige Identität des Schadens und des Vorteils gefordert; der erstrebte Vorteil muss aber dem verursachten Schaden entsprechen; „das eine muss gleichsam die Kehrseite des anderen sein“. Diese Voraussetzungen ergeben sich jedoch aus den Urteilsfeststellungen. Sie sind zweifelsfrei vorhanden, insoweit ███ Geld für Rohstoffe hergab, das unmittelbar dem Angeklagten zufloss. Sie sind aber auch im Übrigen gegeben; denn ███ verlor das Geld, das er für die Errichtung eines Betriebes aufwandte, aus dem der Angeklagte für sich und seinen Sohn den Lebensunterhalt bestreiten wollte.
8. Konkursvergehen Die Verpflichtung des Angeklagten zur Buchführung und Bilanzaufstellung entnimmt das Landgericht zu Unrecht allein der Tatsache, dass er gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 HGB Grundhandelsgeschäfte betrieb. Dem Urteil ist aber zu entnehmen, dass der Betrieb über den Rahmen des Handwerks hinausging und dass, wie schon die Höhe der erteilten und angenommenen Aufträge und sein Bank- und Wechselverkehr ergeben, auf ihn § 4 HGB nicht anzuwenden ist.
9. Die Strafkammer hat übersehen, dass dem Angeklagten keine Kosten auferlegt werden dürfen, soweit er freigesprochen und soweit das Verfahren eingestellt worden ist. Insoweit ist das Urteil zu berichtigen; im Übrigen bleibt das Rechtsmittel erfolglos.
| Dr. Bohs | Werner | Menges | |||
| Dr. Dotterweich | Hoepner |