Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzulässiger Generalprävention

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 31/93
Datum
17.02.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt das Urteil wegen sexueller Straftaten; die Revision gegen den Schuldspruch bleibt ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil das Landgericht generalpräventive Erwägungen ohne konkrete Feststellungen zur gemeinschaftsgefährlichen Zunahme oder Nachahmungsgefahr herangezogen hat. Die Sache wird zur neuen Strafzumessung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Erhöhung der Strafe aus Gründen der Generalprävention sind in den Urteilsgründen feststellbare Tatsachen erforderlich, die eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme ähnlicher Taten oder ein konkretes Nachahmungsrisiko belegen.

2

Die bloße Berufung auf eine hohe Dunkelziffer bei Sexualdelikten genügt nicht, wenn weder deren Umfang noch eine tatbezogene Zunahme dargelegt wird.

3

Spezialpräventive Erwägungen dürfen nur berücksichtigt werden, wenn die hierfür erforderlichen besonderen Gründe in den Strafzumessungsgründen ausdrücklich dargelegt sind.

4

Sind die Strafzumessungsgründe wegen unzulässiger Generalprävention rechtsfehlerhaft, ist der Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen, wobei der Schuldspruch bestehen bleiben kann.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau, 14. Oktober 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 31/93

vom 17. Februar 1993

in der Strafsache gegen

1. Heinz-Jürgen █████, geboren am ███, 2. █████ in HC, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 14. Oktober 1992 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexueller Nötigung, sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und homosexuellen Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch hält aber rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht führt aus:

„Bei der Strafzumessung besonders zu berücksichtigen waren im vorliegenden Fall neben spezialpräventiven auch generalpräventive Gesichtspunkte. Gerade im Bereich von Sexualdelikten im Zusammenhang mit Kindern ist die Dunkelziffer der nicht aufgeklärten bzw. angezeigten Fälle immens hoch und eine Verurteilung kann und muss eine abschreckende Wirkung entfalten“ (UA S. 23).

Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft. Abgesehen davon, dass die für die Heranziehung des Strafzwecks der Spezialprävention erforderlichen besonderen Gründe (vgl. BGH StV 1981, 342, 343) nicht dargelegt sind, tragen die Strafzumessungserwägungen nicht die Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte. Es ist zwar nicht zu besorgen, dass der Rahmen der schuldangemessenen Strafe überschritten wurde. Der Tatrichter darf aber die Strafe aus Gründen der Abschreckung potentieller Täter nur dann höher bestimmen, als sie sonst ausgefallen wäre, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Taten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGH NStZ 1982, 463; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 2, 3, 4 und 6). Solche Feststellungen enthalten die Urteilsgründe aber nicht. Der Hinweis auf die Dunkelziffer im Bereich der Sexualdelikte gegen Kinder genügt dem nicht, weil gerade offen bleibt, wie hoch die Dunkelziffer ist sowie ob und in welchem Maße diese Delikte zugenommen haben. Die Erwägungen des Landgerichts können auch nicht dahin ausgelegt werden, dass die Gefahr der Nachahmung begründet sei und dieser entgegengewirkt werden sollte.

Der Strafausspruch kann deshalb keinen Bestand haben.

JahnkeGollwitzerBode
MaierDetter
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