Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung bei räuberischer Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 318/89
- Datum
- 14.07.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung sind persönliche und wirtschaftliche Lebensumstände des Täters (z. B. langjährige Arbeitslosigkeit, erhebliche wirtschaftliche Not) gebührend zu berücksichtigen und können mildernd wirken.
Die Mitnahme einer Waffe im Rahmen der Tatvorbereitung gehört regelmäßig zur Tatbestandsverwirklichung und begründet nur dann einen strafschärfenden Umstand, wenn der Täter bei der Vorbereitung eine besondere Energie oder Planung entwickelt hat.
Die objektive Gefährlichkeit einer mit Gaspatronen geladenen Schreckschusswaffe ist für sich genommen kein zulässiger Strafschärfungsgrund.
Ist nicht auszuschließen, dass ein Rechtsfehler bei der Strafzumessung die übrigen Einzelstrafen beeinflusst hat, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 8. März 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 318/89 BESCHLUSS
im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen Hans Michael █████ aus ████████ ███, geboren am █ 1965 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 8. März 1989 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen Diebstahls in zwei Fällen verurteilt.
Seine Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Die Verneinung eines minderschweren Falls der räuberischen Erpressung und damit die Verhängung der Einzelstrafe von sechs Jahren halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Das Landgericht wertet zu Gunsten des Angeklagten zwar sein umfassendes Geständnis, sein jugendliches Alter, die Umstände, dass er in ungünstigen familiären Verhältnissen aufgewachsen ist und dass das Geld (800,-- DM) in voller Höhe an den Geschädigten zurückgegeben wurde. Nicht berücksichtigt hat die Strafkammer aber, dass der Angeklagte seit mehr als einem Jahr arbeitslos war und mit einer Arbeitslosenhilfe von 800,-- DM in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebte (vgl. BGHR StGB § 46 II – Lebensumstände 7 = Strafverteidiger 88, 248).
Vor allem aber stellt das Landgericht den mildernden Umständen als strafschärfend überwiegend nur solche gegenüber, denen keine oder im Vergleich zu den Milderungsgründen allenfalls geringe Bedeutung zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 1989 – 2 StR 143/89). Die Vorbereitung der Tat, insbesondere die Mitnahme der Waffe, gehört zur regelmäßigen Tatbestandsverwirklichung. Besondere Energie hat der Angeklagte nach den Feststellungen bei der Tatvorbereitung nicht entwickelt. Die objektive Gefährlichkeit der mit Gaspatronen geladenen Schreckschusswaffe ist kein zulässiger Strafschärfungsgrund (BGHR StGB § 46 III Raub II).
Der Senat hat den gesamten Strafausspruch aufgehoben. Es ist nicht auszuschließen, dass sich der Rechtsfehler auch auf die anderen Einzelstrafen ausgewirkt hat.
Herdegen Theune
RiBGH Niemöller kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.
Herdegen
RiBGH Gollwitzer kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.
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