Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldfähigkeit bei 2,0–2,1 ‰ Alkohol – Strafausspruch aufgehoben, Teilverfahren eingestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 318/87
Datum
17.07.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung und Diebstahls. Der BGH stellte das Verfahren wegen Diebstahls vorläufig ein und hob den Strafausspruch auf; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Das Landgericht hatte bei 2,0–2,1 ‰ Blutalkohol die volle Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) zu Unrecht angenommen. Fehlende Ausfallserscheinungen oder Erinnerung schließen eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens nicht aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei erheblicher Blutalkoholkonzentration ist zu prüfen, ob nach § 21 StGB eine erhebliche Verminderung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit vorliegt; Trinkgewohnheit, fehlende Ausfallserscheinungen oder erinnerte Details sprechen dem nicht zwingend entgegen.

2

Das äußere geordnete Verhalten und die noch vorhandene Erinnerung an das Tatgeschehen schließen die Möglichkeit einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens nicht aus; alkoholgewöhnte Täter können äußerlich kontrolliert erscheinen, obwohl die Hemmungsfähigkeit bereits beeinträchtigt ist.

3

Liegt ein Wegfall eines Verurteilungsgrundes (z. B. durch vorläufige Einstellung) vor, kann dies die Aufhebung des Strafausspruchs und eine Neuentscheidung über Strafmaß und Gesamtstrafe erforderlich machen.

4

Ein Rechtsfehler bei der Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit kann die Wahl des Strafrahmens und die Strafzumessung beeinflussen, sodass neue tatrichterliche Feststellungen geboten sind.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 17. März 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 318/87 in der Strafsache gegen ██, dort geboren Bernhard Maria am ██████ wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 1987 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 17. März 1987 wird

1. das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit dem Angeklagten Diebstahl zur Last liegt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; 2. das Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

Nach der vorläufigen Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten wegen Diebstahls auf Antrag des Generalbundesanwalts hat die Prüfung des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Wegfall der Verurteilung wegen Diebstahls nötigt aber zur Aufhebung des Ausspruches über die Gesamtstrafe.

Auch die Einzelstrafe (Einsatzstrafe) wegen schwerer räuberischer Erpressung hat keinen Bestand.

Das Landgericht ist von der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen, obwohl dieser zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 2,0 bis 2,1 ‰ hatte. Die Voraussetzungen des § 21 StGB hat die Strafkammer im Wesentlichen mit der Begründung verneint, der Angeklagte, der trinkgewohnt sei, habe keine Ausfallserscheinungen gezeigt, erinnere sich noch bis in Einzelheiten an das Tatgeschehen und sei in der Lage gewesen, das Für und Wider der Tat abzuwägen und seinen Tatentschluss vorübergehend aufzugeben, um möglichst günstige Umstände abzuwarten.

Diese Erwägungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Sie schließen nicht die Möglichkeit aus, dass die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten infolge seines beträchtlichen Alkoholgenusses erheblich vermindert war. Das Fehlen von Ausfallserscheinungen braucht der Annahme einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens ebensowenig entgegenzustehen wie ungetrübte Erinnerung an das Tatgeschehen. Gerade ein alkoholgewöhnteter Täter wie der Angeklagte kann sich im Rausch meist noch motorisch kontrollieren und äußerlich geordnet verhalten, obwohl das Hemmungsvermögen möglicherweise schon erheblich beeinträchtigt ist (BGH NStZ Strafverteidiger 1984, 463 f.; BGH NStZ 1984, 506 = 1987, 276, jeweils mit weiteren Nachweisen; ständige Rechtsprechung). Soweit der Angeklagte nach den Feststellungen am Tatort noch „unentschlossen war, ob er die Tat wirklich ausführen sollte“ (UA S. 5), zeigt dies zwar, dass das Hemmungsvermögen nicht vollständig entfallen war, rechtfertigt aber nicht den von der Strafkammer gezogenen Schluss auf uneingeschränkte Steuerungsfähigkeit.

Der aufgezeigte Rechtsfehler kann die Wahl des Strafrahmens und die Bemessung der Strafe beeinflusst haben. Für die Berechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit wird der neu entscheidende Tatrichter auf die Entscheidungen BGH NStZ 1986, 114 und BGH VRS 71, 177 hingewiesen.

HerdegenMeyerTheune
MüllerGollwitzer
Revision: Schuldfähigkeit bei 2,0–2,1 ‰ Alkohol – Strafausspruch aufgehoben, Teilverfahren eingestellt — Themis