Revision verworfen: Verfahrensrüge wegen angeblichem Richterausschluss als unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 318/86
- Datum
- 16.07.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die den Mangel enthaltenden Tatsachen nicht so vollständig und genau darlegt, dass das Revisionsgericht die behaupteten Verfahrensfehler bei deren Eintritt prüfen kann.
Der gesetzliche Ausschluss eines Richters nach § 22 Nr. 4 StPO setzt voraus, dass der Richter zuvor "in der Sache" als Beamter der Staatsanwaltschaft tätig geworden ist; bloße dienstliche Rücksprachen ohne persönliche prozessuale Verfolgung begründen den Ausschluss nicht zwingend.
Bei verbundenen und später wieder abgetrennten Verfahren muss der Rügeführer darlegen, dass die frühere Tätigkeit des Betroffenen sich konkret auf das vom Richter später entschiedene Verfahren erstreckte.
Fehlt die erforderliche Substantiierung der behaupteten Tatsachen, kann das Revisionsgericht die Rüge nicht prüfen und weist sie als unzulässig zurück; eine weitergehende Überprüfung ergibt nur dann einen Rechtsfehler, wenn konkrete Anhaltspunkte vorgetragen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 4. Februar 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen █ a) (OSA) ██ geboren am ███, wegen Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juli 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Miller, Dr. Meyer, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Februar 1986 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Landgericht ███████ (im folgenden als „Richter ████████“ bezeichnet) wegen Raubes und versuchter Erpressung zum Nachteil der Zeugin Ilona Elvira █████████ unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 1984 (74 Js 20231/83) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.
Unter dem Aktenzeichen 74 Js 20231/83 leitete die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main (im folgenden als „Staatsanwaltschaft“ bezeichnet) am 15. Juli 1983 auf eine Strafanzeige von Frau Sinja Monika ██████████ vom 11. Juli 1983 (Bl. 5 Bd. I der Strafakten) ein Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten ein wegen Verdachts der Förderung der Prostitution, der Zuhälterei und der räuberischen Erpressung zum Nachteil der Zeugin █████████ (Bl. 42 Bd. I). In diesem Verfahren nahm der Sachbearbeiter oder sein Abteilungsleiter am 15. Juli 1983 mit dem Leiter der für Betäubungsmittelsachen zuständigen Abteilung XII der Staatsanwaltschaft, dem nunmehrigen Richter ████████, Fühlung auf, weil der Angeklagte auch im Verdacht stand, Haschisch besessen zu haben. Das Ergebnis der Rücksprache wurde in einem Aktenvermerk festgehalten, der folgenden Wortlaut hat: „Nach R. mit HAL XII soll Betm. § 154 außer Betracht bleiben“ (Bl. 47 Bd. I).
Am 5. Februar 1983 hatte Frau Ilona Elvira ███████████ den Angeklagten bei der Polizei in ████████████ wegen Raubes und Zuhälterei zu ihrem Nachteil angezeigt (Bl. 75 Bd. I). Nach Durchführung von Ermittlungen wurden die Akten am 22. Juli 1983 der Staatsanwaltschaft vorgelegt (Bl. 117 Bd. I), die unter dem Aktenzeichen 74 Js 21092/83 ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten einleitete (Bl. 117 R Bd. I).
Nachdem mit Verfügung vom 4. August 1983 das Verfahren 74 Js 21092/83 mit dem führenden Verfahren 74 Js 20231/83 verbunden worden war, erhob die Staatsanwaltschaft am 28. Oktober 1983 wegen der Straftaten zum Nachteil der Zeuginnen █████████ und █████████████ Anklage (Bl. 144 Bd. I), über die erstmals am 19. und 24. April 1984 verhandelt wurde. Im Hauptverhandlungstermin vom 24. April 1984 beschloss die Strafkammer die Abtrennung des Verfahrens zum Nachteil der Zeugin ██████████████ zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung (Bl. 256 Bd. I) und verurteilte den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tatmehrheit mit Förderung der Prostitution in Tateinheit mit ausbeuterischer und dirigierender Zuhälterei zum Nachteil der Zeugin █████████ ███████████████ zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (Bl. 258 Bd. I). Das Urteil wurde am selben Tage rechtskräftig (Bl. 270 Bd. I).
Im abgetrennten Verfahren wegen der Straftaten zum Nachteil der Zeugin ███████████ wurden nach Bestimmung eines neuen Termins zur Hauptverhandlung die Akten am 8. Januar 1986 dem Richter ████████████████ vorgelegt, der bis dahin mit der Strafsache gegen den Angeklagten noch nicht als Richter befasst war (Bl. 441 Bd. II). Unter seinem Vorsitz begann die neue Hauptverhandlung am 28. Januar 1986, die am 4. Februar 1986 durch das nun angefochtene Urteil abgeschlossen wurde (Bl. 471 R Bd. II).
I. Mit der Verfahrensrüge macht der Angeklagte geltend, der Richter ████████ sei von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen gewesen. Denn er habe als Leiter der Abteilung XII der Staatsanwaltschaft am 15. Juli 1983 entschieden, die Verfolgung eines Verstoßes des Angeklagten gegen das Betäubungsmittelgesetz solle „gemäß § 154 außer Betracht bleiben“ und sei daher als Beamter der Staatsanwaltschaft in der Sache tätig geworden (§ 22 Nr. 4 StPO).
Die Rüge ist unzulässig, weil sie den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entspricht. Nach dieser Vorschrift muss der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, „die den Mangel enthaltenden Tatsachen“ angeben. Dies hat so vollständig und so genau zu geschehen, dass das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden (BGHSt 3, 213, 214; 21, 334, 340; 27, 216, 217; 29, 203).
Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Revision angesichts des oben wiedergegebenen Verfahrensablaufs nicht. Um dem Senat die Prüfung der Frage zu ermöglichen, ob der Richter ████████ „in der Sache“ im Sinne von § 22 Nr. 4 StPO als Beamter der Staatsanwaltschaft tätig geworden ist, die er später als Richter (mit) entschieden hat, hätte vom Beschwerdeführer angegeben werden müssen, dass Richter ████████ als Beamter der Staatsanwaltschaft nur mit dem Verfahren zum Nachteil der Zeugin █████████ befasst war, zu einem Zeitpunkt, in dem das Verfahren wegen der Straftaten zum Nachteil der Zeugin ███████████ gar nicht anhängig war, dass die später verbundenen Verfahren durch Gerichtsbeschluss wieder getrennt wurden und dass die richterliche Tätigkeit nur im Verfahren zum Nachteil der Zeugin ███████████ ausgeübt wurde.
II. Die auf die Sachrüge vorgenommene umfassende Prüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.
Die Revision ist daher zu verwerfen.
| Herdegen | Meyer | Gollwitzer | |||
| Miller | Niemöller |