Treffer
BGH Urteil

Revision: Tateinheit von Führen der Schusswaffe und fahrlässiger Tötung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 318/78
Datum
04.10.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte eine geladene Schusswaffe gezeigt und beim Entspannen versehentlich einen Schuss ausgelöst, der den Getroffenen tödlich verletzte; er floh ohne Hilfeleistung. Der BGH gab der Revision zum Teil statt: Er stellte Tateinheit zwischen dem Führen der Waffe und der fahrlässigen Tötung fest und änderte den Schuldspruch insoweit; die Einziehung der Waffe blieb bestehen. Schuldunfähigkeit wegen Rausches wurde verneint; verminderte Schuldfähigkeit ist im Fahrlässigkeitsurteil ausreichend berücksichtigt worden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tateinheit nach § 52 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn eine einheitliche Handlung zur Verwirklichung mehrerer Tatbestände dient und Handlungsteile zusammenfallen.

2

Die bloße Gleichzeitigkeit der Begehung zweier Taten begründet keine Tateinheit; zwischen einem aktiven Führen einer Waffe und einem Unterlassungsdelikt fehlt es regelmäßig am Zusammenfallen eines Handlungsteils.

3

Schuldunfähigkeit infolge Rausches (§ 20 StGB) ist nur dann anzunehmen, wenn der Rausch die Einsichtsfähigkeit oder Steuerungsfähigkeit so sehr ausschließt, dass sie praktisch aufgehoben ist; eine alleine festgestellte BAK von bis zu 2,9 ‰ rechtfertigt dies nicht ohne weitere Feststellungen.

4

Verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) ist bei der Bewertung von Fahrlässigkeit zu berücksichtigen; die Berücksichtigung kann in der konkreten Würdigung des Fahrlässigkeitsvorwurfs erfolgen und schließt eine vollständige Unschuldsfeststellung nur bei hinreichender Tatsachengrundlage ein.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 9. Januar 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 318/78

in der Strafsache gegen Horst Heinrich G___) aus ███, geboren am ███ 1941 in ████, wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Oktober 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Müller, Dr. Meyer, Bernhard Maier als beisitzende Richter, ███████████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 9. Januar 1978 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer Schusswaffe, außerdem wegen unterlassener Hilfeleistung und vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs einer Schusswaffe verurteilt wird, mit den jeweils zugehörigen Feststellungen, 2. im Ausspruch über die Einzelstrafen a) in den Fällen der Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und vorsätzlichen unerlaubten Führens einer Schusswaffe, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

II. Die Anordnung über die Einziehung der Schusswaffe nebst zugehöriger Munition bleibt aufrechterhalten.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

IV. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Der Angeklagte erwarb im Frühjahr 1976 einen Revolver nebst zugehöriger Munition, ohne die Erlaubnis zum Erwerb oder Führen einer solchen Waffe zu haben. Er bewahrte sie geladen in seiner Schreibtischschublade auf.

Am Nachmittag des 31. Mai 1976 nahm er den Revolver an sich und machte sich damit in Begleitung seiner achtjährigen Tochter auf den Weg zu seinem Garten. Unterwegs kam er an dem Garten des Kurt W__ vorbei, dem er nach einem Gespräch unter anderem über Hasendiebstähle seine Waffe zeigte. Beide schossen dann damit auf eine leere Bierflasche. Als Kurt W__, der nach den Einschüssen sah, dem Angeklagten die noch geladene Waffe in gebückter Haltung nach hinten reichte, bemerkte dieser, dass die Waffe gespannt war. Er wollte sie deshalb entspannen. Dabei zeigte sie mit dem Lauf auf den Kopf des unmittelbar vor dem Angeklagten auf dem Boden hockenden Kurt W__. Beim Entspannen rutschte dem Angeklagten der Hahn weg. Es löste sich ein Schuss, der Kurt W__ in den Kopf traf. Das Projektil blieb im Gehirn stecken. Der Angeklagte kümmerte sich nicht um den Getroffenen, sondern nahm seine Tochter an der Hand und lief mit ihr über die Felder davon nach Hause.

Der Vorfall ereignete sich zwischen 18.30 und 19.00 Uhr. Kurt W__ wurde gegen 19.15 Uhr von seinem Bruder in nicht ansprechbarem Zustand gefunden. Er starb um 22.52 Uhr im Krankenhaus an den Folgen der Schussverletzung.

II. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung, unterlassener Hilfeleistung, unerlaubten Erwerbs einer Schusswaffe und unerlaubten Führens einer Schusswaffe unter Einbeziehung einer früher gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

1. Soweit die Strafkammer den Angeklagten der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB), der unterlassenen Hilfeleistung (§ 330c StGB) und zweier Vergehen gegen das Waffengesetz (§ 53 Abs. 3 Nr. 1 a und b WaffG) schuldig befunden hat, begegnen ihre Erwägungen hierzu weder zur äußeren noch zur inneren Tatseite rechtlichen Bedenken.

Auf Grund der Feststellungen ist der Schuldspruch insoweit nur dahin zu ergänzen, dass die Vergehen gegen das Waffengesetz vorsätzlich begangen sind.

Die Strafkammer verneint insbesondere, in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen, mit nicht zu beanstandender Begründung die Anwendbarkeit des § 20 StGB. Die für den Tatzeitpunkt festgestellte Blutalkoholkonzentration des alkoholgewohnten Angeklagten war mit höchstens 2,9 ‰ nicht so hoch, dass aus ihr allein schon Schuldunfähigkeit des Angeklagten gefolgert werden müsste. Angesichts seines Verhaltens vor, während und nach seinem Zusammentreffen mit Kurt W__ ist es rechtlich bedenkenfrei, dass die Strafkammer volle Schuldunfähigkeit des Angeklagten nicht für gegeben erachtet hat.

§ 21 StGB hat das Landgericht angewendet, obwohl der Sachverständige auch hierfür die Voraussetzungen verneint hatte. Die Urteilsgründe geben keinen Anlass zu der Besorgnis, dass die Strafkammer bei der Beurteilung der Fahrlässigkeit des Angeklagten seine verminderte Schuldfähigkeit nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. Das gilt vor allem im Hinblick auf die festgestellten besonderen Tatumstände: Die von der Waffe ausgehende Gefahr für Kurt W__ lag hier so klar zutage, dass auch ein erheblich Angetrunkener sie erkennen und ihr mit einfachsten Mitteln wie etwa Wegdrehen des Laufes der Waffe begegnen konnte.

2. Zu ändern ist der Schuldspruch jedoch, soweit es sich um das Verhältnis der verschiedenen Straftaten zueinander handelt.

Zutreffend nimmt zwar die Strafkammer Tatmehrheit zwischen unerlaubtem Waffenerwerb, fahrlässiger Tötung und unterlassener Hilfeleistung an. Das unerlaubte Führen der Schusswaffe fiel jedoch tateinheitlich mit der fahrlässigen Tötung zusammen, da der Angeklagte den tödlichen Schuss beim Führen der Waffe auslöste, dieselbe Handlung also zur Verwirklichung des Tatbestands beider Straftaten gehörte (§ 52 Abs. 1 StGB; vgl. BGH, Beschl. v. 27. August 1975 – 3 StR 284/75 –). Keine Tateinheit ist demgegenüber anzunehmen zwischen dem Führen der Schusswaffe und dem reinen Unterlassungsdelikt nach § 330c StGB: Insoweit fehlt es am Zusammenfallen mindestens eines Handlungsteils beider Taten; die bloße Gleichzeitigkeit ihrer Begehung kann sie nicht zur Tateinheit verbinden.

Die vom Senat vorgenommene Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Einzelstrafen wegen fahrlässiger Tötung und unerlaubten Führens einer Schusswaffe und demzufolge auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Auf die wegen unterlassener Hilfeleistung und unerlaubten Erwerbs einer Schusswaffe verhängten Einzelstrafen ist die Aufhebung des Strafausspruchs in den übrigen Fällen ohne

Schumacher Kirchhof Müller Meyer

RiBGH Bernhard Maier ist im Urlaub ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben.

Einfluss.
Schumacher
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