Treffer
BGH Urteil

Verwertung früherer richterlicher Vernehmung bei späterer Zeugnisverweigerung unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 318/77
Datum
03.08.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht eine frühere richterliche Vernehmung einer Zeugin verwertet hatte, die in der Hauptverhandlung nach Erlangung des Zeugnisverweigerungsrechts die Aussage verweigerte. Das Gericht betont, dass Angehörige durch das Zeugnisverweigerungsrecht geschützt werden und frühere Vernehmungen nur verwertet werden dürfen, wenn das Recht bereits bestanden und ein Verzicht vorgelegen hat. Die Verwertung führte zum Verfahrensfehler und damit zur Aufhebung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erwirbt ein Zeuge erst nach seiner früheren richterlichen Vernehmung ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht und macht er dieses in der Hauptverhandlung geltend, darf die frühere richterliche Vernehmung nicht in der Hauptverhandlung verwertet werden.

2

Das Zeugnisverweigerungsrecht naher Angehöriger schützt davor, den Angeklagten belastend auszusagen; seine Wirkung wird unterlaufen, wenn spätere Verweigerung durch Verwertung früherer Aussagen ausgeschlossen wird.

3

Die Weigerung eines Zeugen, zur Hauptverhandlung zu erscheinen, weil er außerhalb des Geltungsbereichs der StPO wohnt, stellt ein nicht zu beseitigendes Hindernis i.S.v. § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO dar; erkennbarer mangelnder Wille zum Erscheinen ist der Weigerung gleichzustellen.

4

Beruht ein Urteil auf der verwerteten Vernehmung, die nach Eintritt eines späteren Zeugnisverweigerungsrechts unzulässig in das Verfahren eingeführt wurde, ist das Urteil wegen Verfahrensfehlers aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bad Kreuznach, 8. Februar 1977

Rubrum

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja (nur zu 2, LS für ASS) StPO 1975 §§ 52, 252

Wenn der Zeuge erst nach seiner richterlichen Vernehmung ein Zeugnisverweigerungsrecht erwirbt und hiervon in der Hauptverhandlung Gebrauch macht, darf der Richter über die frühere Aussage nicht vernommen werden (im Anschluss an BGHSt 22, 219).

BGH, Urteil vom 3. August 1977 – 2 StR 318/77 – LG Bad Kreuznach

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den US-Soldaten Gregory ███ aus ███, geboren am ████ in ████, Cal./USA, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. August 1977, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Baumgarten, Dr. Meyer, Buddenberg als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 8. Februar 1977 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Mainz zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten gewerbsmäßigen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (ohne Angabe der Art des Verstoßes) in Tateinheit mit fortgesetzter Steuerhehlerei und Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Eine Verfahrensrüge greift durch.

1. Zu Unrecht beanstandet die Revision allerdings die Verlesung der Niederschrift über die frühere richterliche Vernehmung des Zeugen ██████ in der Hauptverhandlung. Dass die Weigerung eines außerhalb des Geltungsbereichs der Strafprozessordnung wohnenden Zeugen, zu seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung zu erscheinen, ein nicht zu beseitigendes Hindernis im Sinne des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO darstellt, hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden (GA 1955, 123, 126; 5 StR 619/61 vom 20. Februar 1962). Der Weigerung steht der erkennbare mangelnde Wille zum Erscheinen gleich (1 StR 586/67 vom 5. März 1968). Die fehlende Bereitschaft des Zeugen ███████ ergab sich unmittelbar aus seinem Schreiben vom 22. Januar 1977. Da die Strafkammer das Erscheinen des Zeugen nicht erzwingen konnte, entsprachen die erfolglosen Schreiben des Vorsitzenden vom 5. November und 23. Dezember 1976 der Rechtslage. Mehr konnte er nicht tun, da der Zeuge zum Erscheinen nicht verpflichtet war.

2. Die Zeugin ██████ war zur Zeit der Vernehmung durch den Ermittlungsrichter mit dem Angeklagten noch nicht verlobt. Nachdem sie sich verlobt hatte, verweigerte sie in der Hauptverhandlung nach Belehrung gemäß § 52 Abs. 1 StPO die Aussage. Daraufhin wurde der Ermittlungsrichter über den Inhalt ihrer früheren Angaben als Zeuge vernommen. Seine Bekundungen waren Gegenstand der Beweiswürdigung. Die Revision beanstandet das mit Recht.

Angehörige – hier die Verlobte – sollen durch das Recht auf Aussageverweigerung davor bewahrt werden, den Angeklagten wahrheitsgemäß belasten zu müssen. Über eine frühere richterliche Vernehmung des das Zeugnis in der Hauptverhandlung ablehnenden Angehörigen darf der Ermittlungsrichter deshalb nur dann vernommen werden, wenn der Zeuge schon damals ein Zeugnisverweigerungsrecht gehabt und nach Belehrung hierauf verzichtet hatte (BGHSt 2, 99). Im vorliegenden Fall hatte die Zeugin jedoch pflichtgemäß ausgesagt, weil sie damals noch nicht die Verlobte des Angeklagten war. Wenn diese frühere Vernehmung nach berechtigter Zeugnisverweigerung in die Hauptverhandlung eingeführt werden dürfte (z. B. durch Vernehmung des Ermittlungsrichters), wären damit der durch § 52 StPO gewährte Schutz und das entsprechend in § 252 StPO zum Ausdruck gekommene Verwertungsverbot wirkungslos. Das kann nicht rechtens sein. Ebenso hat das Bayerische Oberste Landesgericht geurteilt (NJW 1966, 117). Entsprechend hat der Senat schon in einem ähnlichen Fall entschieden (BGHSt 22, 219), desgleichen der 3. Strafsenat (Urteil vom 16. März 1977 – 3 StR 327/76 –, Veröffentlichung in BGHSt 27, 139, 141 vorgesehen).

Wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, beruht das Urteil auf dem Verfahrensfehler. Es muss deshalb aufgehoben werden.

BaumgartenSchumacherMeyer
KirchhofBuddenberg
Verwertung früherer richterlicher Vernehmung bei späterer Zeugnisverweigerung unzulässig — Themis