Treffer
BGH Beschluss

Neubildung der Gesamtstrafe bei nachträglichen Taten (2 StR 318/71)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 318/71
Datum
30.06.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte auf die Revision des Angeklagten den Strafausspruch und bildete die Gesamtfreiheitsstrafe neu (3 Jahre 8 Monate). Er stellte fest, dass zuvor zur Bewährung ausgesetzte Strafen nicht in die Gesamtstrafenbildung einzubeziehen waren, weil die nun verurteilten Taten erst nach dem früheren Urteil vollendet wurden. Die weitergehende Revision wurde verworfen; Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Strafen, die in einem früheren Urteil zur Bewährung ausgesetzt wurden, dürfen nicht in einen späteren Gesamtstrafausspruch einbezogen werden, wenn die neu verurteilten Taten erst nach Erlass jenes früheren Urteils beendet wurden; in diesem Fall ist die Gesamtstrafe neu zu bilden.

2

Die Bildung einer neuen Gesamtstrafe kann das Revisionsgericht in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO vornehmen, wenn die Voraussetzungen der bisherigen Gesamtstrafenbildung nach § 76 StGB nicht vorliegen.

3

Bei der Berichtigung oder Neuformung des Strafausspruchs im Revisionsverfahren ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte durch die Revision nicht schlechter gestellt werden darf (§ 358 Abs. 2 StPO).

4

Das Revisionsgericht hat die Gesamtstrafe so zu bemessen, wie es bei richtiger Anwendung der einschlägigen Vorschriften (§ 76 StGB) geboten wäre; bleibt eine frühere, zur Bewährung ausgesetzte Strafe davon unberührt, ist dies bei der Gesamtstrafenbemessung zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 6. November 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 318/71 vom 30. Juni 1971

in der Strafsache gegen den Rentner Erwin ████ aus ███, geboren am ██████ 1930 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Abhängigen u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juni 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 6. November 1970 im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt wird; die im Urteil des Amtsgerichts Ottweiler vom 20. August 1968 – 3 Ds 80/68 – erkannte Gesamtstrafe bleibt bestehen. Folgen nach § 31 Abs. 1 StGB treten nicht ein.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Schuldspruch und Einzelstrafaussprüche zeigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

Dagegen durften die Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts in Ottweiler vom 20. August 1968, die zur Bewährung ausgesetzt waren, nicht in den Gesamtstrafausspruch einbezogen werden. Weil die jetzt abgeurteilten Taten erst Ende 1969, also nach jenem Urteil beendet wurden, liegen die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung nach § 76 StGB nF (früher § 79 StGB aF) nicht vor (vgl. RGSt 59, 168; BGHSt 9, 370, 383). Die Gesamtstrafe war also neu zu bilden. Der Senat hat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Gesamtfreiheitsstrafe auf drei Jahre acht Monate festgesetzt, da einerseits der Angeklagte auf seine Revision nicht schlechter gestellt werden darf (§ 358 Abs. 2 StPO), demnach die Summe der neuen Gesamtstrafe und der vom Amtsgericht in Ottweiler verhängten Strafe die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Gesamtstrafe nicht übersteigen darf, andererseits die Strafkammer die nunmehrige Gesamtfreiheitsstrafe bei richtiger Anwendung des § 76 StGB auf mindestens drei Jahre acht Monate bemessen haben würde.

Die Feststellung zu § 31 StGB beruht auf Art. 89 Abs. 1 und 3 des 1. Strafrechtsreformgesetzes.

WillusMüllerMeyer
KirchhofMeise
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