Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen versuchter Verführung (§175a StGB) teilweise stattgegeben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 318/63
Datum
02.10.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen versuchter Verführung nach §175a StGB ein. Das BGH hob die Verurteilung in einem der angeklagten Fälle (IC) sowie den Gesamtstrafenauspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück; die übrige Revision wurde verworfen. Entscheidungen betreffen Beweisanträge zum Gutachten, Vorsatz, Rücktritt und Strafzumessung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein behaupteter Widerspruch im Sachverständigengutachten rechtfertigt die Zulassung eines Beweisantrags nur, wenn das Gutachten tatsächlich einen solchen Widerspruch enthält.

2

Eine naturwidrige geschlechtliche Triehaftigkeit kann eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit sein; sie führt jedoch nur dann zur Entlastung, wenn der Betroffene infolge dieser Störung seinen Trieben nicht ausreichend widerstehen kann.

3

Zum inneren Tatbestand der Verführung gehört, dass der Täter damit rechnet, die Jugendlichen seien von sich aus nicht zur gleichgeschlechtlichen Unzucht bereit.

4

Ein Rücktritt vom Versuch ist nicht gegeben, wenn die Vollendung allein dadurch verhindert wird, dass die Opfer sich wirksam zur Wehr setzen; in diesem Fall liegt kein freiwilliger Rücktritt vor.

5

Ein Fehler in der Feststellungslast eines einzelnen Tatfalls kann die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs erfordern, ohne notwendigerweise die übrigen Einzelstrafen zu berühren.

Vorinstanzen

Landgericht [REDACTED], 15. März 1963

Rubrum

Strafsache gegen den Angeklagten Heinrich ███, kaufmännischen Angestellten, aus ████, dort geboren am ████ 1929,

wegen versuchten Verbrechens nach § 175a StGB

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scherpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Neyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts [REDACTED] vom 15. März 1963 mit den Feststellungen im Fall IC aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafenausspruch. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Verbrechens nach § 175a StGB in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg.

1.) Unbegründet ist die Verfahrensrüge, das Landgericht habe einen Beweisantrag zur Erörterung eines Widerspruchs im Gutachten des vernommenen Sachverständigen zu Unrecht abgelehnt. Das Gutachten enthält nicht den behaupteten Widerspruch.

Eine naturwidrige geschlechtliche Triehaftigkeit kann zwar eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit sein, dies aber nur dann, wenn der Träger ihr, insbesondere infolge Entartung seiner Persönlichkeit, nicht ausreichend widerstehen kann. Das hat aber der Sachverständige in der Hauptverhandlung nicht festgestellt. Vielmehr hat er die Frage einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit durch den Sachverständigen nicht bejaht. Dieser Umstand spricht eher für die Annahme des Sachverständigen, dass der Angeklagte in der Lage war, seinen Trieben zu widerstehen.

Die Strafkammer nimmt an, dass sich der Angeklagte einer fortgesetzten versuchten Verführung der minderjährigen ███ und ██████ in Einzelhandlungen sowie einer versuchten Verführung des Zeugen Kunz schuldig gemacht habe. Die Feststellungen tragen den Tatbestand nach §§ 175a, 43 StGB jedoch nur in den Fällen IA und II sowie im zweiten Fall IC.

Der Angeklagte hat im ersten Zusammensein in seiner Wohnung in ██ zu verführen versucht, wovon der Eröffnungsbeschluss ausgeht. Das Urteil erweist sich insoweit als fehlerhaft, weshalb die Verurteilung im Fall IC aufzuheben ist. Sollte die Strafkammer in der neuen Verhandlung wiederum feststellen, dass der Angeklagte im Fall IC versucht hat, die Jugendlichen zu verführen, wird sie den Angeklagten im Übrigen freizusprechen haben, damit der Eröffnungsbeschluss erhalten bleibt.

2.) Zum inneren Tatbestand der Verführung gehört, dass der Angeklagte damit rechnete, die Jugendlichen seien von sich aus nicht zur gleichgeschlechtlichen Unzucht bereit (RGSt 70, 260). Darauf geht die Strafkammer weder im Sachverhalt noch bei der rechtlichen Würdigung ein. Indessen berücksichtigt sie bei der Strafzumessung die Absicht des Angeklagten, die Jungen mit Alkohol zu enthemmen, um sie auf diese Weise sich eher gefügig zu machen. Damit ist der Vorsatz für den ersten Fall ███████ und den Fall ██ ████████████ dargetan. Im Fall ██████ liegt der Vorsatz der Verführung darin, dass der Angeklagte die beiden Jugendlichen noch nach dem Scheitern seines ersten Versuchs, sie zu überreden, erneut zu beeinflussen versuchte.

3.) Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch, den der Verteidiger nicht erörtert hat, scheidet aus, weil der Angeklagte nur dadurch an der Vollendung seiner Absicht gehindert worden ist, dass alle drei Jugendlichen sich erfolgreich wehrten.

4.) Der Fehler im Fall IC hat die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge. Dagegen hat er sich auf die Einzelstrafen in den Fällen ████████ und ███ nicht ausgewirkt.

BaldusKirchhofHenning
ScherpenseelNeyer
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