Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch geändert, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 318/61
- Datum
- 15.11.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Senat kann den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst ändern, wenn die Änderung dem Angeklagten keine neuen Verteidigungsmöglichkeiten eröffnet; ein Hinweis nach § 265 StPO ist dann nicht erforderlich.
Gesellschaftsnachteile im Sinne des § 81a GmbHG treten auch durch pflichtwidrig falsche Buchungen oder das Verschweigen von Einzügen ein, wenn dadurch die Übersicht über den wahren Vermögensstand der Gesellschaft unmöglich gemacht wird.
Untreuehandlungen, die Teil einer fortgesetzten Handlung sind, können Tateinheit mit Vergehen des einfachen Bankrotts nach § 240 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 KO, § 83 GmbHG begründen.
Für die Verwirklichung des Tatbestands der unterlassenen Konkursanmeldung (§§ 64 Abs. 1, 84 Abs. 1 GmbHG) muss die Überschuldung anhand einer aufgestellten Bilanz oder einer gleichwertigen Vermögensübersicht nachweisbar sein; eine Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva genügt hierfür.
Übersteigt ein einzelner im Strafausspruch enthaltener Teil die gesetzlich vorgesehene Höchststrafe der zugrunde liegenden Vorschrift, ist der Strafausspruch aufzuheben und das Verfahren zur Neufestsetzung der Strafe zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 3. Oktober 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauingenieur Arnold Friedrich ███ aus ███, geboren am ████ in ███, wegen einfachen Bankrotts u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. November 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 3. Oktober 1960 1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Untreue (§ 81a GmbHG) in Tateinheit mit zwei Vergehen des einfachen Bankrotts (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 und 3 KO, § 83 GmbHG) und wegen unterlassener Konkursanmeldung (§§ 64 Abs. 1, 84 Abs. 1 GmbHG) verurteilt ist, 2.) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen einfachen Bankrotts in zwei Fällen (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 und 3 KO, § 83 GmbHG), davon einmal in Tateinheit mit Untreue nach § 81a Abs. 1 GmbHG, und wegen unterlassener Konkursanmeldung (§§ 64 Abs. 1, 84 Abs. 1 GmbHG) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihm auf die Dauer von vier Jahren untersagt, selbständig ein Handelsgewerbe zu betreiben oder sich als Geschäftsführer seiner GmbH zu beteiligen.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Untreue nach § 81a Abs. 1 GmbHG und wegen einfachen Bankrotts nach § 240 Abs. 1 Nr. 1 und 3 KO, § 83 GmbHG: Zwar enthält das Urteil zur inneren Tatseite der beiden Vergehen des einfachen Bankrotts keine ausdrücklichen Feststellungen. Es lässt sich ihm jedoch die Überzeugung der Strafkammer entnehmen, dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat. In dem Urteil ist ferner nicht ausdrücklich gesagt, dass die einzelnen Untreuehandlungen in Fortsetzungszusammenhang stehen. Die Strafkammer ist hiervon indessen ersichtlich ausgegangen. Zutreffend ist auch ihre Annahme, dass die Vergehen der Untreue und des einfachen Bankrotts nach § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO, § 83 GmbHG tateinheitlich zusammentreffen. Das gleiche gilt jedoch für die Vergehen der Untreue und des einfachen Bankrotts nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO, § 83 GmbHG. Gesellschaftsnachteile im Sinne des § 81a GmbHG werden auch durch pflichtwidrig falsche Buchungen hervorgerufen, wenn dadurch der Gesellschaft die Übersicht über ihre Rechte und Pflichten, also über ihren wahren Vermögensstand, unmöglich gemacht wird (RG JW 1934, 2151; RG JW 1936, 2319; RG DR 1943, 513; vgl. auch BGH GA 1956, 121). Der Angeklagte hat nicht nur in erheblichem Umfang die Buchung nicht bestehender Forderungen veranlasst, sondern es auch pflichtwidrig unterlassen, die Einkassierung von Forderungen der Buchhaltung mitzuteilen. Dass er die dadurch für die Gesellschaft eintretenden Nachteile erkannt und gebilligt hat, ergibt sich deutlich aus den Urteilsfeststellungen. Die hierdurch begangenen Untreuehandlungen stehen mit dem Vergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO, § 83 GmbHG in Tateinheit. Sie bilden ferner nur einen Teil der fortgesetzten Untreue, die somit zwischen den beiden Vergehen des einfachen Bankrotts Tateinheit herstellt. Die hiernach erforderliche Änderung des Schuldspruchs kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen. Eines Hinweises gemäß § 265 StPO bedarf es nicht, da der Gesichtspunkt der Tateinheit hier dem Angeklagten keine weiteren Verteidigungsmöglichkeiten eröffnet.
Da aber zwei Einzelstrafen ausgesprochen sind, muss die Sache zur Festsetzung einer neuen Strafe an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Der Schuldspruch wegen Unterlassens des Konkursantrags ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings genügt es nicht, dass der Angeklagte die Überschuldung gekannt hat. Diese muss vielmehr durch eine aufgestellte Bilanz erwiesen und hieraus erkennbar sein, wobei aber eine Aufzeichnung ausreicht, die eine Gegenüberstellung der Aktiven und Passiven enthält und die Vermögenslage der Gesellschaft ersichtlich macht (BGH GA 1959, 87). Diese Voraussetzung ist hier indessen erfüllt. Dem Angeklagten ist die von der Zeugin Schmidt-Scharff aufgestellte Vermögensübersicht vorgelegt worden. Er kannte außerdem die Bilanz vom 31. Dezember 1958, in der, wie er wusste, die Überschuldung durch unrichtige Einstellung von Aktivposten verdeckt war (vgl. RGSt 44, 48). Aus dem Urteil ergibt sich ferner, wenn das auch nicht ausdrücklich gesagt wird, die Überzeugung der Strafkammer, dass der Angeklagte seine Pflicht, Konkursantrag zu stellen, kannte und sich bewusst war, sie zu verletzen.
Der Strafausspruch kann jedoch auch hier keinen Bestand haben, da die Strafkammer auf eine Gefängnisstrafe von vier Monaten erkannt hat, § 84 Abs. 1 GmbHG aber nur eine Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten androht.
Mit der Aufhebung des gesamten Strafausspruchs entfällt auch das Berufsverbot, falls neu entschieden werden muss. Bei dieser Prüfung ist auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft abzustellen.
| Baldus | Menges | Meyer | |||
| Busch | Kirchhof |