Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung bei räuberischer Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 318/60
Datum
27.07.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob ein Urteil wegen räuberischer Erpressung auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Das Landgericht hatte aus Verhaltenselementen des Angeklagten spekulative Schlüsse gezogen und entlastende Möglichkeiten nicht hinreichend erörtert. Ferner ist bei erheblicher Alkoholisierung die Prüfung nach § 51 Abs. 2 StGB vorzunehmen. Die Aufhebung erstreckt sich auch auf den Mitangeklagten nach § 357 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beweiswürdigung darf nicht auf spekulativen Erwägungen beruhen; der Tatrichter muss mögliche, aus den Tatsachen ebenfalls zulässige Schlussfolgerungen prüfen und darlegen.

2

Ein Angeklagter darf wegen der Art seiner Darstellung nicht allein deshalb als unglaubwürdig angesehen werden, weil eine andere, für das Gericht naheliegendere Darstellungsweise denkbar wäre.

3

Bei erheblicher Alkoholisierung ist das Gericht verpflichtet, zu prüfen und darzulegen, ob gemäß § 51 Abs. 2 StGB eine erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit vorliegt.

4

Führt eine fehlerhafte Beweiswürdigung möglicherweise zu einer mitbetroffenen Verurteilung, ist die Aufhebung des Urteils auch auf den Mitangeklagten zu erstrecken und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen (vgl. § 357 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 19. Februar 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

in der Strafsache

gegen

███ aus ███████████, den Arbeiter Richter, geboren am ██ in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juli 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als █████████, Justizangestellter ██████████████ als Vertreter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 19. Februar 1960 mit den Feststellungen aufgehoben, auch soweit es den Mitangeklagten ██ betrifft.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die die Sachbeschwerde erhebt, ist begründet.

Nach den Feststellungen schlug der Täter den Zeugen ██████████ und forderte von ihm Geld mit den Worten: „Gib Dein Geld heraus“. Als Pruszezynski hierauf ihm aus seiner äußeren Jackentasche zwei 50-DM-Scheine, zwei 5-DM-Stücke und einige Groschen gab, veranlasste er ihn unter Schlägen mit dem Ruf: „Du hast noch mehr Geld“, ihm auch einen 100-DM-Schein zu geben, den er in seiner Brieftasche verwahrte.

Die Strafkammer folgert hieraus, der Täter könne nur eine Person gewesen sein, die sich in der Wirtschaft aufgehalten und beobachtet habe, dass ████████ einen Geldschein aus seiner Brieftasche vorgezeigt und aus seiner Jackentasche bezahlt hatte.

Hierbei übersieht die Strafkammer, dass der Täter, wie die Revision zu Recht vorträgt, auch wenn er keine Kenntnis von der Menge und dem Aufbewahrungsort des Geldes hatte, ██████████ mit diesen Worten aufgefordert haben kann in der Erwartung, dieser habe möglicherweise noch mehr Geld und werde es aus Angst herausgeben.

Der Angeklagte hatte nach dem Urteil dem früheren Mitangeklagten ██ zwei 5-DM-Stücke und einige Groschen gezeigt mit der Bemerkung, mehr habe „der“ ██████████ nicht bei sich gehabt. Er hat das auch bei seiner richterlichen Vernehmung am 4. November 1959 eingeräumt, jedoch behauptet, er habe damit nur gegenüber ██████ angeben wollen.

Die Strafkammer hält diese Behauptung für widerlegt, da dem Zweck einer Angabe auch die Erklärung genügt hätte, er habe ███████ geschlagen und zusammengeschlagen. Sie geht demnach bei der Prüfung der Wahrheit des Vorbringens des Angeklagten davon aus, welche Art des Angabens nach ihrer Ansicht zweckmäßig und natürlich gewesen wäre. Damit kann sie aber nicht ausschließen, dass der Angeklagte glaubte, sein Vorgehen mache mehr Eindruck bei ██████.

Die Strafkammer führt weiter aus, für den Angeklagten habe kein Anlass mehr bestanden, bei seiner richterlichen Vernehmung sich selbst zu belasten und die Äußerung gegenüber ██████ zuzugeben, da das Motiv für eine Angabe gegenüber ██████ weggefallen gewesen sei; wenn er sich „selbst belaste, so nur deshalb, weil diese Aussage der Wahrheit entspreche“. Es ist unklar, was die Strafkammer damit sagen will. Der Angeklagte hat auch in der Hauptverhandlung an jener im Ermittlungsverfahren gemachten Aussage, er habe die fragliche Bemerkung gegenüber ██████ unter Vorzeigen der Geldstücke getan, festgehalten. Sie ist von ██████ bestätigt worden; er behauptet demnach auch jetzt noch deren Richtigkeit. Wenn er sie also bei seiner richterlichen Vernehmung am 4. November 1959 zugegeben hat, so hat er nur die Wahrheit gesagt. Inwiefern er veranlasst gewesen wäre, dieses sein Verhalten, sei es im Ermittlungsverfahren, sei es in der Hauptverhandlung, zu verschweigen oder gegenüber der Aussage ██████ in Abrede zu stellen, obwohl er dafür eine ihn entlastende Deutung gab, ist nicht ersichtlich. Die Ansicht der Strafkammer führte dahin, dass der Angeklagte gleichgültig, ob er die Darstellung aufrechterhielt oder nicht, die Tat begangen haben müsse; denn diese Folgerung wäre auch möglich, wenn er nun die Erklärung gegenüber ██████ bestritten hätte, sie aber nachgewiesen worden wäre.

Nicht zu beanstanden wäre allerdings gewesen, wenn die Strafkammer auf Grund der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen hätte, der Angeklagte habe zwar die Bemerkung gemacht, jedoch nicht, um sich gegenüber ██████ zu brüsten.

Dies ist dem Urteil aber nicht zu entnehmen.

Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten auch auf die angeführten Folgerungen, ohne jedoch zu erörtern, dass die Tatsachen, auf denen sie beruhen, auch andere Schlüsse zulassen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass sie diese Möglichkeit übersehen hat. Auf dieser fehlerhaften Beweiswürdigung kann das Urteil beruhen, zumal die Strafkammer selbst mehrere den Angeklagten entlastende Umstände für gegeben hält. Das Urteil kann daher keinen Bestand haben.

Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer auch zu prüfen haben, ob die immerhin nicht unbeachtliche Menge Alkohol, die der Angeklagte zu sich genommen hatte, eine erhebliche Minderung seiner Zurechnungsfähigkeit bewirkte. Sie führt zwar aus, dass der Angeklagte durch den zuvor genossenen Alkohol enthemmt gewesen sein möge; es ist aber nicht ersichtlich, dass sie auch geprüft hat, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorliegen.

Gemäß § 357 StPO war die Aufhebung des Urteils auf den Mitangeklagten ███ zu erstrecken, da nicht auszuschließen ist, dass die fehlerhafte Beweiswürdigung auch die Feststellungen, die seiner Verurteilung zugrunde liegen, beeinflusst hat. Dies gilt insbesondere, soweit die Strafkammer offenbar davon ausgeht, █████ habe sich auch vorgestellt, dass der Angeklagte ███ dem ██████████ das Geld möglicherweise mit Gewalt weggenommen hat. Im Übrigen sei hier auf die Entscheidungen des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs in RGSt 50, 218 und BGHSt 4, 221 hingewiesen.

Dr. Schalscha Busch Dotterweich Menges

Bundesrichter Kirchhof ist im Urlaub und ortsabwesend und dadurch an der Unterzeichnung verhindert.

Busch
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