Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Sachbeschädigung mangels Strafantrags (§158 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
Ferienstrafsenat (2. Strafsenat)
Aktenzeichen
2 StR 318/59
Datum
28.04.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte führte Revision gegen ein Urteil wegen zahlreicher Diebstähle und Sachbeschädigungen; die Revision hatte nur teilweise Erfolg. Der BGH hob die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung auf, da für das Antragsdelikt kein schriftlicher Strafantrag im Sinne des § 158 Abs. 2 StPO vorlag und dies von Amts wegen zu beachten ist. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen; die übrige Revision blieb verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfolgung wegen eines Antragsdelikts tritt nur auf schriftlichen Strafantrag des Antragsberechtigten ein; fehlt dieser, ist die Verurteilung insoweit aufzuheben.

2

Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Verfahrensvoraussetzungen eines Antragsdelikts (insbesondere ein schriftlicher Strafantrag nach § 158 Abs. 2 StPO) erfüllt sind.

3

Beginnt die Kenntnis von Tat und Täter zu verschiedenen Zeiten, so beginnt die Frist zur Stellung des Strafantrags erst mit der vollen Kenntnis der Person des Täters.

4

Mittäterschaft setzt die Mitwirkung am Tatentschluss und einen tatbezogenen Beitrag voraus, durch den die Durchführung und der Ausgang der Tat wesentlich vom Willen des Beteiligten abhängen (z. B. Anwesenheit und Erleichterung der Tatausführung).

5

Die Aufhebung eines Schuldspruchs wegen fehlender Verfahrensvoraussetzungen erstreckt sich nach § 357 StPO auch auf den Strafausspruch gegenüber Mitangeklagten.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Werner █████ aus ██ ███, dort geboren am █████ wegen schweren Diebstahls u. a.

hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. August 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten █████████ wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom ███ █████ 1959 mit den Feststellungen aufgehoben,

soweit er und der frühere Mitangeklagte wegen 1.) ██ ██████████ Sachbeschädigung im Falle Sch[REDACTED] verurteilt worden sind, 2.) im Strafausspruch hinsichtlich dieser beiden Angeklagten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in vier Fällen, versuchten schweren Diebstahls in fünf Fällen, einfachen Diebstahls in fünf Fällen und Sachbeschädigung in vier Fällen verurteilt und gegen ihn auf Jugendstrafe erkannt. Die Revision des Angeklagten rügt das Verfahren und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts; sie hat nur zum Teil Erfolg.

Die Revision beanstandet die Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinschaftlich mit dem früheren Mitangeklagten K[REDACTED] begangener Diebstähle in den Fällen a und b. Sie hält die Feststellungen und die Beweiswürdigung hierzu für unvollständig und widersprüchlich. Dies trifft jedoch nicht zu.

Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Am Abend des 16. Mai 1958 unternahmen ███████ und K[REDACTED] eine Fahrt mit dem Moped des K[REDACTED]; ██████████ saß auf dem Gepäckträger der Maschine. Während der Fahrt stellten sie fest, dass das Fahrzeug wegen der Überlastung nicht recht zog. Als sie am Bahnhof in ███ ein dort abgestelltes Moped sahen, äußerte K[REDACTED] zu ████████, das sei doch das Richtige für ihn, da seine Maschine nicht mehr einwandfrei laufe. ███ hatte jedoch Bedenken, das Fahrzeug selbst wegzunehmen, weil noch die Bewährungszeit für eine gegen ihn erkannte Strafe lief. K[REDACTED] schlug daraufhin vor, █████████ solle sein Moped benutzen, während er das fremde Moped fahren wolle. Das geschah auch zunächst. Nach kurzer Zeit tauschten sie die Fahrzeuge, nun das von K[REDACTED] entwendete Moped, so dass █ fuhr. Als an diesem kurz vor K[REDACTED] die Kette riss, ließen sie es an einem Baum gelehnt zurück.

Bei der Weiterfahrt mit dem Fahrzeug des K[REDACTED] sahen sie vor einer Gaststätte in ███ ein anderes Moped und beschlossen, dieses wegzunehmen, weil sie nicht zusammen auf K[REDACTED]s Moped nach Hause fahren wollten. ███ beseitigte einen Schaden an dem Kerzenkabel des abgestellten Fahrzeugs und fuhr mit diesem weiter, während ████████ das des K[REDACTED] benutzte. Am [REDACTED] hielten sie an und K[REDACTED] warf das fremde Moped in den Bach; beide fuhren nun gemeinsam mit dem Moped des K[REDACTED] nach Hause.

Aus dem Verhalten des ████████ folgert die Strafkammer, der Angeklagte █████████ habe gemeinsam mit K[REDACTED] den Entschluss zur Wegnahme der beiden Fahrzeuge gefasst; die Ausführung der Taten sei jeweils auch in beider Interesse gelegen, da sie zwar gemeinsam, aber jeder auf einem eigenen Moped die Fahrt fortsetzen wollten. Diese Folgerung ist möglich. Es ist ohne Bedeutung, dass der Angeklagte das gestohlene Moped im zweiten Falle nicht selbst benutzt hat; denn er wollte dessen Wegnahme, weil dadurch das Fahrzeug des K[REDACTED] für ihn frei wurde. Der Folgerung der Strafkammer steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte am Bahnhof in ███ sich weigerte, das Moped selbst wegzunehmen. Er hat nicht erklärt, wie die Revision meint, dass er mit der Wegnahme nichts zu tun haben wolle und sie nicht billige; vielmehr hat er die eigenhändige Wegnahme, wie die Strafkammer auch bei der Strafzumessung ausführt, nur deshalb abgelehnt, weil er bei einer Entdeckung befürchtete, ohne weiteres als Täter angesehen zu werden und um den Genuss der früheren Strafaussetzung zu kommen. Allein aus dieser Erwägung hat er die Ausführung der Tat dem █████ überlassen, sie aber im Übrigen mitbeschlossen und gebilligt, weil dann jeder ein Moped zur Verfügung hatte.

Der Tatbeitrag des Angeklagten hat sich damit auch nicht erschöpft. Die Strafkammer findet ihn zu Recht nicht nur in der Mitwirkung an dem Entschluss zur Wegnahme, sondern auch in der Anwesenheit des ████████ bei der Ausführung der Tat und in dem Wegfahren des Mopeds des K[REDACTED] vom Tatort. Dadurch wurde die leichte und schnelle Durchführung des Diebstahls ermöglicht. Der Angeklagte hat zudem auch das erste gestohlene Moped entsprechend der vorherigen Vereinbarung später selbst gefahren. Hiernach hat der Angeklagte bei beiden Diebstählen den Geschehensablauf derart mitbeherrscht, dass die Durchführung und der Ausgang der Taten maßgeblich von seinem Willen abhängig waren (BGHSt 8, 393). Die Strafkammer hat ihn daher ohne Rechtsirrtum als Mittäter angesehen.

Die von der Revision hier erhobene Aufklärungsrüge ist schon deshalb unbegründet, weil nicht die Beweismittel angegeben werden, die die Strafkammer zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 168). Fehl geht auch die Rüge, die Strafkammer habe nicht die Beweismittel angegeben für die Feststellung, dass der Angeklagte mit █████ beschlossen hat, das Moped vor der Gaststätte wegzunehmen; denn deren Angabe ist nach § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht erforderlich. Im Übrigen ergibt sich aus dem Urteil, dass die Feststellungen auf den Geständnissen der Angeklagten und der Aussage des Zeugen [REDACTED] beruhen.

Unbegründet ist auch das Vorbringen der Revision, im Falle 14 fehle die Feststellung, dass der Angeklagte mit dem Aufbrechen des Schlosses zum Zwecke des Diebstahls einverstanden gewesen sei. Nach dem Urteil kamen die in den Garten eingedrungenen ████████ M[REDACTED], ██████ und ██████ auf den Gedanken, in das dortige Gartenhaus einzubrechen und für sie Brauchbares herauszuholen. Nachdem K[REDACTED] das Schloss der äußeren Tür aufgebrochen und [REDACTED] die innere Tür mit einem Dietrich geöffnet hatten, haben sich alle Beteiligten in das Innere des Gartenhauses begeben und nach brauchbaren Gegenständen gesucht. Damit ist der äußere und innere Tatbestand eines versuchten schweren Diebstahls auch bei dem Angeklagten einwandfrei dargetan.

Die durch die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils gibt im Übrigen nur im Falle ████████ (II 4) zu einer Beanstandung Anlass. Die Strafkammer hat den Angeklagten und den früheren Mitangeklagten hier wegen einer gemeinschaftlich begangenen Sachbeschädigung verurteilt. Die Verfolgung wegen einer Sachbeschädigung tritt nur auf Antrag ein. Hier hat die Geschädigte, Frau █████████, zwar Anzeige bei der Polizeibehörde erstattet, jedoch keinen schriftlichen Strafantrag, wie ihn § 158 Abs. 2 StPO fordert, gestellt (Bl. 63 bis 65 d. A.). Das Fehlen dieser Verfahrensvoraussetzung hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten (BGHSt 6, 155). Das Urteil kann daher insoweit keinen Bestand haben.

Eine Einstellung des Verfahrens ist nicht möglich, da aus den Akten nicht zu entnehmen ist, ob die Frist zur Stellung des Antrages bereits verstrichen ist. Bei der Anzeige hatte Frau Sch[REDACTED] wohl Kenntnis von der strafbaren Handlung, aber nicht von der Person des Täters. Es ist nicht ersichtlich, dass ihr der Täter später genannt oder sonstwie bekannt geworden ist. Falls der Antragsberechtigte die Kenntnis von Tat und Täter zu verschiedenen Zeiten erlangt, beginnt die Frist aber erst mit dem Zeitpunkt der vollen Kenntnis. Es ist daher die Nachholung eines ordnungsgemäßen Strafantrages unter Umständen möglich.

Die Aufhebung des Schuldspruchs in diesem Falle hat auch die des Strafausspruchs zur Folge. Sie ist nach § 357 StPO zu erstrecken auf den früheren Mitangeklagten (RGSt 68, 18; BGHSt 10, 137, 141).

JustizangestellterDr. PeetzLang-Hinrichsen
BuschBaldusDr. Dotterweich
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