Revision verworfen: Verkauf nachgeprägter Goldmünzen als Betrug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 318/58
- Datum
- 14.08.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Verkauf von Münzen als Original, obwohl es sich um Nachprägungen handelt und dies verschwiegen wird, begründet Betrug, wenn Käufer durch Zahlung eines über den Metallwert hinausgehenden Kurswerts geschädigt werden.
Die Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist nach § 337 StPO ausgeschlossen; reine Angriffe auf die Würdigung sind im Revisionsverfahren unzulässig.
Behauptungen des Irrtums oder mangelnden Unrechtsbewusstseins können vom Tatgericht als Schutzbehauptungen gewertet und damit als widerlegt betrachtet werden; bloße Erklärungen genügen nicht zur Entlastung.
Bei der Strafzumessung sind das Ausmaß des verursachten Vermögensschadens sowie erhebliche, auch zurückliegende Vorstrafen zu berücksichtigen; teilweise Wiedergutmachung ist strafmildernd zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 7. Mai 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen 1. Sinan Ap aus █, den Kaufmann, geboren am ██, 2. ███ aus ████, geboren am █████, wegen Betrugs hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. August 1958, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 7. Mai 1958 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte █████████ hat, teilweise durch die Angeklagte ██████████, Goldmünzen an Banken und Privatpersonen verkauft, für die er den Kurswert echter Goldmünzen deutscher, schweizerischer und nordamerikanischer Währung verlangte und erhielt, obwohl ein großer Teil der Münzen nicht echt, sondern echten Münzen, allerdings mit annähernd gleichem Feingoldgehalt, nachgeprägt war, was den Käufern verschwiegen wurde. Er ist wegen fortgesetzten Betrugs zu einem Jahr sechs Monaten, die Angeklagte ██████████ wegen Beihilfe dazu zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden. Beiden Angeklagten ist die Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet, dem Angeklagten █████████ für die Reststrafe Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden.
Die Revisionen beider Angeklagten erheben die Sachrüge. Fehler hat auch die Verletzung des Verfahrensrechts behauptet, aber nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO begründet.
1. █████████
a) Schuldspruch.
Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte 934 Goldmünzen verschiedener Währungen verkauft hat, und fügt hinzu, es bestehe der dringende Verdacht, dass es sich bei diesen als Originalgoldmünzen verkauften Goldmünzen ausschließlich um Nachprägungen gehandelt habe. Verurteilt hat die Strafkammer den Angeklagten aber, wie das Urteil ergibt, nur wegen des Verkaufs solcher Goldmünzen, die als Nachprägungen festgestellt worden sind. Das Landgericht hat ferner festgestellt, dass im Goldmünzenhandel üblicherweise ein über den Goldwert hinausgehender Betrag, ein Kurswert, gezahlt wird, der den für Münzensammler bestehenden Sammlerwert darstellt. In Kenntnis dieser Tatsachen hat der Angeklagte die nachgeprägten Münzen zum Kurswert angeboten und verkauft, ohne die Käufer darüber aufzuklären, dass es sich nicht um echte Münzen handelte. Darin sieht das Landgericht zutreffend eine Täuschung, durch die die Käufer veranlasst wurden, Münzen zu kaufen, die sie jedenfalls zu dem vereinbarten Preise nicht gekauft hätten und die den dem geforderten Preise entsprechenden Wert nicht besaßen. Die Käufer sind also um den den Goldwert übersteigenden Mehrpreis geschädigt worden.
Äußerer und innerer Tatbestand des Betrugs sind hiernach ohne Rechtsfehler festgestellt worden. Was die Revision hiergegen vorbringt, erschöpft sich in Angriffen gegen die Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht zulässig sind (§ 337 StPO). Dies gilt auch für die Anführungen der Revision, mit denen dargelegt werden soll, dass der Angeklagte sich in Irrtum befunden habe. Der sachliche Gehalt dieser Ausführungen ist, dass er nicht das Bewusstsein und die Absicht gehabt habe, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Das Landgericht hat das darauf bezügliche Vorbringen gewürdigt und als bloße Schutzbehauptung, also für widerlegt angesehen. Unschädlich ist die damit unvereinbare Bemerkung, dass der Angeklagte jedenfalls bei guterer Überlegung das Unrechtmäßige seines Tuns hätte erkennen können; das ist eine nach der Feststellung, der Angeklagte habe das Unrechtsbewusstsein gehabt, überflüssige, aber den Bestand des Urteils nicht gefährdende Erwägung.
b) Strafaussprach.
Bei der Strafzumessung berücksichtigt das Landgericht, dass der Angeklagte beträchtlichen Schaden verursacht habe. Es hat den Schaden zwar nicht zahlenmäßig, aber doch in der Weise festgestellt, dass der Angeklagte für jedes nachgeprägte Zwanzigmarkstück 5 bis 7 DM über den Goldwert unrechtmäßig verdient hat, entsprechende Beträge bei den Zwanzigdollarstücken. Da die Zahl der verkauften Falschmünzen feststeht, lässt sich ein Gesamtschaden errechnen, der ohne Bedenken als beträchtlich bezeichnet werden kann. Die sonstigen Strafzumessungsgründe sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch weit zurückliegende Vorstrafen dürfen, wenn sie so beträchtlich sind wie hier und wenn das Landgericht, wie es geschehen ist, sich der Tatsache bewusst wird, dass sie weit zurückliegen, als Beweis dafür verwandt werden, dass der Angeklagte in früher bereits gezeigte Verachtung des Gesetzes zurückgefallen ist. Ebensowenig ist zu beanstanden, dass das Gericht darin, dass er trotz Zugeständnisses des äußeren Sachverhalts und trotz des festgestellten Unrechtsbewusstseins das Unrechtmäßige seines Handelns nicht zugeben will, einen Mangel an Einsicht sieht. Dass ein Teil des Schadens wieder gutgemacht wurde, hat die Strafkammer ausdrücklich berücksichtigt.
2. ██████████
Die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Nachprüfung hat weder zum Schuld- noch zum Strafaussprach Rechtsfehler erkennen lassen, die den Bestand des Urteils gefährden konnten.
Hiernach waren beide Revisionen zu verwerfen.
| Busch | Dr. Peetz | Lang-Hinrichsen | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Schalscha |