Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Volltrunkenheit verworfen, Schuldspruch ergänzt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 318/57
Datum
18.09.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt das Urteil des Landgerichts Bremen wegen Volltrunkenheit und Erregung öffentlichen Ärgernisses. Das Bundesgericht stellt fest, dass Verfahrensrügen unbegründet sind und die Sachrüge der Revisionsbegründung gegen die tatrichterlichen Feststellungen verstößt. Die Strafzumessung und die Versagung der Bewährung bleiben nachvollziehbar. Der Schuldspruch wird ergänzt, dass es sich um fahrlässige Volltrunkenheit handelt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision darf die eigene Tatsachenwürdigung nicht an die Stelle der tatrichterlichen Beweiswürdigung treten lassen; widersprüchliche Rügevorträge gegen Feststellungen sind unbegründet (§ 337 StPO).

2

Eine Sachrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO muss konkret angeben, welche Beweismittel das Gericht nach Auffassung des Beschwerdeführers noch hätte heranziehen müssen.

3

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn der Verurteilte wiederholt einschlägig vorbestraft ist und keine Aussicht auf straffreies Leben besteht; dies bleibt tatrichterlicher Würdigung vorbehalten.

4

Ein Urteil muss im Schuldspruch die rechtliche Qualifikation der Tat erkennen lassen; ist dies unterlassen, kann der Schuldspruch entsprechend ergänzt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 3. Mai 1957

Rubrum

In der Strafsache gegen den Arbeiter Karl Hans P. geboren am ███ in ███ wegen Volltrunkenheit

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. September 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Dr. Dotterweich Bundesrichter,

Scharpenseel Bundesrichter,

Dr. Schalscha Bundesrichter,

Dr. Menges Bundesrichter

als beisitzende Richter,

█████████████████ in der Verhandlung, █████████████ ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 3. Mai 1957 wird verworfen, jedoch wird der Schuldspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte wegen fahrlässiger Volltrunkenheit verurteilt ist. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen in Volltrunkenheit begangener Erregung öffentlichen Ärgernisses unter Einbeziehung einer rechtskräftig gegen ihn wegen versuchten Diebstahls verhängten Gefängnisstrafe von einem Monat zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten zwei Wochen Gefängnis (Einzelstrafe sechs Monate Gefängnis) verurteilt worden. Seine Revision macht die Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- und des sachlichen Rechts geltend; sie bleibt ohne Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1. Die Verfahrensrügen nach den §§ 261 und 267 StPO sind offensichtlich unbegründet.

2. Die Begründung der Sachrüge entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, da sie nicht die Beweismittel angibt, deren sich das Landgericht nach Ansicht des Beschwerdeführers noch hätte bedienen müssen (BGHSt 2, 168).

II. Sachrüge

1. Zum Schuldspruch ist die Revision ebenfalls offensichtlich unbegründet. Das Vorbringen der Revision widerspricht den Feststellungen der Strafkammer; der Verteidiger versucht, seine eigene Tatsachenwürdigung an die Stelle der Beweiswürdigung der Strafkammer zu setzen. Das ist unzulässig (§ 337 StPO). Verstöße gegen Erfahrungssätze sind nicht ersichtlich.

2. Auch die Strafzumessung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere ist die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nicht zu beanstanden. Das Landgericht führt zur Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten aus, dass er mehrfach, darunter auch schon einschlägig, vorbestraft worden ist, dass er drei seiner früheren Straftaten ebenfalls unter erheblicher Alkoholeinwirkung begangen hat und dass die Verurteilungen ihn nicht beeindruckt haben. Die Strafkammer hat nicht übersehen, dass der Angeklagte sich in letzter Zeit des Alkohols enthalten hat. Wenn sie dennoch zu dem Ergebnis kommt, dass der Angeklagte, der in dichter Folge unter Alkoholeinfluss Straftaten begangen hat, keine Gewähr für ein straffreies Leben in der Zukunft bietet, so ist dies nicht rechtsfehlerhaft.

Hiernach ist die Revision zu verwerfen; jedoch war entsprechend den Gründen des angefochtenen Urteils im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen, dass der Angeklagte wegen fahrlässiger Volltrunkenheit verurteilt worden ist.

BaldusDr. DotterweichSchalscha
ScharpenseelDr. Menges
Revision gegen Verurteilung wegen Volltrunkenheit verworfen, Schuldspruch ergänzt — Themis