Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zum Fortsetzungszusammenhang bei Unzucht mit Kindern
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 318/53
- Datum
- 01.06.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein allgemeiner Vorsatz, gleichartige Taten wiederholt begehen zu wollen, genügt nicht als Gesamtvorsatz für einen Fortsetzungszusammenhang.
Der Gesamtvorsatz muss von vornherein auf den durch mehrere Einzelhandlungen nach und nach zu verwirklichenden konkreten Gesamterfolg gerichtet sein.
Bei Sexualstraftaten ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob ein Gesamtvorsatz vorliegt, weil solche Taten häufig aus plötzlichen Regungen entstehen, die nicht voraussehbar sind.
Für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs sind substanziierte Feststellungen zur Art der Taten, der Begehungsform, dem Ort, der Zeit und dem Anlass der einzelnen Handlungen erforderlich; fehlen diese, ist die Verurteilung aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 10. März 1953
Rubrum
In der Strafsache gegen den Invaliden Hubert ██ aus Köln, dort geboren am ██ 1887, wegen Unzucht mit Kindern
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberregierungsrat Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███ ████████████████ als ████████████,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 10. März 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte wegen Unzucht mit einem Kinde in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts und wendet sich in ihren Ausführungen insbesondere gegen die Begründung des Urteils, nach der die von dem Angeklagten an den zwei Kindern vorgenommenen unzüchtigen Handlungen je in Fortsetzungszusammenhang stehen sollen.
Dazu hat die Strafkammer ausgeführt, der Angeklagte habe bei beiden Kindern denselben Grundtatbestand durch Verletzung desselben Rechtsguts in gleicher Begehungsform unter bewusster Benutzung gleichartiger Begehungsgelegenheiten zur Fortsetzung der Tat durch die verschiedenen Handlungen verwirklicht. Er habe von vornherein vorgehabt, sich öfter an den Kindern zu vergehen.
Die Feststellungen des Urteils rechtfertigen diese Folgerung der Strafkammer nicht.
a) Der allgemeine Vorsatz des Täters, der nur allgemein darauf gerichtet ist, gleichartige Taten öfters zu begehen, genügt nicht als Gesamtvorsatz einer fortgesetzten Handlung. Vielmehr muss der Gesamtvorsatz von vornherein auf den gegenständlich und zeitlich in gewisser Weise vorgestellten, durch mehrere Einzelhandlungen nach und nach zu verwirklichenden Gesamterfolg gerichtet sein. Bei Straftaten gegen die Sittlichkeit muss überdies besonders sorgfältig geprüft werden, ob ein Gesamtvorsatz bejaht werden kann, weil solche Taten meist plötzlichen Regungen des Geschlechtstriebes entspringen, die nicht schon vorausschauend in Rechnung gestellt werden können (vgl. BGHSt 1, 313, 315; 2, 163, 167).
b) Gleichartige Begehungsform ist bei den Handlungen des Angeklagten nicht nachgewiesen (vgl. RGSt 70, 386, 388). Im Gegenteil lassen die Feststellungen des Urteils vermuten, dass bei demselben Kinde verschiedene Begehungsformen der strafbaren Betätigung des Angeklagten vorgelegen haben. Dazu kommt, dass der Begehungsort wechselte. Teils sind die Handlungen im Gebüsch am Rheinhafen begangen, teils in der Wohnung der Stieftochter, u. a. auf deren Couch. Bei dem zweiten Kinde zeigen die Feststellungen des Urteils ebenfalls die Verschiedenartigkeit der Ausführung der Taten und einen wechselnden Begehungsort. Unter diesen Umständen kann eine nähere Erörterung der einzelnen Taten des Angeklagten nach ihrer Art, dem Ort ihrer Ausführung, der Zeit ihrer Begehung und ihrem Anlass nicht entbehrt werden, um beurteilen zu können, ob Fortsetzungszusammenhang ohne Rechtsfehler bejaht werden konnte.
Mangels zureichender Feststellungen für den Fortsetzungszusammenhang der strafbaren Handlungen des Angeklagten ist daher die Aufhebung des angefochtenen Urteils geboten.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
| Dr. Dotterweich | Martin | Menges | |||
| Werner | Dr. Arndt |