Hehlerei (§259 StGB): Übernahme/Absetzen bejaht, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 31/83
- Datum
- 20.05.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Absetzen im Sinne des § 259 StGB erfordert nicht den erfolgreichen Absatz; bereits die Übernahme der Verfügungsgewalt über Diebesgut in Kenntnis des strafbaren Vorerwerbs zum Zweck des Verkaufs verwirklicht das Absetzen.
Absetzen umfasst jedes selbständige Unterstützen des Vortäters, insbesondere die Übernahme des Diebesguts zur Veräußerung für die Täter.
Für den Strafausspruch müssen die zur Strafschärfung herangezogenen Umstände tatsächlicher Feststellung zugänglich und hinreichend bestimmt sein; unklare oder nicht festgestellte zusätzliche Tatumstände führen zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Ist unklar, ob das Gericht den Angeklagten wegen nicht festgestellter Absatzbemühungen oder wegen seiner Persönlichkeit härter bestraft hat, ist die Strafe entsprechend dem rechtskräftigen Schuldumfang neu zu bestimmen und die Sache zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 1. Oktober 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 31/83
in der Strafsache gegen T den Kaufmann Heinz Günter aus █, dort geboren ██████████████ 1945, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Hehlerei
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 1. Oktober 1982, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.
1. Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte mit anderen Personen, die Briefmarken im Wert von rund 1,6 Millionen DM gestohlen und in einer nur zum Zweck der Aufbewahrung des Diebesgutes gemieteten Wohnung gelagert hatten, in Kenntnis des strafbaren Vorerwerbs vereinbart, die Beute gegen Beteiligung am Erlös an Großhändler zu veräußern. Zur Ausführung dieses Vor-
habens ließ er sich Haus- und Wohnungsschlüssel zum Versteckort geben und die Verfügungsgewalt über die Briefmarken übertragen.
Damit hat der Angeklagte Hehlerei in der Form des Absetzens begangen. § 259 StGB verlangt nicht, dass der Absatz gelungen ist, vielmehr ist Absetzen jedes „selbständige Unterstützen des Vortäters“ (BGHSt 27, 45, 48). Diese Voraussetzung ist hier dadurch erfüllt, dass der Angeklagte das Diebesgut in Kenntnis des strafbaren Vorerwerbs zum Zweck des Verkaufs für die Diebe in eigene Verfügungsgewalt übernommen hat (BGH, Beschluss vom 6. November 1978 – 2 StR 587/78). Zu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer für seine gegenteilige Ansicht auf die Entscheidung des erkennenden Senats BGHSt 2, 135. Auch in ihr hat der Senat in der „Übernahme in Verkaufskommission“ den „Beginn des Absetzens“ gesehen (aaO S. 137; vgl. auch BGH, Urteil vom 1. Februar 1978 – 2 StR 400/77; RGSt 55, 58; 67, 70, 80; RG HRR 1925, 1840).
2. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat in diesem Zusammenhang ausgeführt (UA S. 20):
„Der Angeklagte hatte – neben den anderen Beteiligten – Vorkehrungen getroffen, dass die Beute unauffällig in den Kanälen der Großhändler verschwunden wäre. Tat und Persönlichkeitsbild weisen ihn als gefährlichen Täter aus.“
Bei diesen Erwägungen kann der Senat nicht ausschließen, dass das Gericht den Angeklagten außer der Übernahme der Beute unter der Zusage, sie zu veräußern, weitere Absatzbemühungen angelastet hat, die es nicht festgestellt hat. In den wiedergegebenen Ausführungen
selbst kann eine (ergänzende) Feststellung ebenfalls nicht gesehen werden. Die Unklarheit beschwert den Angeklagten. Die Strafe muss deshalb – entsprechend dem nunmehr rechtskräftig feststehenden Schuldumfang – neu bestimmt werden. Dabei hat der Tatrichter Gelegenheit, die Ausführungen zu beachten, mit denen der Beschwerdeführer im angefochtenen Urteil enthaltene Erwägungen zur Täterpersönlichkeit beanstandet.
| Maier | Mössl | Theune | |||
| Meyer | Gollwitzer |