Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Rechtsmittelverzichts in Sicherungsverfahren als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 31/82
Datum
12.02.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte legte trotz zuvor erklärten Verzichts auf Rechtsmittel Revision gegen die Unterbringungsanordnung ein. Streitpunkt war, ob die Revision wegen Fristversäumnis oder aufgrund des wirksamen Verzichts zu verwerfen ist. Der BGH hob den Beschluss des Landgerichts auf und verwarf die Revision als unzulässig, weil der Verzicht nach Belehrung und Erörterung wirksam war. Die Schuldunfähigkeit bezüglich der Taten schließt die Verhandlungsfähigkeit nicht automatisch aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein wirksamer, nach Belehrung und Erörterung erklärter Verzicht des Beschuldigten auf Rechtsmittel bewirkt die Unzulässigkeit eines später eingelegten Rechtsmittels.

2

Fehlen Anhaltspunkte dafür, dass sich der Verzichtende der Tragweite seiner Erklärung nicht bewusst war, ist der Rechtsmittelverzicht wirksam.

3

Über die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels aus anderen als in § 346 Abs. 1 StPO genannten Gründen hat das Revisionsgericht zu entscheiden.

4

Die Feststellung der Schuldunfähigkeit für die Tatbegehung steht der Verhandlungsfähigkeit und damit der Wirksamkeit eines nach rechtsstaatlichen Anforderungen erklärten Rechtsmittelverzichts nicht ohne weitere Anhaltspunkte entgegen.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 19. Oktober 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 31/82 Ne. ES

in dem Sicherungsverfahren gegen Gerd Norbert Z ██ ohne festen Wohnsitz, geboren am 1947 in HO/SCSS wegen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 12. Februar 1982 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

1. Der Beschluss des Landgerichts Mainz vom 27. November 1981 wird aufgehoben.

2. Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 19. Oktober 1981 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat durch Urteil vom 19. Oktober 1981 die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Im Anschluss an die Verkündung hat der Beschuldigte in Gegenwart seines Verteidigers und nach Belehrung und Erörterung auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet. Seine Erklärung wurde vorgelesen und genehmigt. Der Rechtsmittelverzicht ist mithin wirksam, das Urteil ist rechtskräftig geworden (vgl. BGHSt 18, 257). Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschuldigte der Tragweite seiner Erklärung nicht bewusst war, sind nicht zu erkennen. Dass er die ihm vorgeworfenen Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat, schloss seine Verhandlungsfähigkeit nicht aus.

Am 11. November 1981 hat der Beschuldigte gleichwohl Revision eingelegt. Die Strafkammer hat das Rechtsmittel durch Beschluss vom 27. November 1981 gemäß § 346 Abs. 1 StPO wegen Versäumung der Einlegungsfrist (§ 341 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Beschuldigte rechtzeitig auf Entscheidung durch das Revisionsgericht angetragen (§ 346 Abs. 2 StPO). Sein Antrag führt zur Aufhebung des Beschlusses vom 27. November 1981, weil die Revision wegen wirksamen Rechtsmittelverzichts, also aus anderen als den in § 346 Abs. 1 StPO genannten Gründen unzulässig ist. Hierüber aber hat nicht das Landgericht, sondern das Revisionsgericht zu entscheiden (vgl. BGH LM Nr. 4 zu § 349 StPO).

Der Senat hat dementsprechend die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

MaierMeislTheune
MüllerNiemöller
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