Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Berufsverbots wegen Verwertungsverbots bloßer Verdachtsmomente
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 31/81
- Datum
- 27.02.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anordnung eines Berufsverbots dürfen nicht bloße Verdachtsmomente aus einem noch nicht abgeschlossenen Ermittlungs- oder Strafverfahren als Grundlage dienen; solche Verdachtsmomente müssen erst in einem ordnungsgemäßen Verfahren überprüft werden.
Bei der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters dürfen Gerichte nur festgestellte Tatsachen oder durch das Urteil belegte Verfehlungen verwerten, nicht jedoch ungeprüfte Annahmen aus anderen Verfahren.
Kann das Revisionsgericht nicht ausschließen, dass die Anordnung einer Nebenfolge (z.B. Berufsverbot) auf einer verfahrensfehlerhaften, auf bloßem Tatverdacht beruhenden Erwägung beruht, ist diese Anordnung aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Revision gegen den Strafausspruch ist als unbegründet zu verwerfen, soweit die Entscheidungen des Strafgerichts in den Tatfeststellungen und Strafzumessungen rechtlich tragfähig sind.
Vorinstanzen
Landgericht Aschaffenburg, 22. August 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 31/81 vom 2. Strafsenat in der Strafsache gegen den Kaufmann Lothar Maria R. ███ aus ██████, geboren am ███ 1945 in ██ ██ wegen Bankrotts u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 22. August 1980 im Ausspruch über die Anordnung des Berufsverbots mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Soweit sich die Revision gegen den Strafausspruch richtet, ist sie, wie vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 19. Januar 1981 dargelegt, offensichtlich unbegründet.
Dagegen hat die Anordnung des Berufsverbots keinen Bestand. Die Strafkammer hat ihre Befürchtung, der Angeklagte werde bei Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Chemikalienhandel auch künftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen, u. a. aus dem in einer weiteren Anklage der Staatsanwaltschaft angenommenen Verdacht hergeleitet, der Angeklagte habe im Anschluss an die hier abgeurteilten Taten weitere Konkurs- und Betrugsstraftaten begangen. Das war unzulässig. Das Gericht wäre zwar nicht gehindert gewesen, bei der Gesamtwürdigung des Angeklagten, entsprechend dem Hinweis des Senats im Urteil vom 20. Februar 1980 – 2 StR 561/79, etwaige im Zusammenhang mit der Gründung und Führung der Auffang-GmbH begangene unlautere Machenschaften selbst festzustellen und bei der Beurteilung der vom Angeklagten ausgehenden Gefahr gegen ihn zu verwerten. Sie durfte aber nicht einen bloßen Tatverdacht, der in einem ordnungsgemäßen Verfahren erst noch überprüft werden muss und je nach Sachlage auch ausgeräumt werden kann, zur Grundlage einer für den Angeklagten nachteiligen Entscheidung machen. Da der Senat nicht ausschließen kann, dass die Anordnung des Berufsverbots ohne die fehlerhafte Erwägung unterblieben wäre, somit auf ihr beruht, war diese Entscheidung aufzuheben.
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