Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung mangels eigener Feststellungen zur subjektiven Tatseite

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 317/98 (alt: 2 StR 173/97)
Datum
16.09.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Mordurteil eingelegt; der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Grund war, dass der neue Tatrichter keine eigenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite (Vorsatz, niedrige Beweggründe, innere Einstellung) getroffen, sondern sich auf frühere Feststellungen verlassen hatte. Solche subjektiven Feststellungen müssen eigenständig erhoben und begründet werden, da sie nicht zwangsläufig aus dem äußeren Tatgeschehen folgen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wenn ein Revisionssenat die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhält, ist der neue Tatrichter verpflichtet, eigene, tragfähige Feststellungen zur subjektiven Tatseite (Vorsatz, Motiv, innere Einstellung) zu treffen.

2

Die Annahme von Mordmerkmalen wie niedrigen Beweggründen und die Feststellung einer besonders schweren Schuld bedürfen eigener, nachvollziehbarer Feststellungen und können nicht allein aus dem äußeren Tatgeschehen abgeleitet werden.

3

Fehlen Feststellungen zur subjektiven Tatseite, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Der Rückgriff des Tatrichters auf frühere Feststellungen ist unzulässig, soweit diese Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht in Rechtskraft erwachsen sind und der neue Tatrichter eigene Würdigung schuldet.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau, 2. Februar 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 317/98 alt: 2 StR 173/97 vom 16. September 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. September 1998 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 2. Februar 1998 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 12. November 1996 wegen Mordes, versuchten Mordes und gefährlicher Körperverletzung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und festgestellt, dass seine Schuld besonders schwer wiegt.

Der Senat hat dieses Urteil durch Beschluss vom 7. Mai 1997 (2 StR 173/97) mit den Feststellungen aufgehoben, die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen jedoch aufrechterhalten. Grund der Aufhebung war, dass die Verneinung der Voraussetzungen des § 21 StGB beim Angeklagten zur Tatzeit rechtlicher Nachprüfung nicht standhielt und bei der gegebenen Sachlage Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB nicht sicher auszuschließen war.

Der neue Tatrichter kam nach Anhörung eines weiteren Sachverständigen und – isoliert gesehen rechtsfehlerfrei – er Verneinung der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB zu einem mit dem ersten Urteil übereinstimmenden Schuldund Rechtsfolgenausspruch.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

Der Schuldspruch hat erneut keinen Bestand. Da der Senat nur die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten hat, war der neue Tatrichter gehalten, eigene Feststellungen zum inneren Tatgeschehen zu treffen. Die subjektive Tatseite umfasst hier insbesondere den Vorsatz, die zur Bejahung eines Mordes führenden niedrigen Beweggründe und die innere Einstellung des Angeklagten, welche im Rahmen der Würdigung der Täterpersönlichkeit Schlüsse auf die besondere Schwere der Schuld zulässt. Hierzu hat der Tatrichter keine Feststellungen getroffen.

Er war ersichtlich der Meinung, dass auch insoweit das erste Urteil in Rechtskraft erwachsen ist. Demgemäß teilt das Landgericht mit, dass es von „folgendem, in Rechtskraft erwachsenen Sachverhalt auszugehen hatte“ und gibt dann das erste Urteil einschließlich aller Feststellungen zum inneren Tatgeschehen wieder.

Eigene Feststellungen zur subjektiven Tatseite, die sowohl aus dem Tatgeschehen selbst als auch aus den Äußerungen des Angeklagten gegenüber Zeugen hätten hergeleitet werden können, wurden nicht getroffen.

Da die – insbesondere was das Mordmerkmal niedrige Beweggründe und die Voraussetzung der Bejahung der besonderen Schwere der Schuld anbelangt – zwar naheliegend sind, aber sich nicht zwingend aus dem äußeren Tatgeschehen ergeben, konnte hier auf eine Feststellung nicht verzichtet werden.

Das Urteil musste daher insgesamt aufgehoben werden.

Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch gemacht und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen.

JahnkeRothfußOtten
TheuneNiemöller
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