Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung abgelehnt; Revision als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 317/93
Datum
14.07.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung, nachdem er die Frist zur Einlegung der Revision versäumt hatte. Das BGH lehnte den Antrag mangels hinreichender Darlegung und Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzungsgründe nach § 44 StPO ab. Insbesondere sei der Vortrag zu Sprachschwierigkeiten lückenhaft und durch Aktenumstände widerlegt. Die verspätet eingelegte Revision wurde gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO setzt voraus, dass die Gründe für das Fristversäumnis substantiiert dargetan und glaubhaft gemacht werden; lückenhafter oder unplausibler Vortrag genügt nicht.

2

Behauptete Sprachschwierigkeiten rechtfertigen Wiedereinsetzung nur, wenn sie durch schlüssigen Vortrag und nicht durch Aktenumstände widerlegt sind; Indizien wie Geburt und Schulbildung im Inland oder frühere Vernehmungen ohne Dolmetscher können die Glaubhaftigkeit erschüttern.

3

Wenn ein Angeklagter trotz Belehrung über die Rechtsmittelmöglichkeiten geltend macht, die Belehrung nicht verstanden zu haben, und der Sprachmangel nicht glaubhaft ist, kann das Fristversäumnis ihm als eigenes (Mit-)Verschulden zugerechnet werden, weil er zur Nachfrage verpflichtet war.

4

Kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden, ist ein verspätet eingelegtes Rechtsmittel nach § 349 Abs. 1 StPO unzulässig und daher zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau, 1. Dezember 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 317/93

vom 14. Juli 1993

in der Strafsache gegen ███ Kenan aus Erlenbach, dort geboren am 12. Februar 1969, wegen versuchten schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 14. Juli 1993

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten vom 15. Dezember 1992, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 1. Dezember 1992 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird abgelehnt.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 22. Juni 1993 an, der zutreffend ausgeführt hat:

„Gründe, die es gemäß § 44 StPO rechtfertigen könnten, Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu bewilligen, sind nicht ausreichend dargetan oder glaubhaft gemacht. Zum Teil ist der Sachvortrag – wenn nicht gar bewusst unrichtig – jedenfalls lückenhaft. So beruft sich der Angeklagte, ein türkischer Staatsangehöriger, auf Sprachschwierigkeiten, ohne auch nur mit einem Wort darauf einzugehen, dass er in der Bundesrepublik Deutschland geboren wurde, hier aufgewachsen ist und – erkennbar ohne sprachliche Schwierigkeiten – den Hauptschulabschluss erlangt und sodann noch ein Jahr die Berufsschule besucht hat (vgl. UA 8, 4).

Den Strafakten kann dazu ergänzend entnommen werden, dass der Angeklagte im Vorverfahren vom Ermittlungsrichter ohne Zuziehung eines Dolmetschers sehr eingehend vernommen worden war. Er hatte sich bei jeder Vernehmung dennoch zu keinem Zeitpunkt auf nicht ausreichende Sprachkenntnisse berufen (Bl. 40-41 Rücks. d. A.).

Ungeachtet dieser evidenten Lücke im Vortrag könnte aber auch auf der Grundlage des Vorbringens selbst Wiedereinsetzung nicht gewährt werden. Der Angeklagte räumt selbst ein, sowohl im Anschluss an die Urteilsbegründung als auch später bei einer Unterredung mit seinem damaligen Verteidiger über die Einlegung eines Rechtsmittels belehrt worden zu sein. Er will jedoch den Sinn der Belehrung nicht verstanden und die Bedeutung der Rechtsmitteleinlegung nicht erkannt haben (so der an Eides statt versicherte Vortrag). Wenn das, obwohl – wie dargelegt – die Behauptung mangelnder Sprachkenntnisse nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist, tatsächlich richtig sein sollte, dann läge unter den angeführten Umständen ein eigenes Verschulden jedenfalls darin, dass der Angeklagte nicht sofort unter Hinweis auf die Verständigungsschwierigkeiten nachgefragt hat. Die Versäumung der Frist wäre daher auch dann von ihm selbst (mit) zu vertreten.

Da der Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben kann, ist gemäß § 349 Abs. 1 StPO zugleich auch das (verspätet eingelegte) Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.“

JahnkeTheuneStreck
MaierDetter
Wiedereinsetzung abgelehnt; Revision als unzulässig verworfen — Themis