Treffer
BGH Beschluss

Revision: Zurückverweisung wegen unterlassener Prüfung des § 31 BtMG

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 317/89
Datum
30.08.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt und hatte in der Hauptverhandlung einen Hintermann benannt. Das Landgericht sah die Angaben als glaubhaft an, erörterte jedoch nicht, ob die Voraussetzungen des § 31 BtMG für eine Strafmilderung vorliegen. Der BGH hob den Strafausspruch wegen dieses Verfahrensmangels auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung an eine andere Strafkammer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Trifft der Beschuldigte Hinweise zur Identität eines Hintermanns vor, hat der Tatrichter zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Strafmilderung nach § 31 BtMG vorliegen und dies in der Strafzumessung zu berücksichtigen.

2

Die Unterlassung, die Möglichkeit einer gesetzlich vorgesehenen Strafmilderung zu erörtern, stellt einen durchgreifenden sachlich-rechtlichen Mangel dar, wenn nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der Strafausspruch hiervon beeinflusst ist.

3

Die Würdigung des Geständnisses im Rahmen der Strafzumessung muss auch die Bedeutung weiterer Entlastungs- oder Mitteilungstatsachen (z. B. Nennung eines Geschäftsherrn) berücksichtigen; ihre unbegründete Nichtberücksichtigung ist unzureichend.

4

Wenn aus den Urteilsgründen erkennbar ist, dass den Ermittlungsbehörden die Mitwirkung Dritter nicht bereits bekannt war, kann die Offenbarung solcher Tatsachen durch den Angeklagten für die Ermessensausübung bei der Strafzumessung erheblich sein.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau, 2. Februar 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Andreas T. aus M., geboren am ███ wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 2. Februar 1989 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 22. August 1989 ausgeführt:

*"Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (in nicht geringen Mengen) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten – im Urteil irrtümlich als Gesamtfreiheitsstrafe bezeichnet – verurteilt. Mit der wirksam auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt der Beschwerdeführer auch die Verletzung formellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. Eines Eingehens auf die verfahrensrechtliche Beanstandung bedarf es daher nicht. Der Angeklagte hatte – wie dem Urteil selbst zu entnehmen ist – in der Hauptverhandlung den Achmet ████ als den Hintermann der ersten von ihm abgewickelten Geschäfte benannt. Das Landgericht hat Feststellungen getroffen, die diesen Angaben entsprechen. Die Ausführungen zur Beweiswürdigung und zur Ablehnung von Hilfsbeweisanträgen ergeben ebenfalls, dass es die Hinweise des Angeklagten auf ██████ für glaubhaft angesehen hat. Demgegenüber fehlt es in den Urteilsgründen an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die Beteiligung des ██████ an diesen Geschäften den Ermittlungsbehörden schon vorher bekannt gewesen sein könnte. In ihrer Gesamtheit (vgl. insbesondere UA S. 4 zu der vorher gegen █████ bestehenden Verdachtslage, UA S. 11 zur Unkenntnis des Abnehmers von der Rolle des ██████ und UA S. 12) sprechen sie sogar gegen eine solche Annahme.

Unter diesen Umständen stellt es einen durchgreifenden sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils dar, dass die Strafkammer die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 31 BtMG und die Möglichkeit einer Strafmilderung nach dieser Vorschrift überhaupt nicht erörtert hat. Es kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Strafausspruch auf diesem Mangel beruht. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob die erkannte Strafe von drei Jahren und drei Monaten schon durch eine Herabsetzung der Untergrenze des Strafrahmens (§ 49 Abs. 2 StGB) hätte beeinflusst werden können. Jedenfalls hätte in der Preisgabe des Hintermannes auch bei der eigentlichen Strafzumessung ein gewichtiger Strafmilderungsgrund gesehen werden müssen. Im Rahmen der Strafzumessung hat der Tatrichter aber nur das Geständnis des Angeklagten besonders hervorgehoben. Dass dieser auch den eigentlichen Geschäftsherrn der ersten Transaktionen bekanntgegeben hat, wurde in diesem Zusammenhang dagegen nicht einmal erwähnt."*

Dem schließt sich der Senat an.

Gollwitzer Theune Maier

RiBGH Detter befindet sich ortsabwesend in Urlaub und kann deshalb seine Unterschrift nicht beifügen.

Schafer
Maier
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