Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung bei Zeugnisidentifikation (Vergewaltigung)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 317/86
- Datum
- 17.09.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei widersprüchlichen oder lückenhaften Zeugenaussagen hat das Gericht den Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) zu beachten; zugunsten des Angeklagten sind Zweifel an der Täterschaft zu entscheiden.
Spätere Sichtbegegnungen der Zeugin mit einer Person vermindern den Beweiswert einer erst nach Jahren erfolgten In‑Court‑Identifizierung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Wiedererkennung aus diesen späteren Begegnungen herrührt.
Fehlerhafte oder widersprüchliche Identifizierungen bei Lichtbildvorlage oder Wahlgegenüberstellungen sind relevante Indizien für die Glaubwürdigkeit und müssen unter Berücksichtigung der Umstände (z. B. ob das Foto des Angeklagten vorlag) aufgeklärt und gewürdigt werden.
Fehlen entscheidungserheblicher Feststellungen zur Reihenfolge und Kenntnis von Alibis bei zuvor identifizierten Dritten kann die Verwertbarkeit einer späteren Gegenüberstellung bzw. In‑Court‑Identifizierung nicht tragfähig begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25. September 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Jürgen Rolf Klaus ██ aus █████, ███████ dort geboren am ███ 1958, wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. September 1986, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ in der Verhandlung, Richter am Landgericht ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. September 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte soll in der Nacht vom 28. zum 29. Mai 1983 die Zeugin ████ in ██████████ auf der Straße überfallen, zu abgelegenen Stellen gezerrt und zweimal vergewaltigt haben. Der Angeklagte bestreitet die Tat, das Landgericht hält ihn jedoch aufgrund der Aussage der Zeugin ████ für überführt.
II. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, denn die Beweiswürdigung, mit der nach Ansicht des Landgerichts ausgeschlossen wird, dass ein anderer Mann als der Angeklagte die Tat begangen hat, ist unter anderem widersprüchlich, lückenhaft und lässt in wesentlichen Punkten den Grundsatz dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten außer Acht, zu entscheiden ist (Zweifelsatz).
1. Die Zeugin hatte nach der Tat unterschiedliche Täterbeschreibungen abgegeben und sowohl bei der Vorlage von Lichtbildern als auch bei zwei Wahlgegenüberstellungen der Polizei gegenüber einen anderen Mann, nämlich den Zeugen █████, als Täter bezeichnet. Bei der Durchsicht der ihr vorgelegten Lichtbilder erklärte sie, sich „hundertprozentig sicher“ zu sein. Nach den Wahlgegenüberstellungen sagte sie aus, der Zeuge █████ komme von den ihr vorgestellten Personen als Täter in Frage. Sie habe den Mann an der Stirnglatze und am Gesicht wiedererkannt. Sie habe dem Täter damals genau ins Gesicht sehen können und den ganzen Kopf sofort wiedererkannt (UA S. 22). Der Zeuge ██████ scheidet nach Ansicht des Landgerichts als Täter aus, da er für die Tatzeit ein Alibi hat (UA S. 22).
Später sah die Zeugin den Angeklagten im Haus der offenen Tür in ███████████ und „erkannte“ ihn als den Täter wieder. Sie hielt ihn für dieselbe Person, die
sie bei der Lichtbildervorlage und den Wahlgegenüberstellungen als Täter identifiziert hatte. Die Zeugin glaubt, den Angeklagten noch bei zwei weiteren Gelegenheiten zufällig gesehen und als Täter wiedererkannt zu haben.
Zu Beginn der Hauptverhandlung vom 23. September 1985 bezeichnete die Zeugin den im Zuschauerraum zwischen anderen Personen sitzenden Angeklagten als den Täter. Bei einer Gegenüberstellung mit dem Angeklagten und dem Zeugen █████████ schloss sie „aus“, dass der Zeuge █████ als Täter in Frage komme (UA S. 43).
2. Das Landgericht hält die Aussage der Zeugin für glaubhaft. Es misst dem Umstand, dass sie den Angeklagten in der Hauptverhandlung als „Täter wiedererkannt“ habe, hohen Beweiswert zu (UA S. 31).
a) In diesem Zusammenhang führt die Kammer unter anderem aus, soweit feststellbar habe die Zeugin den Angeklagten nach den Taten jedenfalls noch einmal kurz im Haus der offenen Tür in ███████████ gesehen. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass sie sich das Gesicht des Angeklagten auf Grund dieses flüchtigen Eindrucks so sehr eingeprägt hatte, dass sie ihn aus einer Vielzahl von in der Hauptverhandlung am 23. September 1985 Anwesenden herausgefunden hätte, wenn sie den Angeklagten nicht
vorher bei den beiden Taten am 28./29. Mai 1983 so intensiv erlebt hatte. In der Tatnacht sei die Aufmerksamkeit der Zeugin ██████ besonders groß gewesen (UA S. 33).
Bei dieser Begründung hat die Strafkammer den Grundsatz in dubio pro reo nicht beachtet. Wie oft die Zeugin den Angeklagten vor der Hauptverhandlung gesehen hatte, blieb offen. Nach Ansicht des Landgerichts spricht sogar viel dafür, dass dies noch bei zwei weiteren Gelegenheiten der Fall war (UA S. 35). Der Angeklagte ist im übrigen seit 10 bis 15 Jahren Gast im Haus der offenen Tür in ███████████ und hilft dort seit einem Jahr beim Getränkeausschank sowie ca. seit einem Jahr bei der Bedienung des Plattenspielers (UA S. 8). Die Zeugin hielt sich dort ebenfalls häufig auf (UA S. 12). Ist nach allem nicht auszuschließen, dass die Zeugin den Angeklagten nach der Tat im Haus der offenen Tür und/oder bei anderen Gelegenheiten mehrfach gesehen hat, dann kommt dem Umstand, dass sie ihn mehr als zwei Jahre nach der Tat in der Hauptverhandlung als Täter bezeichnete, der vom Landgericht angenommene hohe Beweiswert nicht zu. Das Landgericht hätte bedenken müssen, dass die Zeugin sich das Gesicht des Angeklagten bei diesen späteren Begegnungen eingeprägt haben kann, ohne ihn bei der Tat gesehen zu haben.
Im Übrigen lässt sich die Annahme des Landgerichts, die Zeugin habe den Angeklagten (nur) deshalb in der Hauptverhandlung – mehr als zwei Jahre nach der Tat – wiedererkennen können, weil sie ihn in der Tatnacht, in der ihre Aufmerksamkeit besonders groß geworden sei, als Täter erlebt habe, nur schwer mit der Tatsache vereinbaren, dass sie mehrfach einen anderen Mann als Täter identifiziert hatte und ihren Irrtum auch bei späteren Begegnungen mit dem Angeklagten nicht bemerkte.
b) Ferner bestehen gegen die Bewertung der Irrtümer, die der Zeugin bei der Lichtbildervorlage und den Wahlgegenüberstellungen unterlaufen sind, folgende rechtliche Bedenken:
aa) Daraus, dass die Zeugin bei der Lichtbildervorlage den Zeugen ████████ als Täter identifizierte, können nach Ansicht der Strafkammer „begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin“ deswegen nicht hergeleitet werden, weil „nicht mehr festgestellt werden“ konnte, ob sie – wie sie in der Hauptverhandlung meinte – bei der Lichtbildervorlage auch ein Foto des Angeklagten gesehen hatte. Damit hat die Strafkammer erneut den Zweifelsatz nicht beachtet, der jedenfalls auch für Umstände gilt, die für die Bewertung eines die Verurteilung stützenden Beweismittels bedeutsam sind.
bb) In der Tatsache, dass die Zeugin bei den Wahlgegenüberstellungen einen anderen Mann als Täter identifizierte, sieht das Landgericht unter anderem deswegen kein Indiz für die „Unglaubwürdigkeit der Zeugin“, weil sie mit ihrer damaligen Aussage, „dieser Mann kame als Täter in Frage“, Zweifel (an ihrer Aussage) (UA S. 41). „durchaus angebracht habe“
Auch diese Ausführungen sind fehlerhaft. Die Annahme, die Zeugin habe „Zweifel angebracht“, wird von den Feststellungen nicht getragen. Die Zeugin hatte nämlich weiter erklärt, sie habe den Mann an der Stirnglatze und am Gesicht wiedererkannt. Sie habe dem Täter damals genau ins Gesicht sehen können und den ganzen Kopf sofort wiedererkannt (UA S. 22).
c) Dass der Angeklagte nunmehr zu Recht der Tat bezichtigt werde, schließt das Landgericht auch aus der Art und Weise, in der die Zeugin von ihrer früheren Behauptung abrückte, der Zeuge █████ sei der Täter. Das Landgericht meint, wäre der Angeklagte der Zeugin nicht als Täter begegnet und hätte sie keine klare Vorstellung vom Täter gehabt, so hätte es nahe gelegen, dass sie bei ihrer früheren Behauptung blieb. In diesem Falle hätte sich das Bild des Zeugen ██████ bei ihr nämlich so verinnerlicht gehabt, dass nur noch er für sie als Täter in Frage gekommen wäre. Gerade so habe sich die Zeugin jedoch nicht verhalten. Sie habe viel-
mehr den Angeklagten völlig unvoreingenommen im Haus der offenen Tür als Täter wiedererkannt. Hierbei sei sie dann auch geblieben und habe bei der Gegenüberstellung mit dem Angeklagten und dem Zeugen ███████ sicher und überzeugend ausgeschlossen, dass der Zeuge als Täter in Frage komme (UA S. 42/43).
Bei dieser – nur schwer nachvollziehbaren – Argumentation lässt die Strafkammer außer Acht, dass die Zeugin bei der Begegnung mit dem Angeklagten im Haus der offenen Tür meinte, der Angeklagte sei dieselbe Person, die sie bei der Polizei dreimal als Täter identifiziert hatte. Eine „klare Vorstellung vom Täter“ hatte die Zeugin danach gerade nicht. Soweit die Strafkammer die Beweisführung darauf stützt, die Zeugin habe bei einer „späteren“ Gegenüberstellung mit dem Angeklagten und dem Zeugen letzteren als Täter ausgeschlossen, lässt das Urteil Ausführungen zu den bedeutsamen Fragen vermissen, wann diese Gegenüberstellung stattfand – etwa vor oder nach der „Identifizierung“ des Angeklagten in der Hauptverhandlung – und ob die Zeugin zu diesem Zeitpunkt schon wusste, dass ██████ nicht angeklagt war und für die Tatzeit ein Alibi hatte.
Nach allem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand. Auf die Verfahrensrügen kommt es nicht mehr an.
| Maier | Miller | Theune | |||
| Meyer | Niemöller |