Treffer
BGH Beschluss

§ 316 Abs. 2 StPO: Unterbliebene Urteilszustellung ist kein Amtsprüfungsfehler im Revisionsrecht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 317/84
Datum
19.04.1985
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Nach erstinstanzlicher Verurteilung legte der Angeklagte ein als „Berufung“ bezeichnetes Rechtsmittel ein; die Zustellung des Urteils nach § 316 Abs. 2 StPO unterblieb. Das Berufungsgericht verwarf die Berufung, ohne dass der Zustellungsmangel im Termin beanstandet worden war. Der BGH entschied im Vorlageverfahren, dass das Unterbleiben der Urteilszustellung kein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis ist. Der Mangel ist im Revisionsverfahren daher nur auf ausdrückliche Rüge hin zu berücksichtigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die unterbliebene Zustellung des erstinstanzlichen Urteils nach § 316 Abs. 2 StPO ist im Revisionsverfahren nicht von Amts wegen, sondern nur auf Verfahrensrüge hin zu beachten.

2

Das Unterbleiben der Urteilszustellung gemäß § 316 Abs. 2 StPO begründet im Berufungsverfahren kein Verfahrenshindernis.

3

Von Amts wegen zu prüfende Verfahrenshindernisse liegen nur bei Umständen vor, die nach gesetzlicher Wertung die Zulässigkeit des Strafverfahrens im Ganzen berühren.

4

Das Wahlrecht des Beschwerdeführers zwischen Berufung und Revision setzt nicht voraus, dass bis zum Ablauf der mit Zustellung beginnenden Revisionsbegründungsfrist das Rechtsmittel unqualifizierbar bleibt; im Zweifel ist es als Berufung zu behandeln.

5

Ein Verstoß gegen Zustellungsvorschriften begründet regelmäßig kein Prozesshindernis, sondern kann nur zu beachtlichen Verfahrensfehlern führen, wenn er ordnungsgemäß geltend gemacht wird.

Rubrum

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja StPO § 316 Abs. 2, § 337

Ist die in § 316 Abs. 2 StPO vorgeschriebene Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an den Beschwerdeführer unterblieben, so hat das Revisionsgericht diesen Verfahrensfehler nicht von Amts wegen, sondern nur auf Rüge hin zu beachten.

BGH, Beschl. v. 19. April 1985 – 2 StR 317/84 – OLG Köln

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 317/84 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Werbekaufmann Hermann Josef ██ aus BCD, geboren am ████ 1955 in █████, wegen Trunkenheit im Verkehr

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 1985 gemäß § 121 Abs. 2 GVG

Tenor

Ist die in § 316 Abs. 2 StPO vorgeschriebene Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an den Beschwerdeführer unterblieben, so hat das Revisionsgericht diesen Verfahrensfehler nicht von Amts wegen, sondern nur auf Rüge hin zu beachten.

Gründe

Das Amtsgericht Bonn hat den Angeklagten zu Freiheitsstrafe verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist bestimmt. Dagegen ist von seinem Verteidiger ein als „Berufung“ bezeichnetes, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränktes Rechtsmittel eingelegt worden. Die vorgeschriebene Zustellung des angefochtenen Urteils an den Angeklagten (§ 316 Abs. 2 StPO) unterblieb. Dies wurde in der Berufungsverhandlung weder vom Angeklagten noch von seinem Verteidiger beanstandet. Das Landgericht Bonn hat die Berufung verworfen.

Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die er form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet hat. Er rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Soweit er das Verfahren beanstandet, macht er geltend, dass weder ihm noch seinem Verteidiger das amtsgerichtliche Urteil zugestellt worden ist.

Das Oberlandesgericht Köln möchte die Revision verwerfen. Es vertritt die Auffassung, der in der unterbliebenen Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils liegende Verfahrensfehler sei vom Revisionsgericht nur zu beachten, wenn der Beschwerdeführer ihn nicht nur mit der Revision rüge, sondern auch schon in der Berufungsverhandlung vorgebracht und mit dieser Begründung vergeblich die Aussetzung der Verhandlung beantragt habe.

An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das vorlegende Gericht durch einen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Oktober 1981 – 3 Ss 1640/81 (JMBl. NW 1982, 107) gehindert. Auch in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall war die Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils an den Angeklagten versäumt worden. Das Landgericht hatte die Berufung des im Verhandlungstermin ausgebliebenen Angeklagten gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen. Das Oberlandesgericht Hamm gab seiner Revision statt: das Landgericht – so die dafür gegebene Begründung – sei wegen des Unterbleibens der in § 316 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Urteilszustellung an dem Erlass der Entscheidung gehindert gewesen; es handele sich um ein – wenn auch behebbares und vorübergehendes – „Verfahrenshindernis“, das hier „aufgrund der – auch erhobenen – Sachrüge“ zu beachten sei.

Das Oberlandesgericht Köln ist in seinem Beschluss vom 4. April 1984 – 3 Ss 104/84 (NStZ 1984, 475 Nr. 33) dieser Auffassung entgegengetreten und hat die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG zur Entscheidung folgender Frage vorgelegt:

„Ist das Fehlen der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an den Beschwerdeführer (§ 316 Abs. 2 StPO) ein vom Revisionsgericht auf die Sachrüge von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, das zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils zwingt?“

Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben.

Das Oberlandesgericht Köln vertritt im Gegensatz zum Oberlandesgericht Hamm, das seine Entscheidung auf die abweichende Ansicht gestützt hat, die Auffassung, dass ein Unterbleiben der nach § 316 Abs. 2 StPO gebotenen Urteilszustellung kein vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis darstellt. Diese Rechtsauffassung ist auch für die von ihm beabsichtigte Entscheidung erheblich; denn wenn es den gegenteiligen, vom Oberlandesgericht Hamm vertretenen Standpunkt einnähme, könnte es die Revision nicht verwerfen, sondern müsste ihr stattgeben.

Die Erheblichkeit der vom vorlegenden Gericht verfochtenen Rechtsansicht für seine Entscheidung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der beschließende Senat zu einer Auffassung neigt, bei der es im hier zu entscheidenden Fall nicht darauf ankäme, ob der Zustellungsmangel ein Verfahrenshindernis begründet. Nach dieser Auffassung könnte der Verfahrensmangel unterbliebener Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils mit der Revision auch dann gerügt werden, wenn er in der Berufungsverhandlung noch nicht beanstandet und mit einem Aussetzungsantrag erfolglos geltend gemacht worden war. Auf dem Boden dieser Rechtsmeinung wäre die Vorlegungsfrage für die zu treffende Revisionsentscheidung unerheblich. Die Zulässigkeit der Vorlage wird dadurch jedoch nicht berührt. Ob die Vorlegungsfrage für die vom vorlegenden Gericht zu treffende Entscheidung erheblich ist, beurteilt sich auf der Grundlage seiner eigenen Rechtsauffassung. Der Bundesgerichtshof muss sie, auch wenn er ihr nicht zu folgen vermag, in der Regel hinnehmen und der Prüfung der Vorlegungsvoraussetzungen zugrunde legen, es sei denn, dass sie sich – was hier nicht zutrifft – als schlechthin unvertretbar oder verfassungswidrig erweist (BGHSt 22, 94, 100).

In der Beurteilung der vorgelegten Rechtsfrage tritt der Senat dem vorlegenden Oberlandesgericht bei.

Ist die in § 316 Abs. 2 StPO vorgeschriebene Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an den Beschwerdeführer unterblieben, so hat das Revisionsgericht diesen Verfahrensfehler nicht von Amts wegen, sondern nur auf Rüge hin zu beachten.

Das Unterbleiben der Urteilszustellung begründet auch für das Berufungsverfahren kein Verfahrenshindernis.

Zu den von Amts wegen zu prüfenden Verfahrenshindernissen gehören nur solche Umstände, die nach dem ausdrücklich erklärten oder aus dem Zusammenhang ersichtlichen Willen des Gesetzes für das Strafverfahren so schwer wiegen, dass von ihrem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein die Zulässigkeit des Verfahrens im ganzen abhängig gemacht werden muss (BGHSt 15, 287, 290; 24, 239, 240; Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. Einl. Kap. 11 Rdn. 6).

Eine solche Bedeutung kommt dem hier in Rede stehenden Mangel nicht zu. Mit Recht weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass – nach zutreffender Ansicht – auch Verstöße gegen andere Zustellungsgebote kein Prozesshindernis erzeugen; dies gilt namentlich für die Mitteilung der Anklageschrift und die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses (§§ 201, 215 StPO). Nicht anders ist insoweit die Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils an den Beschwerdeführer zu werten.

Die in § 316 Abs. 2 StPO vorgeschriebene Zustellung soll dem Angeklagten eine ordnungsgemäße Vorbereitung seiner Verteidigung im Berufungsverfahren erlauben. Die Kenntnis der Urteilsgründe kann für die zulässige, aber nicht notwendige Berufungsrechtfertigung (§ 317 StPO) wie auch für die Durchführung des Rechtsmittels im Übrigen von Bedeutung sein. Diese Bedeutung darf allerdings nicht überschätzt werden, da der Beschwerdeführer nicht nur bei der Verkündung des angefochtenen Urteils die Urteilsgründe – in der Regel durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts (§ 268 Abs. 2 Satz 2 StPO) – erfährt, sondern darüber hinaus Gelegenheit hat, zu Beginn der Berufungsverhandlung vom wesentlichen Inhalt des schriftlichen Urteils Kenntnis zu nehmen; denn das erstinstanzliche Urteil wird, soweit es für die Berufung bedeutsam ist und die Verfahrensbeteiligten nicht darauf verzichten, verlesen (§ 324 Abs. 1 Satz 2 StPO). Des Weiteren setzt die in § 316 Abs. 2 StPO vorgeschriebene Zustellung die Frist des § 345 Abs. 1 StPO in Lauf, innerhalb derer der Beschwerdeführer bestimmen kann, ob sein Rechtsmittel eine Berufung oder eine Revision sein soll (§ 335 Abs. 1 StPO). Demgemäß kann das Unterbleiben der Zustellung den Beschwerdeführer in zweierlei Hinsicht beeinträchtigen: Zum einen ist ihm die Wahrnehmung seiner Rechte in der Berufung möglicherweise dadurch erschwert, dass er nicht über eine Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils verfügt; zum anderen wird ihm, sobald das Berufungsgericht in der Sache entscheidet, ohne dass vorher das angefochtene Urteil zugestellt war, das Recht der Wahl zwischen Berufung und Revision verkürzt, das er – bei fehlerfreiem Verfahren – noch innerhalb der Frist von einem Monat nach Urteilszustellung hatte.

Diese Rechtsnachteile, die dem Beschwerdeführer durch einen Verstoß gegen § 316 Abs. 2 StPO erbleiben, kommen aber nach dem Gewicht, das ihnen zukommt, außerhalb des Bereichs der unabdingbaren Voraussetzungen eines geordneten Strafverfahrens; sie rechtfertigen es nicht, hieran die Folge eines Verfahrenshindernisses zu knüpfen.

Anders wäre die Rechtslage möglicherweise dann zu beurteilen, wenn von der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils die Qualifizierung des Rechtsmittels selbst – als Berufung oder Revision – dergestalt abhinge, dass sich erst nach Ablauf der mit der Zustellung beginnenden Revisionsbegründungsfrist bestimmen ließe, welches Rechtsmittel eingelegt ist und welches Gericht demgemäß darüber zu entscheiden hat: dann nämlich hätte die Urteilszustellung die Bedeutung einer Sachentscheidungsvoraussetzung, weil das Gericht, das ohne sie über das Rechtsmittel befindet, hierfür sachlich zuständig ist.

In diesem Sinne versteht der Senat die Ausführungen des Generalbundesanwalts, der die Annahme eines Verfahrenshindernisses befürwortet. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer erst nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils und innerhalb der dadurch in Lauf gesetzten Revisionsbegründungsfrist die Wahl zu treffen braucht, ob das eingelegte Rechtsmittel eine Berufung oder eine Revision sein soll (BGHSt 2, 63; 5, 338; 13, 388; 17, 44; 25, 321, 338).

Dieses Wahlrecht wird in der Regel nicht dadurch ausgeschlossen, dass er bereits vorher das Rechtsmittel anders bezeichnet hatte (BGHSt 25, 321, 324; BayObLGSt 1971, 73). So kann er, wenn er zunächst „Berufung“ eingelegt hatte, grundsätzlich noch bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist die Revision wählen (BGHSt 5, 338; OLG Celle NJW 1982, 397; OLG Düsseldorf Strafverteidiger 1983, 446) und sich umgekehrt, obwohl er zunächst „Revision“ eingelegt hatte, regelmäßig noch bis zu dem genannten Zeitpunkt für die Berufung entscheiden (BGHSt 13, 388; 17, 44; OLG Zweibrücken VRS 57, 202). Dem liegt der Gedanke der Sicherung und Effektuierung des Wahlrechts zugrunde, das der Beschwerdeführer erst dann sachgemäß auszuüben vermag, wenn ihm durch Zustellung des Urteils die schriftlichen Urteilsgründe bekannt gemacht worden sind. Dass er das Wahlrecht noch bis zum Ende der Revisionsbegründungsfrist behält und sich erst mit der innerhalb dieser Frist abgegebenen Bestimmungserklärung verbindlich festlegt, bedeutet jedoch nicht, dass bis zu diesem Zeitpunkt das eingelegte Rechtsmittel unbestimmt, also weder als Berufung noch als Revision qualifizierbar wäre. Der Zweck, dem Beschwerdeführer die Wahl des Rechtsmittels auf der Grundlage zuverlässiger Kenntnis der schriftlichen Gründe des angefochtenen Urteils zu sichern, gebietet eine derartige Folgerung nicht; ihm ist hinreichend Rechnung getragen, wenn der Beschwerdeführer in den Stand gesetzt wird, nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils die dann endgültige Wahl zu treffen, ob sein Rechtsmittel eine Berufung oder eine Revision sein soll. Dazu genügt es, ihn nicht an einer vor Fristbeginn abgegebenen Erklärung festzuhalten, sondern ihm – auch wenn er sich zunächst für die eine Rechtsmittelart entschieden hatte – den Übergang zur anderen zu ermöglichen. Schon vorher ist aber eine Qualifizierung des eingelegten Rechtsmittels möglich.

Solange sich der Beschwerdeführer nicht eindeutig und verbindlich für die Wahl der Revision entscheidet, ist das von ihm eingelegte Rechtsmittel – ungeachtet der ihm verbleibenden Möglichkeit, nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils die endgültige, ihn bindende Wahl zu treffen – eine Berufung. Dies entspricht dem auch sonst anerkannten Grundsatz, dass im Zweifel das eingelegte Rechtsmittel als Berufung aufgefasst werden muss (vgl. BayObLG VRS 53, 362; BayObLGSt 1983, 93; OLG Zweibrücken VRS 66, 137; KMR-Paulus, StPO 7. Aufl. § 335 Rdn. 7; Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 335 Rdn. 10) und steht im Einklang mit der gesetzlichen Wertung, die in § 335 Abs. 3 Satz 1 StPO ihren Ausdruck gefunden hat.

Der Generalbundesanwalt hatte beantragt, wie folgt zu erkennen:

„Die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils (§ 316 Abs. 2 StPO) ist Voraussetzung für die Sachentscheidung des Berufungsgerichts. Das Fehlen der Zustellung ist im Revisionsverfahren auf die Sachrüge zu beachten.“

MeyerMoslMaier
MillerNiemöller