Revision: Strafschärfung durch wegen §154 StPO eingestellte Taten unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 317/80
- Datum
- 31.07.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Taten, gegen die das Verfahren nach §154 Abs.1 StPO eingestellt worden ist, dürfen bei der Strafzumessung anderer Verurteilungen nicht als Strafschärfungsgrund herangezogen werden.
Die Einstellung nach §154 Abs.1 StPO bewirkt, dass der Angeklagte wegen der betroffenen Taten vor einer Wiederaufnahme im Sinne des §154 Abs.4 und 5 StPO nicht verurteilt werden darf.
Eine Abweichung von diesem Verwertungsverbot ist nur möglich, wenn die Umstände der eingestellten Tatkomplexe prozessordnungsgemäß festgestellt sind.
Darüber hinaus ist die Berücksichtigung eingestellter Taten bei der Strafzumessung nur zulässig, wenn der Angeklagte ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass sein Verhalten trotz der Einstellung strafschärfend berücksichtigt werden kann.
Bei Wiedereinbeziehung von Sanktionen aus früheren Urteilen ist die zeitliche Befristung angeordneter Maßregeln (z. B. Fahrerlaubnissperre) zu beachten; sie ist nicht ohne Weiteres über den ursprünglich bestimmten Zeitraum hinaus aufrechtzuerhalten.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 12. Oktober 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 317/80
in der Strafsache
gegen
Manfred H. geboren am ██ in ██ (Österreich), zurzeit in Haft,
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. Oktober 1979 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Jedoch kann der Rechtsfolgenausspruch nicht bestehen bleiben.
Die Strafkammer berücksichtigt unter anderem straferschwerend, dass der Angeklagte „massiv auf die Zeugin █ eingewirkt hat, um sie zum Widerruf ihrer Belastungen zu veranlassen“. Er sei nicht davor zurückgeschreckt, die Zeugin körperlich anzugreifen und so zu würgen, dass sie Schluckbeschwerden bekam.
Damit wertet die Kammer zum Nachteil des Angeklagten die Vorfälle, die unter Nr. 2 a) und b) Gegenstand der Anklageschrift vom 21. März 1979 sind. Wegen dieser Vorfälle ist in der Hauptverhandlung das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StPO eingestellt worden (Bl. 341 d. A.).
Die – vorläufige – Einstellung hat nicht nur zur Folge, dass der Angeklagte wegen der von ihr betroffenen Taten vor einer Wiederaufnahme im Sinne des § 154 Abs. 4 und 5 StPO nicht verurteilt werden darf. Aus solchen Taten darf vielmehr auch kein Strafschärfungsgrund für die anderen, zur Verurteilung führenden Taten hergeleitet werden; denn dadurch würde zum Nachteil des Angeklagten die Einstellung jedenfalls zum Teil wieder ihrer Bedeutung entkleidet und der Angeklagte doch mit Rechtsfolgen belastet, mit denen er nach Wortlaut und Sinn des § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO nicht mehr rechnen musste. Das wäre mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens nicht in Einklang zu bringen.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Umstände der unter die Einstellung fallenden Tatkomplexe prozessordnungsgemäß festgestellt sind – diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt – und außerdem der Angeklagte ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass trotz der Einstellung sein Verhalten hinsichtlich der anderen Taten strafschärfend berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Oktober 1978 – 5 StR 549/78 –). Ein derartiger Hinweis ist hier nicht gegeben worden.
Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass die im Urteil des Amtsgerichts Eschweiler vom 2. Juni 1977 angeordnete Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nur bis zum 1. Juni 1978 befristet war (UA S. 3). Es ist kein Grund ersichtlich, warum bei erneuter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus diesem Urteil die Maßregel trotz Zeitablaufs weiterhin aufrechterhalten werden sollte.
Schumacher Müller Mösle
RiBGH Niemöller ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
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