Revision gegen Totschlagsurteil: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 317/73
- Datum
- 15.08.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine vom Verteidiger ohne die nach §302 Abs.2 StPO erforderliche Ermächtigung erklärte Beschränkung des Rechtsmittels ist unwirksam; fehlt die Begründung für einen Revisionsangriff, ist dieser insoweit unzulässig.
Für die Anwendung des §213 StGB genügt das Vorliegen einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit im Sinne des §51 Abs.2 StGB als "anderer mildernder Umstand".
§18 JGG hindert das Jugendgericht nicht daran, die vom allgemeinen Strafrecht vorgenommene gesetzliche Bewertung geringerer Unrechtschwere zu berücksichtigen, insbesondere wenn die Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld verhängt worden ist.
Wird der Strafausspruch aufgehoben, ist in der neuen Entscheidung auch über die Einziehung (z. B. Tatwaffe, Munition) neu zu befinden.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 28. Februar 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 317/73
in der Strafsache gegen den Matrosen Amin Udo ██████, geboren █████ █████ in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 1973 gemäß § 349 Abs. 2–4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 28. Februar 1973 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt, die erlittene Untersuchungshaft hierauf angerechnet und die Tatwaffe sowie Munition und leere Patronenhülsen eingezogen.
Mit der Revision des Angeklagten ist das Urteil in seinem gesamten Umfang angefochten. Die in der Revisionsbegründungsschrift ausgesprochene Beschränkung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch ist wegen Fehlens der zu einer solchen Begrenzung notwendigen Ermächtigung des Verteidigers (§ 302 Abs. 2 StPO) unwirksam. Mangels einer Begründung des Rechtsmittels bezüglich des Schuldspruchs muss es insoweit als unzulässig verworfen werden (BGH LM Nr. 1 zu § 302 StPO). Jedoch greift die Revision hinsichtlich des Strafausspruchs durch. Das Landgericht hat abschließend zur Strafzumessung ausgeführt:
„Eine weitere Herabsetzung dieser Jugendstrafe konnte auch nicht im Hinblick auf den Strafrahmen des – im Erwachsenenrecht zur Verfügung stehenden – § 213 StGB erfolgen. Denn abgesehen davon, dass die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gemäß § 18 JGG im Jugendrecht nicht gelten, lagen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 213 StGB, insbesondere ‚andere mildernde Umstände‘ im Sinne dieser Vorschrift nicht vor. Die dem Angeklagten gemäß § 51 Abs. 2 StGB zugebilligte und bei der Bemessung der Strafe berücksichtigte erhebliche Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit allein ist nicht als mildernder Umstand im Sinne des § 213 StGB anzusehen.“
Diese Begründung beruht auf einer unzutreffenden Rechtsansicht. Für die Anwendung des § 213 StGB genügt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB (BGHSt 16, 360, 362). Nach den wiedergegebenen Ausführungen der Jugendkammer lässt sich nicht ausschließen, dass sie auf eine geringere Strafe erkannt hätte, wenn sie hiervon ausgegangen wäre. Hieran wäre sie auch nicht etwa durch § 18 JGG gehindert gewesen, da sie die Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld des Angeklagten verhängt hat. Zumindest in einem solchen Fall darf die gesetzliche Bewertung der geringeren Schwere des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts, die in der Strafdrohung des allgemeinen Strafgesetzes ihren Ausdruck gefunden hat, Beachtung finden (BGH MDR 1972, 431). Der Strafausspruch kann deshalb nicht bestehen bleiben. Bei der künftigen Entscheidung wird zu berücksichtigen sein, dass über die Einziehung neu zu befinden ist.
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RiBGH Dr. Knoblich ist beurlaubt, ortsabwesend und an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert.
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