Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unterbliebener Beiordnung eines Pflichtverteidigers

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 317/63
Datum
16.10.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen schweren Rückfalldiebstahls verurteilt worden. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach §140 Abs.2 StPO geboten war und unterblieben ist. Dies begründet den unbedingten Revisionsgrund des §338 Nr.5 StPO. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers von Amts wegen ist erforderlich, wenn nach der Anklage und den Feststellungen mit einer erheblichen Strafandrohung bzw. einer hohen Gesamtstrafe zu rechnen ist.

2

Die Unterlassung der erforderlichen Beiordnung eines Verteidigers begründet einen unbedingten Revisionsgrund nach §338 Nr.5 StPO und führt zur Aufhebung des Urteils.

3

Die Belehrung des Beschuldigten über sein Recht, selbst die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu beantragen, entbindet das Gericht nicht von seiner Beiordnungspflicht nach §140 Abs.2 StPO, insbesondere wenn Gründe wie Analphabetismus ein selbstständiges Handeln des Angeklagten hindern.

4

Bei der Erforderlichkeitsprüfung der Beiordnung sind vor allem die angedrohten Mindeststrafen, Vorstrafen und die Unwahrscheinlichkeit mildernder Umstände zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 4. Januar 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Alfred ██ ██ aus █████████, geboren ███████ 1930 in ████████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberlandesgerichtsrat Dr. ███████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 4. Januar 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Rückfalldiebstahls in zwei Fällen und wegen versuchten schweren Rückfalldiebstahls zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren neun Monaten Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er, dass ihm kein Verteidiger bestellt worden sei. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Es kann dahinstehen, ob die Behauptung des Beschwerdeführers zutrifft, er sei nicht auf sein Recht hingewiesen worden, gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen. Hiergegen spricht, dass der Vorsitzende der Strafkammer verfügt hat, die Anklage unter Hinweis auf dieses Recht zuzustellen, und dass der Angeklagte in seinem Schreiben vom 4. Januar 1963, mit dem er Revision einlegte, selbst erklärt hat, er habe die ihm schriftlich genannte Frist zur Bestellung eines Pflichtverteidigers versäumt, weil er des Lesens und Schreibens unkundig sei. Die Mitwirkung eines Verteidigers war schon nach § 140 Abs. 2 StPO geboten.

Dem Angeklagten waren durch Anklage und Eröffnungsbeschluss zwei vollendete schwere Diebstähle und ein versuchter schwerer Diebstahl, sämtlich begangen unter den Voraussetzungen strafschärfenden Rückfalls, zur Last gelegt. Danach betrug die für den Regelfall angedrohte Mindeststrafe für jedes vollendete Verbrechen zwei Jahre Zuchthaus. Dass dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt werden würden, war bei seinen zahlreichen Vorstrafen nicht ohne weiteres zu erwarten. Ebensowenig ließ sich absehen, dass die Strafe im zweiten Fall des vollendeten schweren Diebstahls nach den §§ 51 Abs. 2, 44 StGB gemildert werden würde, weil der Angeklagte unter Alkoholeinwirkung stand. Es musste daher mit einer erheblichen Gesamtstrafe gerechnet werden, ein Gesichtspunkt, der die Staatsanwaltschaft ersichtlich veranlasst hatte, Anklage zur Strafkammer zu erheben. Bei dieser Sachlage lagen die Voraussetzungen vor, wie sie der Bundesgerichtshof für die Beiordnung eines Verteidigers von Amts wegen bereits in BGHSt 6, 199 dargelegt hat. Da somit die Hauptverhandlung nicht ohne Zuziehung eines Verteidigers hätte durchgeführt wer-

den dürfen, ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben (BGHSt 15, 306, 307).

MayrBaldusMeyer
KirchhoffHenning
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