Treffer
BGH Urteil

Revisionsteilweise stattgegeben: Wahlfeststellung, Hehlerei-Formulierung und Polizeiaufsicht aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 317/60
Datum
07.09.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte Verfahrensfehler und Fehler im Sachrecht gegen Verurteilung wegen schweren Diebstahls oder Hehlerei sowie die Anordnung von Polizeiaufsicht. Der BGH verwies die Formulierung "wegen Sachhehlerei" im Urteilsspruch und hob die Anordnung der Zulässigkeit von Polizeiaufsicht auf. Die übrige Revision wurde verworfen, die Kosten trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlfeststellung zwischen schwerem Diebstahl und Hehlerei ist zulässig, wenn das Gericht nicht von der Täterschaft überzeugt ist, aber davon ausgeht, dass der Beschuldigte die gestohlenen Sachen vom Täter oder einem Mittelsmann mit Kenntnis oder Billigung ihrer strafbaren Herkunft erworben hat.

2

Bei Wahlfeststellung darf das Urteil nicht so gesprochen werden, dass der Verurteilte ausdrücklich "wegen" der alternativ festgestellten Tat verurteilt wird, wenn dadurch spätere Rückfallqualifikationen unzulässig begründet würden; unzutreffende Wortlaute sind zu berichtigen.

3

Die Anordnung oder Feststellung der Zulässigkeit von Polizeiaufsicht ist nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zulässig; sie kommt nicht neben einer wegen schweren Diebstahls im Rückfall ausgesprochenen Gefängnisstrafe in Betracht.

4

Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet, wenn die Sitzungsniederschrift nachweist, dass der Angeklagte auf die Möglichkeit alternativer Feststellungen hingewiesen wurde und keine substantiierten, entscheidungserheblichen Einwendungen vorgetragen wurden.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 18. Januar 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen █████ zur Zeit ohne den Arbeiter Heinz festen Wohnsitz, geboren am ███ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls oder Sachhehlerei hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. September 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. █████, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter ███████████████████, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 18. Januar 1960 a) im Urteilsspruch dahin berichtigt, dass die Worte „wegen eines Vergehens der Sachhehlerei“ wegfallen; b) im Strafausspruch aufgehoben, soweit gegen den Angeklagten auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt worden ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 19. Januar 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Das angefochtene Urteil erklärt den Angeklagten entweder des schweren Diebstahls, begangen unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, oder der Sachhehlerei für schuldig; im Wege dieser Wahlfeststellung hat ihn die Strafkammer deshalb „wegen eines Vergehens der Sachhehlerei“ unter Einbeziehung einer früher gegen ihn erkannten Gefängnisstrafe von sechs Monaten zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn auf Zulässigkeit von „Polizeiaufsicht für die Dauer eines Jahres“ erkannt.

Seine Revision rügt die Verletzung des § 265 StPO sowie fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

1. Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Denn nach der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung vom 8. Januar 1960 ist der Angeklagte entgegen der Behauptung der Revision darauf hingewiesen worden, dass er auch wegen Hehlerei verurteilt werden oder dass Wahlfeststellung zwischen schwerem Diebstahl und Hehlerei erfolgen könne.

2. Die Strafkammer hat die Voraussetzungen einer Wahlfeststellung zwischen schwerem Diebstahl im Rückfall und Hehlerei rechtlich einwandfrei dargetan. Sie konnte nicht die innere Überzeugung gewinnen, dass der Angeklagte selbst in das Haus eingestiegen ist und die Sachen herausgeholt hat; sie ist jedoch davon überzeugt, dass er, falls er nicht selbst in das Haus eingestiegen sein sollte, die gestohlenen Sachen von dem Täter oder einem Mittelsmann desselben erworben hat, und zwar mit dem Bewusstsein ihrer Herkunft aus strafbaren Handlungen oder doch mit Billigung dieser Möglichkeit (vgl. BGH NJW 1952, 114; BGHSt 1, 302; 4, 129). Der Einwand der Revision, die Strafkammer habe nicht erkennen lassen, dass sie sich der Notwendigkeit der Voraussetzungen einer Wahlfeststellung bewusst gewesen sei, ist unverständlich.

Soweit die Revision einen Widerspruch oder einen Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze behauptet, ist sie offensichtlich unbegründet.

3. Die Nachprüfung des Urteils und der allgemeinen Sachrüge führt zur Berichtigung des Urteilsspruchs. Da bei der Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei im Falle einer späteren Hehlerei des Angeklagten die jetzige Verurteilung nicht als rückfallbegründend angesehen werden darf, ist der Angeklagte nicht „wegen Hehlerei“ zu verurteilen. Um hierüber keinen Zweifel entstehen zu lassen, müssen die Worte „wegen eines Vergehens der Sachhehlerei“ im Urteilsspruch wegfallen.

4. Der Strafausspruch muss aufgehoben werden, soweit gegen den Angeklagten auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt ist. Zwar würde sich diese Entscheidung aus den §§ 262, 38 StGB rechtfertigen, wenn die Verurteilung nicht auf wahldeutiger Grundlage erfolgt wäre. Denn neben einem Schuldspruch wegen Diebstahls ist die Anordnung der Zulässigkeit von Polizeiaufsicht nur vorgesehen, wenn auf Zuchthaus erkannt wird (§ 248 StGB). Dies ist hier nicht der Fall. Auf Grund der Wahlfeststellung durfte nur eine Gefängnisstrafe ausgesprochen werden, neben der aus dem Gesichtspunkt des schweren Diebstahls im Rückfall keine Polizeiaufsicht zulässig ist. Der Ausspruch hierüber hat daher in Wegfall zu kommen.

Allgemein sei noch bemerkt, dass nicht der Richter die Dauer der Polizeiaufsicht zu bestimmen hat, sondern die höhere Landespolizeibehörde (§ 38 Abs. 2 StGB).

Da die Nachprüfung des Urteils im Übrigen keinen wesentlichen Rechtsfehler ergeben hat, muss der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels in vollem Umfang tragen (§ 473 StPO).

Dr. SchalschaBaldusMenges
ScharpenseelKirchhof
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