Revision: Tateinheit bei Verführungshandlungen nach §176 Nr.3 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 317/51
- Datum
- 21.09.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verführungshandlungen, die in engem zeitlichem und räumlichem Zusammenhang sowie aus einheitlichem Willen erfolgen, sind als natürliche Handlungseinheit zu werten und können zu tateinheitlich zusammentreffenden Straftaten führen.
Eine aus mehreren Einzelakten (Worte, eigene unsittliche Handlung, Nachreden) bestehende Verleitung kann als ein einheitlicher Tatvorgang angesehen werden, wenn sie für einen objektiven Dritten als zusammengehörig erkennbar ist.
Wer sich von minderjährigen Kindern unsittlich berühren lässt, erfüllt den ersten Tatbestand des § 176 Nr.3 StGB, wenn er den Körper des Kindes als Mittel zur Erregung oder Befriedigung eigener Geschlechtslust benutzt.
Für den inneren Tatbestand genügt es, wenn dem Täter das Alter der Kinder bekannt war oder ihm zumindest die Möglichkeit ihres Alters unter 14 Jahren bewusst geworden ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 18. Dezember 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Georg E. (aus H[REDACTED]), geboren am 5. Januar 1910 in W[REDACTED], wegen Unzucht mit Kindern
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. September 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Dr. Kirchner, Bundesrichter, Dr. Dotterweich, Bundesrichter, Werner, Bundesrichter, Dr. Sauer, Bundesrichter,
als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 18. Dezember 1950
1. im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte zweier rechtlich zusammentreffender Verbrechen nach §§ 176 Nr. 3, 73 StGB schuldig ist, 2. im Strafaussprach aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen zweier sachlich zusammentreffender Sittlichkeitsverbrechen nach § 176 Nr. 3 StGB zu Einzelstrafen von je 9 Monaten Gefängnis verurteilt und daraus eine Gesamtstrafe von 1 Jahr Gefängnis gebildet.
Ihren Feststellungen zufolge entblößte der Angeklagte 1949 während der Badezeit vor einem 8 und einem 10 Jahre alten Mädchen seinen Geschlechtsteil und forderte beide gleichzeitig auf, diesen zu berühren. Als er die sich zunächst weigernden Kinder schalt, sie sollten sich nicht so „doof“ anstellen, fassten sie nacheinander kurze Zeit an seinen Geschlechtsteil. Schließlich onanierte er bis zum Samenerguss, während die Mädchen, wie er wollte, ihn beobachteten, und sagte dabei etwa wörtlich: „Wenn der Mann mit der Frau fickt, dann kommt etwas Weißes raus, und davon kommen dann die Kinder.“
Die Revision des Angeklagten greift das Urteil wegen Verletzung des sachlichen Rechts an und rügt insbesondere, die Strafkammer habe ihn zu Unrecht wegen zweier selbständiger Verbrechen anstatt wegen nur eines Verbrechens verurteilt. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.
Die Strafkammer geht offenbar deshalb zur Annahme zweier selbständiger Handlungen des Angeklagten, weil die beiden Mädchen, zumal zeitlich nacheinander, seine Aufforderung befolgten und seinen Geschlechtsteil berührten, es also zu zeitlich getrennten und durch verschiedene Mädchen verwirklichten unsittlichen Handlungen gekommen ist. Dem liegt ein Rechtsirrtum zugrunde. Wenn es auch infolge der Verführungstätigkeit des Angeklagten zu zeitlich auseinanderliegenden und von zwei Kindern verübten unsittlichen Handlungen gekommen ist, so können doch die Verführungen nur als eine Handlung i. S. des § 73 beurteilt werden, allerdings mit dem Ergebnis, dass er sich nicht nur eines Verbrechens, wie die Revision meint, sondern zweier, jedoch tateinheitlich zusammentreffender Verbrechen schuldig gemacht hat.
In ähnlichem Sinne hat der Bundesgerichtshof in BGHSt 1, 20 (21) bereits in einem Fall entschieden, in dem der Täter zwei Mädchen gleichzeitig aufgefordert hatte, ihm ihre Hosen zu zeigen. Dass im vorliegenden Fall anders als in jenem, bei dem die Mädchen sich nicht verleiten ließen, die Verleitungshandlungen des Angeklagten zum Erfolg geführt haben, kann zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung der Frage führen, ob Tatmehrheit oder Tateinheit vorliegt. Allerdings bestand die Verführungstätigkeit des jetzigen Angeklagten aus mehreren Einzelakten, indem er zunächst mit Worten, dann durch die eigene unsittliche Handlung der Onanie und schließlich durch unsittliche Reden die Kinder zur Begehung unsittlicher Handlungen verleitete, nämlich dazu, dass sie seinen Geschlechtsteil berührten, ihm bei der Onanie aufmerksam zuschauten und seinen unsittlichen Reden interessiert zuhörten (vgl. hierzu BGHSt 1, 168, 173 bis 175). Die einzelnen auf Verführung der Kinder gerichteten Betätigungen standen jedoch untereinander in einem so engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang und waren von einem so einheitlichen Willen getragen, dass sie sich bei natürlicher Betrachtung für einen Dritten als ein einheitlicher, zusammengehöriger Vorgang erkennbar machten (vgl. RGSt 76, 140, 143).
Der Angeklagte hat allerdings dadurch, dass er sich von den beiden Mädchen unsittlich berühren ließ, zugleich auch die erste Begehungsform des § 176 Nr. 3 verwirklicht, d. h. unsittliche Handlungen mit Kindern unter 14 Jahren vorgenommen. Dieser Tatbestand ist dann erfüllt, wenn der Täter durch ein Verhalten den Körper des Kindes als Mittel für die Erregung oder Befriedigung der eigenen Geschlechtslust benutzt, sein Tun sich also auf den Körper des Kindes richtet und ihn in Mitleidenschaft zieht (vgl. RGSt 49, 178, 179). In diesem Sinne hat bereits der 2. Strafsenat des Reichsgerichts in einem Urteil vom 6. Juni 1905 (2 D 673/04) entschieden (vgl. RGSt 49, 178 [180]). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an. Andernfalls könnte ein Angeklagter, der sich von einem Mädchen aus dessen freiem Antrieb ohne eigene Verführungshandlung in wollüstiger Absicht unsittlich berühren lässt, nicht nach § 176 Nr. 3 bestraft werden.
Das ändert jedoch nichts an dem rechtlichen Ergebnis. Denn auch der Teil des Verhaltens des Angeklagten, der eine Verletzung des ersten Untertatbestandes des § 176 Nr. 3 enthält, fällt in den Zusammenhang der natürlichen Handlungseinheit, die sein gesamtes Tun darstellt. Dem steht nicht entgegen, dass die Berührungen der Kinder zeitlich nacheinander geschahen.
Soweit die Revision rügt, die Feststellungen zum inneren Tatbestand seien ungenügend, weil das Urteil ihn mit keinem Wort würdige, geht sie fehl. Was der Angeklagte getan hat, konnte er nach Sachlage nur in dem Bewusstsein ausgeführt haben, mit den Kindern unsittliche Handlungen vorzunehmen und sie zur Vornahme solcher Handlungen zu verleiten. Es liegt auch klar zutage, wenn es auch nicht ausdrücklich festgestellt wird, dass ihm das Alter der noch unentwickelten Mädchen entweder bekannt gewesen oder dass ihm mindestens die Möglichkeit ihres Alters unter 14 Jahren bewusst geworden ist.
| Dr. Moericke | Dr. Dotterweich | Dr. Sauer | |||
| Dr. Kirchner | Werner |