Treffer
BGH Beschluss

Revision teilw. stattgegeben: Tateinheit und Anwendung reformierten Sexualstrafrechts

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 31/74
Datum
06.03.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom LG Saarbrücken wegen wiederholten sexuellen Missbrauchs an zwei Stiefkindern verurteilt; die Revision des Angeklagten war teilweise erfolgreich. Der BGH strich eine nicht mehr strafbare Verurteilung und passte die zugrunde liegenden Tatbestände an die novellierten Vorschriften an. Er stellte Tateinheit mehrerer Handlungsreihen fest und hob den Strafausspruch auf; das Verfahren wurde zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei nachträglicher Strafrechtsreform sind nach § 2 Abs. 2 StGB die auf den Tatbestand entfallenden in der Neufassung treffenden Vorschriften zugrunde zu legen und entfallene Straftatbestände nicht weiter zu verwerten.

2

Sind mehrere sexuelle Handlungen mit verschiedenen Opfern im Rahmen eines einheitlichen Vorgangs (z. B. gemeinsames Geschehen im Ehebett) begangen, können diese als einheitlicher Tatvorgang zu werten sein und begründen nicht ohne Weiteres mehrere selbständige fortgesetzte Taten.

3

Eine wegen Wegfalls der Strafbarkeit entfallene Verurteilung ist aus dem Schuldspruch zu entfernen; die verbleibenden Bestimmungen sind gegebenenfalls nach den nunmehr einschlägigen Normen neu zu qualifizieren.

4

Bei Neuvermessung der Strafe dürfen nur solche Umstände des Schuldumfangs berücksichtigt werden, die sich mit Sicherheit aus den Feststellungen ergeben; unbestimmte Allgemeinaussagen über Wiederholungen rechtfertigen nur die Annahme einer Mindestzahl konkreter Begehungen.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 21. Mai 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 31/74 vom 6. März 1974

in der Strafsache gegen ███ aus ███, dort den Rentner Horst, geboren ███ 1939, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. März 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 21. Mai 1973

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (Vergehen nach §§ 176, 174 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 73 StGB) schuldig ist, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte mit zwei aus vorehelichen Verbindungen seiner Ehefrau stammenden Kindern, dem im Jahre 1960 geborenen Horst und der im Jahre 1961 geborenen Renate, für die er wie ein leiblicher Vater sorgte und an deren Erziehung er sich beteiligte, von 1961 bis 1971 wiederholt geschlechtlichen Umgang gesucht. Mit beiden Kindern kam es zum Afterverkehr, bei Renate zweimal auch zum Geschlechtsverkehr. In zwei Fällen nahm er beide Kinder zugleich ins Ehebett, in dem seine Frau und er entkleidet lagen. Er ließ beide Kinder an seinem Geschlechtsteil und am Geschlechtsteil der Mutter spielen und spielte auch selbst an den Geschlechtsteilen der Kinder. Schließlich übte er vor den Augen der Kinder den Geschlechtsverkehr mit seiner Frau aus.

Das Landgericht hat ihn deshalb wegen zweier fortgesetzter Verbrechen der Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit Unzucht mit Abhängigen, in einem dieser Fälle außerdem in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verschwägerten (§§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 174 Abs. 1 Nr. 1, 173 Abs. 2 StGB aF, §§ 73, 74 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten greift mit der Sachrüge teilweise durch. Wegfallen muss die Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 173 Abs. 2 Satz 1 StGB aF, weil der Beischlaf zwischen Verschwägerten nach dem 4. Strafrechtsreformgesetz nicht mehr strafbar ist. Soweit die Strafkammer die Verurteilung auf § 176 Abs. 1 Nr. 3 und § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF gestützt hat, treffen die Tatbestände des § 176 Abs. 1 und 2 und des § 174 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Neufassung durch das 4. Strafrechtsreformgesetz zu und sind nach § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB nunmehr der Verurteilung zugrunde zu legen. Jedoch kann die Annahme zweier selbständiger fortgesetzter Taten zum Nachteil je eines der beiden Kinder keinen Bestand haben, da die mit beiden Kindern im Ehebett begangenen Sexualakte jeweils als einheitlicher Vorgang anzusehen sind, der die beiden fortgesetzten Handlungsreihen in gleichartiger Tateinheit zu einer Tat im Rechtssinne verbindet. Der Senat hat den Schuldspruch in diesem Sinne geändert.

Der Strafausspruch kann danach nicht bestehen bleiben. Bei der Neufestsetzung der Strafe wird zu Gunsten des Angeklagten nur von dem Schuldumfang auszugehen sein, der sich mit Sicherheit aus den Feststellungen ergibt. Soweit es für die verschiedenartigen Vorkommnisse an der Feststellung einer Mindestzahl fehlt und in den Urteilsgründen nur allgemein von einer Wiederholung die Rede ist, darf also nur eine Mindestzahl von je zwei sexuellen Handlungen dieser Art angenommen werden.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

KirchhofSchumacherBaumgarten
WillmsMeyer
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