BGH: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Nichtberücksichtigung versorgungsrechtlicher Folgen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 316/90
- Datum
- 27.07.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung sind nicht nur strafrechtliche, sondern auch gesetzlich vorgesehene nichtstrafrechtliche Folgen der Verurteilung (z. B. Wegfall von Versorgungsbezügen) zu berücksichtigen.
Führt eine Verurteilung kraft Gesetzes zum Entfall von Versorgungsrechten, hat das Gericht zu prüfen, ob hierdurch gewichtige finanzielle Nachteile für den Verurteilten eintreten, und diese gegebenenfalls in den gerechten Schuldausgleich einzustellen.
Unterlässt das Gericht die erforderliche Prüfung solcher erheblichen Nebenfolgen, kann dies den Strafausspruch verletzen und zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache führen.
Die Revision gegen den Schuldspruch ist unbegründet, wenn die Nachprüfung keine Rechtsfehler in der Tat- und Schuldwürdigung ergibt; Rügen der Strafzumessung können jedoch unabhängig davon zulässige Aufhebungsgründe begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 23. März 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 316/90 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ████, dort geboren am ███ 1925, wegen Urkundenfälschung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. März 1990 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
1. Die Revision ist zum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand.
Die Strafkammer berücksichtigt bei der Strafzumessung zwar mildernd, dass „zugunsten des Angeklagten die Möglichkeit einer zusätzlichen disziplinarischen Ahndung, der er als Ruhestandsbeamter unterliegt, in Erwägung gezogen werden“ musste (UA S. 21). Dieser Erwägung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass auch nichtstrafrechtliche Folgen einer Verurteilung die staatliche Reaktion verschärfen können und deshalb bei der Bestimmung des gerechten Schuldausgleichs zu beachten sind (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 35, 148, 149; G. Schäfer in Festschrift für Herbert Tröndle S. 359). Die erwähnte Formulierung lässt aber besorgen, dass die Strafkammer die vollen Konsequenzen einer Verurteilung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren übersehen hat.
Der Angeklagte war bis zu seiner Pensionierung im Jahre 1981 Rektor einer Schule in A[REDACTED]. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er Versorgungsbezüge nach dem Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern erhält. Nach § 59 Abs. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes verliert er diese Rechte als Ruhestandsbeamter mit der Rechtskraft einer Entscheidung, durch die er wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird. So liegt der Fall hier. Diese den Angeklagten bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren kraft Gesetzes treffenden Folgen können sehr viel schwerwiegender sein, als die von der Strafkammer ins Auge gefasste „Möglichkeit einer disziplinarischen Ahndung“. Die Strafkammer hatte deshalb prüfen müssen, ob der Angeklagte bei Wegfall der Rechte als Ruhestandsbeamter und bei der dann erforderlichen Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 9 Abs. 4 Angestelltenversicherungsgesetz) gewichtige finanzielle Nachteile erleidet und – gegebenenfalls – ob gleichwohl eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren als gerechter Schuldausgleich zu verhängen war (siehe dazu BGHSt 35, 148, 151; BGH Strafverteidiger 1985, 454; 1987, 243; bei Detter NStZ 1989, 469).
| Maier | Gollwitzer | Schäfer | |||
| Theune | Detter |