Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe wegen Einbeziehung nicht rechtskräftiger Strafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 316/87
Datum
07.08.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Landgerichtsurteil in einem Betäubungsmittelverfahren. Der BGH hält Schuldspruch und Einzelstrafen für unbegründet nicht, hebt jedoch den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf, weil eine Strafe aus einem noch nicht rechtskräftigen Urteil einbezogen wurde (§ 55 Abs.1 StGB). Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wird verworfen. Das Gericht stellt klar, dass trotz Verfahrensführung gegen einen Erwachsenen weiterhin die Jugendkammer zuständig sein kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einbeziehung einer aus einem noch nicht rechtskräftigen Urteil stammenden Strafe in die Bildung einer Gesamtstrafe verstößt gegen § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB und ist rechtsfehlerhaft.

2

Wird der Ausspruch über die Gesamtstrafe wegen eines solchen Fehlers aufgehoben, hat das Revisionsgericht im Umfang der Aufhebung an die Vorinstanz zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückzuverweisen.

3

Bei der erneuten Bildung der Gesamtstrafe hat der Tatrichter die bereits rechtskräftig gewordenen Einzelstrafen zu berücksichtigen und zu prüfen, ob und inwieweit eine Einbeziehung weiterer Strafen möglich ist.

4

Für die neue Hauptverhandlung kann eine Jugendkammer weiterhin zuständig sein, auch wenn das weitere Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen geführt wird (vgl. BGHSt 30, 260).

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 3. November 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 316/87 in der Strafsache gegen B(_______) aus A___, dort geboren am Jakob 1951, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. August 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 3. November 1986 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch hat der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Die Jugendkammer hat entgegen § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB die Strafe aus einem nicht rechtskräftigen Urteil einbezogen. Das ergibt sich aus dem als Aufklärungsrüge anzusehenden und insoweit zulässigen Vorbringen der Revision. Die Einbeziehung war fehlerhaft. Daher muss der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben werden.

Der neue Tatrichter hat aus den beiden nunmehr rechtskräftigen Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden und dabei zu prüfen, ob und inwieweit ihm dann eine Einbeziehung der Strafe aus dem anderen Urteil möglich ist."

Dem stimmt der Senat zu.

Obwohl sich das weitere Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, ist für die neue Hauptverhandlung wiederum eine Jugendkammer zuständig (vgl. BGHSt 30, 260).

Müller Meyer Herdegen RiBGH Niemöller Maier kann wegen Urlaubs seine Unterschrift nicht beifügen.

Herdegen