Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 316/83
- Datum
- 08.06.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Anwendung von § 48 StGB muss das Urteil hinreichende Feststellungen enthalten (insbesondere Zeitangaben der Taten), damit ein Revisionsgericht die gesetzlichen Voraussetzungen überprüfen kann.
Widersprüche oder Unklarheiten in der Darstellung von Einzelstrafen und der bei der Gesamtstrafenbildung zugrunde gelegten höchsten Einzelstrafe machen die Strafzumessung angreifbar und erfordern Klarstellung oder Aufhebung des Strafausspruchs.
Wenn bei Verurteilungen wegen versuchten Delikten der konkret anwendbare Strafrahmen nicht genannt wird, kann das Revisionsgericht nicht nachvollziehen, ob durch Herabsetzung nach den einschlägigen Vorschriften (z.B. §§ 23, 49 StGB) die Mindeststrafe unterschritten werden durfte.
Liegt aufgrund von erheblichen Unklarheiten in den Urteilsgründen eine nicht überprüfbare Strafzumessung vor, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 13. Oktober 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Kfz-Mechaniker und Kfz-Elektriker Günter ██ aus ███████, geboren am ██████ 1954 in ██████████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Diebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 13. Oktober 1982 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 17. Mai 1983 ausgeführt:
"A) Die allgemeine Sachrüge ergibt offensichtliche Fehler im Strafausspruch.
1. Es ist nicht auszuschließen, dass § 48 StGB fehlerhaft angewendet wurde. Die Strafkammer hat nicht mitgeteilt, wann die Taten begangen wurden, die den Verurteilungen zugrunde liegen. Zwar muss die Tat, welche Gegenstand der Verurteilung vom 5. Juni 1976 war, im Hinblick auf die erkannte Erwachsenenstrafe nach dem 18. Geburtstag des Angeklagten, mithin nach dem 13. März 1972 begangen worden sein. Ferner wäre erforderlich, dass mindestens eine der Taten, die Gegenstand der Verurteilungen Nr. 2 bis 7 sind, nach der ersten Verurteilung (5.6.1976) begangen wurde (BGHSt 25, 106). Letzteres ist aber nicht notwendigerweise der Fall, auch wenn es wahrscheinlich sein sollte. Das Revisionsgericht kann aufgrund der mitgeteilten Tatsachen nicht eigenständig die Voraussetzungen des § 48 StGB nachprüfen (BGH Beschluss vom 1. Juli 1981 – 2 StR 201/81). Die Strafzumessung kann daher auf einem nicht auszuschließenden Rechtsfehler beruhen.
2. Die Urteilsgründe enthalten insoweit einen Widerspruch, als bei der Gesamtstrafenbildung von einer höchsten Einzelstrafe von 12 Monaten ausgegangen, für den vollendeten Diebstahl jedoch 15 Monate festgesetzt worden sind. Ob es sich dabei nur um einen Schreibfehler handelt, kann nicht beurteilt werden, da auch für den Betrug (in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Ausweismissbrauch) zum Nachteil Firma █████ auf eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten erkannt worden ist; in der Urteilsausfertigung (Bl. 239 ff dA) wird insoweit freilich nur von zehn Monaten ausgegangen und ist für den Betrug (in Tateinheit mit Urkundenfälschung) zum Nachteil der Firma █████ überhaupt keine Einzelstrafe genannt. Im Ergebnis kann nicht angenommen werden, dass lediglich bei der Gesamtstrafenbildung von einer zu niedrigen Höchststrafe ausgegangen wurde, was den Angeklagten nicht beschwert, sondern es bleibt die Möglichkeit offen, dass die Einsatzstrafe für die Diebstahlstat im Urteil überhöht angesetzt worden ist.
3. Ferner wird darauf hingewiesen, dass bei den Verurteilungen wegen versuchten Diebstahls und versuchten Betrugs nicht der konkret zugrunde gelegte Strafrahmen mitgeteilt worden ist. Es ist, da die Einzelstrafen mit acht und sechs Monaten festgesetzt worden sind, daher nicht zu erkennen, dass das Gericht sich der Möglichkeit bewusst war, auch im Falle der Anwendbarkeit von § 48 StGB die Mindeststrafe von sechs Monaten aufgrund von §§ 23, 49 StGB zu unterschreiten (Dreher/Tröndle StGB 41. Aufl. § 48 Rdnr. 13).
B) Der Schuldspruch ist hingegen nicht zu beanstanden."
Dem schließt sich der Senat an.
| Müller | Theune | Gollwitzer | |||
| Maier | Niemöller |