Treffer
BGH Beschluss

Revision: Gleichzeitiger Versand von Erpresserbriefen = Tateinheit (§ 52 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 316/76
Datum
18.06.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Betrugs und zehnfacher versuchter Erpressung verurteilt worden; er legte Revision ein. Der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend, dass nicht Tatmehrheit, sondern Tateinheit vorliegt, weil die Erpresserbriefe gleichzeitig in den Postverkehr gebracht wurden (§ 52 StGB). Infolgedessen wurden die betreffenden Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen; über die Einziehung ist erneut zu entscheiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Werden gleichgerichtete Tathandlungen gleichzeitig in den Verkehr gebracht (z. B. gleichzeitiger Versand von Erpresserbriefen), liegt Tateinheit und nicht Tatmehrheit vor; § 52 StGB findet Anwendung.

2

Die Feststellung von Tateinheit anstelle von Tatmehrheit erfordert die Änderung des Schuldspruchs und kann die Aufhebung der bereits verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe nach sich ziehen.

3

Nach einer auf Tateinheit gestützten Änderung des Schuldspruchs ist über Maßnahmen wie die Einziehung erneut zu entscheiden.

4

Eine Revision ist nur insoweit begründet, wie sie eine notwendige Änderung des Schuldspruchs bewirkt; ansonsten ist das Urteil auf seine übrigen Punkte als fehlerfrei zu bestätigen.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 29. Januar 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 316/76 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den berufslosen Hans Joachim ███████ aus ████████, geboren am ███ 1945 in ████████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Betrugs u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 29. Januar 1976

a) dahin geändert, dass der Angeklagte nicht der Erpressung in zehn Fällen, sondern in einem Fall schuldig ist,

b) mit den Feststellungen im Ausspruch über die Einzelstrafen wegen versuchter Erpressung und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Da der Angeklagte die Erpresserbriefe an die zehn Adressaten gleichzeitig in den Postverkehr gebracht hat, liegt insoweit nicht Tatmehrheit, sondern Tateinheit (§ 52 StGB) vor. Die deshalb erforderliche Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der entsprechenden Einzelstrafen und der Gesamtstrafe zur Folge. Auch über die Einziehung ist erneut zu befinden.

Sonst hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben.

Miller Willms Kirchhof Baumgarten Meyer Bo[REDACTED]

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