Revision: Gleichzeitiger Versand von Erpresserbriefen = Tateinheit (§ 52 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 316/76
- Datum
- 18.06.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Werden gleichgerichtete Tathandlungen gleichzeitig in den Verkehr gebracht (z. B. gleichzeitiger Versand von Erpresserbriefen), liegt Tateinheit und nicht Tatmehrheit vor; § 52 StGB findet Anwendung.
Die Feststellung von Tateinheit anstelle von Tatmehrheit erfordert die Änderung des Schuldspruchs und kann die Aufhebung der bereits verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe nach sich ziehen.
Nach einer auf Tateinheit gestützten Änderung des Schuldspruchs ist über Maßnahmen wie die Einziehung erneut zu entscheiden.
Eine Revision ist nur insoweit begründet, wie sie eine notwendige Änderung des Schuldspruchs bewirkt; ansonsten ist das Urteil auf seine übrigen Punkte als fehlerfrei zu bestätigen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 29. Januar 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 316/76 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den berufslosen Hans Joachim ███████ aus ████████, geboren am ███ 1945 in ████████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Betrugs u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 29. Januar 1976
a) dahin geändert, dass der Angeklagte nicht der Erpressung in zehn Fällen, sondern in einem Fall schuldig ist,
b) mit den Feststellungen im Ausspruch über die Einzelstrafen wegen versuchter Erpressung und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Da der Angeklagte die Erpresserbriefe an die zehn Adressaten gleichzeitig in den Postverkehr gebracht hat, liegt insoweit nicht Tatmehrheit, sondern Tateinheit (§ 52 StGB) vor. Die deshalb erforderliche Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der entsprechenden Einzelstrafen und der Gesamtstrafe zur Folge. Auch über die Einziehung ist erneut zu befinden.
Sonst hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben.
Miller Willms Kirchhof Baumgarten Meyer Bo[REDACTED]