Treffer
BGH Beschluss

Revision: Kein Gebrauch einer Falschurkunde ohne Auftreten eines zu Täuschenden

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 316/72
Datum
28.07.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision eines Angeklagten, gibt die Revision eines Mitangeklagten teilweise statt und hebt dessen Verurteilung wegen Gebrauchs einer Falschurkunde auf. Er stellt klar, dass 'Gebrauchmachen' nach § 267 StGB voraussetzt, die unechte Urkunde mit dem Willen des Täters in die Verfügung oder Kenntnis eines zu täuschenden Dritten zu bringen; bloßes Bei‑sich‑Tragen reicht nicht. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; mögliche Anstiftung oder Mittäterschaft sind zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gebrauch einer Falschurkunde (§ 267 StGB) setzt voraus, dass die unechte Urkunde mit dem Willen des Täters in die Verfügungsmacht oder zumindest in die Kenntnismöglichkeit eines zu täuschenden Dritten gelangt.

2

Das bloße Bei‑sich‑Tragen einer gefälschten Urkunde für den Fall einer Kontrolle begründet für sich noch nicht das Tatbestandsmerkmal des 'Gebrauchmachens', solange kein zu Täuschender aufgetreten ist.

3

Zur Verurteilung wegen Gebrauchs genügt nicht allein die Möglichkeit, die Urkunde vorzulegen; erforderlich ist ein tatsächliches oder zumindest vom Täter beabsichtigtes In-Verfügung- oder Kenntnissetzen gegenüber einem Dritten.

4

Bei Aufhebung des Schuldspruchs sind insoweit auch die hierauf gestützten Nebenentscheidungen (Einzelstrafe, Gesamtstrafe, Kosten) aufzuheben.

5

In der neuen Hauptverhandlung ist zu prüfen, ob andere Tatformen (z. B. Anstiftung zur Herstellung einer unechten Urkunde, mittelbare Täterschaft oder Mittäterschaft) vorliegen und ob es sich um dieselbe Tat i.S.d. § 264 StPO handelt.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 19. November 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 316/72 in der Strafsache gegen

den Sektenführer Michael ██████ aus ███ ████, geboren ███ 1944 in ██████████████████, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,

den Arbeiter Heinz Helmut ███, ohne festen Wohnsitz, geboren am █████████ 1939 in [REDACTED::Sachsen-Anhalt], zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juli 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten ███████ gegen das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 19. November 1971 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen Urkundenfälschung verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die deswegen verhängte Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1. Die Revision des Angeklagten ███████ ist offensichtlich unbegründet.

2. Die Verurteilung des Angeklagten ████████ wegen Gebrauchmachens von einer Falschurkunde hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte sich von einem Bekannten, dem er ein Lichtbild gegeben hatte, für 450,-- DM einen Führerschein der Klasse III anfertigen lassen. Er fuhr dann einen Pkw Opel-Diplomat. Bei der rechtlichen Würdigung wird hierzu gesagt (Bl. 39 UA):

Er hat einen mit seinem Lichtbild gefälschten Führerschein und damit eine unechte Urkunde gebraucht. Unbeachtlich ist hierbei, dass █████████ Führerschein während der ganzen Zeit seines Besitzes nicht vorzuweisen brauchte. Denn entscheidend für das Merkmal des „Gebrauchmachens“ ist, dass der zu Täuschende, also beispielsweise kontrollierende Beamte, in die Lage versetzt wurden, von der Urkunde Kenntnis zu nehmen. Die wirkliche Einsichtnahme in die Urkunde ist nicht erforderlich (RGSt 63, 262).

Diese Ausführungen tragen nicht die Verurteilung des Angeklagten. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Falschurkunde mit Willen des Täters in die Verfügungsmacht des zu Täuschenden gelangt ist (RGSt 66, 312; BGH, Urteil vom 16. November 1954 – 5 StR 344/54; Urteil vom 3. Juni 1964 – 2 StR 30/64).

Von einem solchen Sachverhalt geht auch die im Urteil genannte Entscheidung aus. Der Angeklagte ist nach den Feststellungen jedoch nie auf seine Fahrerlaubnis kontrolliert worden, d. h. ein zu Täuschender ist überhaupt nicht aufgetreten. Im bloßen Bei-sich-Tragen des Führerscheins für den Fall einer Kontrolle liegt noch kein „Gebrauchmachen“ im Sinne des § 267 StGB.

Die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs umfasst auch die den Angeklagten ███████ betreffenden Nebenentscheidungen.

Seine weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.

In der neuen Hauptverhandlung wird zu prüfen sein, ob Anstiftung zur Herstellung einer unechten Urkunde oder Anfertigung einer Falschurkunde in mittelbarer Täterschaft oder in Mittäterschaft vorliegt, falls es sich überhaupt um dieselbe Tat im Sinne des § 264 StPO handeln sollte.

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