Verbot der Schlechterstellung bei amtsrichterlicher Herabsetzung im Bußgeldverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 316/62
- Datum
- 16.11.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ergeht ein amtsrichterlicher Beschluss trotz verspäteten Antrags auf gerichtliche Entscheidung und setzt er eine geringere Geldbuße fest, ist das Verbot der Schlechterstellung zu beachten, wenn das Rechtsbeschwerdegericht den Beschluss aufhebt.
Ein amtsrichterlicher Beschluss, der unzulässig ergangen ist, kann durch Rechtskraft erlangen und die zuvor rechtskräftige Verfügung verdrängen, wenn er unangefochten bleibt.
Das Rechtsbeschwerdegericht hat bei Aufhebung eines unzulässig ergangenen amtsrichterlichen Beschlusses den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen; es hat jedoch sicherzustellen, dass der Betroffene nicht schlechter gestellt wird als bei Unterlassen des Rechtsmittels.
Das Verbot der Schlechterstellung findet im Ordnungswidrigkeitenverfahren entsprechende Anwendung wie in den §§ 56 Abs. 4 OWiG, 358 Abs. 2 StPO und verhindert, dass die Ausübung eines Rechtsmittels zu einer nachteiligen Erhöhung der Sanktion führt.
Rubrum
Beschluss In der Bußgeldsache gegen den Transportunternehmer Hugo ███ aus ██, dort geboren am ██ █████, wegen Zuwiderhandlung gegen das Güterkraftverkehrsgesetz hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 16. November 1962
Leitsatz
Hat der Amtsrichter, obwohl der Antrag auf gerichtliche Entscheidung verspätet gestellt ist, die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße herabgesetzt, so muss das Oberlandesgericht, das auf eine Rechtsbeschwerde des Betroffenen die amtsrichterliche Entscheidung aufzuheben und den Antrag als unzulässig zu verwerfen hat, dabei das Verbot der Schlechterstellung beachten.
Tenor
Hat der Amtsrichter, obwohl der Antrag auf gerichtliche Entscheidung verspätet gestellt ist, die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße herabgesetzt, so muss das Oberlandesgericht, das auf eine Rechtsbeschwerde des Betroffenen die amtsrichterliche Entscheidung aufzuheben und den Antrag als unzulässig zu verwerfen hat, dabei das Verbot der Schlechterstellung beachten.
Gründe
I. Die Verwaltungsbehörde setzte durch Bußgeldbescheid eine Geldbuße von 80 DM gegen den Betroffenen fest. Der von diesem gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ging nach Ablauf der in § 54 Abs. 2 OWiG bestimmten Frist bei der Verwaltungsbehörde ein. Trotzden entschied der Amtsrichter in der Sache und ermäßigte durch Beschluss die Geldbuße auf 50 DM. Hiergegen hat der Betroffene form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt.
Das für die Entscheidung hierüber zuständige Oberlandesgericht in Düsseldorf möchte den Beschluss des Amtsgerichts aufheben und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verwerfen. Dabei, so meint es, könne das Verbot der Schlechterstellung keine Beachtung finden, weil die Rechtskraft des Bußgeldbescheides unangetastet bleiben müsse.
An dieser von ihm beabsichtigten Entscheidung sieht es sich indessen durch das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 25. Februar 1953 – RevReg. 1 St 378/52 (BayObLGSt 1953, 34) gehindert, das bei gleichliegendem Ablauf eines Strafbefehlsverfahrens das Verbot der Schlechterstellung beachtet und den Strafbefehl mit der Maßgabe aufrechterhalten hat, dass die ermäßigte Strafe festgesetzt sei. Schon vorher hatte das Bayerische Oberste Landesgericht das Verbot der Schlechterstellung in einem Fall berücksichtigt, in dem gegen ein Urteil des Amtsgerichts unzulässigerweise Berufung eingelegt worden war, über die das Landgericht sachlich dahin entschieden hatte, dass es die Strafe herabsetzte (BayObLGSt 1953, 5).
Das Oberlandesgericht in Düsseldorf hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Frage vorgelegt:
Ist das Verbot der Schlechterstellung zu beachten, wenn der Amtsrichter auf einen verspätet gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung das Bußgeld ermäßigt hat und das Rechtsbeschwerdegericht diese Entscheidung aufheben will?
II. Die Voraussetzungen für eine Vorlegung sind gemäß § 56 Abs. 5 OWiG in Verbindung mit § 121 Abs. 2 GVG gegeben. Dem Umstand, dass das Bayerische Oberste Landesgericht nicht als Rechtsbeschwerde-, sondern als Revisionsgericht entschieden hatte, ist von dem vorlegenden Oberlandesgericht mit Recht keine Bedeutung für die Vorlegungspflicht beigemessen worden (vgl. hierzu BGHSt 9, 272, 274).
III. In der Sache tritt der Senat in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalbundesanwalts der Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts bei.
1. In seinem Beschluss vom 19. November 1959 – 2 StR 357/59 (BGHSt 15, 306, 308) hat der Senat ausgesprochen, dass im Strafverfügungsverfahren ein amtsrichterliches Urteil, das nicht hätte ergehen dürfen, weil der Einspruch gegen die angefochtene Strafverfügung verspätet war, kein „Nichturteil“ ist, sondern seinerseits in Rechtskraft erwachsen und damit die bereits eingetretene Rechtskraft der Strafverfügung wieder beseitigen kann. Die Erwägungen, die zu dieser Auffassung geführt haben, lassen es ebenso wenig zu, einen im Ordnungswidrigkeitenverfahren erlassenen amtsrichterlichen Beschluss als nichtig zu behandeln, wenn der Bußgeldbescheid bereits rechtskräftig geworden war, weil der Betroffene nicht fristgerecht auf gerichtliche Entscheidung angetragen hatte. Hier wie dort ist die Rechtslage die gleiche: Dem Verfahren ist unzulässigerweise Fortgang gegeben worden, obwohl der Rechtsbehelf verspätet eingelegt worden war und somit eine rechtskräftige Entscheidung vorlag, die einer Weiterführung des Verfahrens entgegenstand.
2. Dass im Bußgeldverfahren das Rechtsbeschwerdegericht den zu Unrecht erlassenen Beschluss des Amtsrichters aufzuheben und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen hat, bedarf keiner näheren Darlegung. Insoweit kann auf die Ausführungen des Senats zum Strafverfügungsverfahren in BGHSt 13, 306, 308 verwiesen werden.
Die dort offen gebliebene Frage, ob und inwieweit das Verbot der Schlechterstellung (hier: § 56 Abs. 4 OWiG in Verbindung mit § 358 Abs. 2 StPO) beachtet werden muss, falls der Amtsrichter auf eine Geldbuße erkannt hat, die niedriger ist als diejenige, die in dem rechtskräftigen Bußgeldbescheid festgesetzt worden war, ist im Sinne der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts zu beantworten. Für sie spricht entscheidend, dass der rechtskräftige Bußgeldbescheid dem zwar unzulässigerweise ergangenen, gleichwohl aber nicht unbeachtlichen amtsrichterlichen Beschluss weichen muss, wenn dieser unangefochten bleibt und damit Rechtskraft erlangt. Dann gilt allein die vom Amtsrichter ausgesprochene, ermäßigte Geldbuße als festgesetzt. Hat aber der nicht angefochtene Beschluss diese Wirkung, so kann der Umstand, dass der Betroffene die Entscheidung des Amtsrichters mit der Rechtsbeschwerde angreift, nicht zur Folge haben, dass ihn deshalb, weil er ein Rechtsmittel einlegt, die im Bußgeldbescheid angedrohte höhere Geldbuße trifft. Nimmt die Rechtsordnung einen Einbruch in die Rechtskraft hin, wenn der unzulässigerweise erlassene amtsrichterliche Beschluss unangefochten bleibt, so muss sie es ebenso in den Fällen tun, in denen der Betroffene Rechtsbeschwerde einlegt; denn der Gebrauch dieses Rechtsmittels kann und darf ihn nicht schlechter stellen, als er stehen würde, wenn er sich dessen nicht bedient hätte. Demnach muss auch hier entgegen der Ansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts in Anwendung des Rechtsgedankens, wie er in den §§ 56 Abs. 4 OWiG, 358 Abs. 2 StPO zum Ausdruck kommt, das Verbot der Schlechterstellung Beachtung finden, und zwar in der Form, dass unter Aufhebung des amtsrichterlichen Beschlusses der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen wird mit der Maßgabe, dass es bei der herabgesetzten Geldbuße verbleibt.
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