Untreue (§266 StGB): Verurteilung aufgehoben, Zurückverweisung wegen unklarer Treuepflicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 316/61
- Datum
- 18.04.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) setzt voraus, dass der Täter über fremdes Vermögen verfügt; die Verfügung über rechtmäßiges Eigentum des Empfängers erfüllt den Missbrauchstatbestand nicht.
Eine Treuepflicht im Sinne des § 266 StGB liegt nur vor, wenn die Betreuung fremder Vermögensinteressen wesentlicher Inhalt der vertraglichen Beziehung ist.
Ob eine solche Treuepflicht besteht, ist anhand der konkreten vertraglichen Abreden und der im Geschäftsverkehr üblichen Sicherungen zu beurteilen.
Das bewusste Unterlassen üblicher Sicherungsmaßnahmen (z. B. Übergabe des Fahrzeugbriefs, Sicherungsübereignung) kann Indizien dafür liefern, dass eine besondere Betreuungs- oder Treuepflicht begründet wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 18. April 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen █████ ███ ████████ Wilhelm Karl, geboren am ███ ██ ██ ██ █ in ███, wegen Betrugs u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juli 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 18. April 1961 im Falle 3 (Untreue) sowie im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs, wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Untreue und wegen eines weiteren Falles der Untreue zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis und zu zwei Geldstrafen von je 100 DM verurteilt; die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.
Die Revision des Angeklagten greift das Urteil mit der Sachrüge im Falle 3 (Untreue) an, in dem auf eine Einzelstrafe von fünf Monaten Gefängnis und eine Geldstrafe von 100 DM erkannt worden ist. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Der Angeklagte stand als Kraftfahrzeughändler in Geschäftsverbindung mit einer Firma für Kraftfahrzeugfinanzierungen. Am 13. Januar 1960 ließ er sich von dem hierzu ermächtigten Vertreter dieser Firma zum Ankauf eines Opel-Caravan, der ihm als Unfallwagen zum Kauf angeboten worden war, ein Darlehen von 4.200 DM geben. In dem schriftlichen Finanzierungsvertrag versicherte er, dass er das Kraftfahrzeug mit diesem Geld kaufen werde. Zu der sonst üblichen Übergabe des Kraftfahrzeugbriefes an die Finanzierungsfirma kam es in diesem Falle nicht, weil der Angeklagte den Brief noch nicht in Händen hatte; ebenso sah man von der für einen solchen Fall im Allgemeinen vorgesehenen Sicherungsübereignung des Kraftfahrzeugs an die Finanzierungsgesellschaft ab, weil der Angeklagte selbst noch nicht Eigentümer geworden war.
Als der Angeklagte anschließend den Kraftwagen auswärts besichtigte, kaufte er ihn nicht, weil er ihm angeblich zu stark beschädigt war. Hiervon machte er jedoch dem Vertreter der Finanzierungsgesellschaft keine Mitteilung, zahlte auch das erhaltene Geld bis auf einen geringen Teilbetrag im Rahmen der Tilgungsbestimmungen nicht zurück, sondern gab es für andere Zwecke aus. Die Gesellschaft hielt sich an ihrem Vertreter schadlos.
Auf Grund dieses Sachverhalts hält die Strafkammer den Missbrauchtatbestand des § 266 StGB für gegeben, weil der Angeklagte über den ihm ausgehändigten Geldbetrag nicht bestimmungsgemäß verfügt und dadurch dem Vertreter der Finanzierungsgesellschaft einen Nachteil zugefügt habe.
Diese Rechtsauffassung des Urteils ist nicht zu billigen. Der Missbrauchtatbestand kommt nur dann zur Anwendung, wenn es sich für den Täter um fremdes Vermögen gehandelt hat, über das er unrechtmäßig verfügte. Das war hier nicht der Fall. Mit der Übergabe des Darlehens war der Angeklagte rechtmäßig Eigentümer des Geldes geworden. Er verbrauchte sein eigenes Geld.
Der Treubruchtatbestand ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann gegeben, wenn die Pflicht zur Betreuung fremder Vermögensinteressen wesentlicher Inhalt der vertraglichen Beziehungen des Verpflichteten zu dem Berechtigten ist (vgl. RGSt 73, 299; BGHSt 1, 186, 188 f.; BGH LM Nr. 16 zu § 266 StGB; BGHSt 13, 315); die Wahrnehmung der Interessen des Geldgebers muss in besonderem Maße Vertragsinhalt geworden sein (vgl. auch BGH HDR 1954, 495). Ob hiernach die Verpflichtung des Angeklagten, mit dem erhaltenen Geld das von ihm bezeichnete Kraftfahrzeug zu kaufen, ihrem Wesen nach eine Treupflicht im Sinne des § 266 StGB begründet hat, lässt sich auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht eindeutig beurteilen. Über nähere Abreden beim Abschluss des Finanzierungsvertrages ist im Urteil nichts gesagt. Dem bisher festgestellten Sachverhalt kann nur entnommen werden, dass der Vertreter der Finanzierungsgesellschaft offenbar bewusst die sonst üblichen Sicherungen (Übergabe des Kraftfahrzeugbriefes und Sicherungsübereignung) unterlassen hat. Es sind deshalb genauere Feststellungen erforderlich. Möglicherweise ergibt sich eine Treupflicht des Angeklagten aus seiner bisherigen Geschäftsverbindung mit dem Finanzierungsunternehmen. Da die vorausgegangenen Finanzierungen grundsätzlich nur unter Vereinbarung der erwähnten Sicherungen zustande gekommen waren, der Angeklagte also wusste, dass dies für seinen Geschäftspartner Bedingung der Finanzierung war, konnte in dem vorliegenden Ausnahmefall nach der Vorstellung und dem Willen der Vertragsschließenden die Sorge für das ohne Sicherung gegebene Geld eine wesentliche Vertragspflicht sein, die ein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB begründete.
| Dotterweich | Baldus | Menges | |||
| Scharpenseel | Meyer |