Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei mit Urkundenfälschung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 31/66
Datum
15.06.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gewerbsmäßiger Hehlerei, teils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtstrafe verurteilt und legte Revision ein. Er rügte u.a. Protokollmängel zur Anwesenheit, die Verlesung einer Zeugenaussage sowie die Ablehnung von Beweisanträgen. Der BGH hielt die Protokollrüge für unbegründet und die Verlesung der Aussage eines verstorbenen Zeugen nach § 251 Abs. 2 StPO für zulässig. Zwar sei die Begründung der Ablehnung eines Beweisantrags wegen Prozessverschleppung unzureichend gewesen, das Urteil beruhe hierauf jedoch nicht; auch die Sachrüge blieb ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Protokoll der Hauptverhandlung bildet auch bei mehrtägiger, unterbrochener Verhandlung eine Einheit; bei Fortsetzung nach § 229 StPO sind die Angaben nach § 272 Nr. 2 und 4 i.V.m. § 273 StPO zur Anwesenheit nicht zu wiederholen, solange kein Ausbleiben vermerkt ist.

2

Schweigt das Protokoll bei der Fortsetzung der Hauptverhandlung zur Anwesenheit zuvor als anwesend festgehaltener Personen, begründet dies für sich genommen keinen Beweis ihrer Abwesenheit im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO.

3

Die Verlesung einer früheren Vernehmungsniederschrift ist bei Versterben des Zeugen gemäß § 251 Abs. 2 StPO zulässig; einer Zustimmung der Verteidigung bedarf es hierfür nicht.

4

Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Prozessverschleppung setzt voraus, dass der Antragsteller die Beweiserhebung nicht zur sachlichen Förderung seines Prozessziels begehrt, sondern allein eine erhebliche Verfahrensverzögerung bezweckt.

5

Ein Urteil beruht auf der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags nicht, wenn das Tatgericht der durch den Antrag betroffenen Beweistatsache bzw. dem angegriffenen Belastungsbeweismittel keine entscheidende Bedeutung beigemessen und die Erheblichkeit der Beweisbehauptung verneint hat.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 15. Juli 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Kaufmann Heinz Wilhelm Moritz von ██████, ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1924 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juni 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter;

Bundesanwalt Dr. █████ bei der Verhandlung, Staatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt █████████████████████ als Verteidiger, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 15. Juli 1965 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 16. Juli 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte hat von 1957 bis 1962 als Kraftfahrzeughändler zahlreiche vorwiegend in Frankfurt am Main und Umgebung gestohlene Kraftwagen in Österreich abgesetzt. Er ist deshalb wegen teilweise in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangener gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren und acht Monaten Zuchthaus verurteilt worden.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

I. Verfahrensbeschwerden

1.) Unter Berufung auf das Schweigen des Protokolls, in dem für den zweimaligen Beginn der fortgesetzten Hauptverhandlung am 16. März 1965 und am 23. März 1965 nichts Ausdrückliches über die Anwesenheit des Angeklagten und des Verteidigers gesagt ist, sieht die Revision die §§ 145, 226 und 250 StPO als verletzt an und macht demgemäß den Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO geltend, weil die Hauptverhandlung ohne Personen stattgefunden habe, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt.

Die Rüge ist unbegründet. Die gerichtliche Niederschrift über den Verlauf der Hauptverhandlung bildet, auch wenn die Verhandlung sich über mehrere Tage erstreckt hat, eine Einheit und kann daher nur als Ganzes behandelt und beurteilt werden (BGHSt 16, 306). Wird die Hauptverhandlung nach Unterbrechung (§ 229 StPO) fortgesetzt, so ist deshalb auch dann, wenn die Fortsetzung auf einen anderen Tag fällt, keine Wiederholung der in § 272 Nr. 2 und 4 in Verbindung mit § 273 StPO vorgeschriebenen Angaben erforderlich, insbesondere nicht die Namen der dort im einzelnen bezeichneten Personen, also auch des Angeklagten und des Verteidigers, wenn diese weiter anwesend sind. Es gilt vielmehr das insoweit früher Gesagte fort, sofern nicht ausdrücklich das Ausbleiben oder Sichentfernen einer vorher als anwesend bezeichneten Person vermerkt ist. Das Schweigen des Protokolls begründet unter diesen Umständen auch dann keinen Beweis im Sinne einer Abwesenheit solcher Personen, wenn es überflüssigerweise die weitere Anwesenheit anderer Verfahrensbeteiligter ausdrücklich hervorhebt. Auf die übereinstimmenden Erklärungen aller dienstlich gehörten Verfahrensbeteiligten, dass der Angeklagte und sein Verteidiger an den genannten Tagen der Hauptverhandlung anwesend waren, kann es hiernach nicht mehr ankommen.

2.) Zu Unrecht beanstandet die Revision als Verstoß gegen § 250 StPO, dass die Niederschrift der Vernehmung des Zeugen Johann ████████ durch die Polizeidirektion in Wien vom 26. September 1962 trotz des Widerspruchs der Verteidigung verlesen worden sei. Der Zeuge ████████ war nach der vom Vorsitzenden vor der Erhebung des Urkundenbeweises verlesenen Mitteilung des Landgerichts für Strafsachen in Wien am 4. April 1964 verstorben. Die Verlesung seiner Aussage war deshalb gemäß § 251 Abs. 2 StPO zulässig (vgl. BGHSt 19, 354). Einer Zustimmung des Verteidigers bedurfte es dazu nicht.

3.) Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, dass die Strafkammer durch die Verlesung der Auskunft der Kriminalpolizei Friedberg vom 11. Mai 1955 gegen § 256 StPO verstoßen habe.

4.) Die Rüge, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung von Beweisanträgen wendet, die vom Angeklagten persönlich in der Hauptverhandlung gestellt wurden, ist nicht zulässig erhoben. Die Revision bemängelt nur, dass die Anträge zu Unrecht wegen Prozessverschleppung abgelehnt worden seien, ohne die außerdem noch im Beschluss des Landgerichts angeführten Ablehnungsgründe anzugreifen. Sie meint, auf diese komme es nicht mehr an, weil der Hauptablehnungsgrund fehlerhaft sei. Das ist unrichtig. Denn das Nebeneinander zweier Ablehnungsgründe könnte nur dann rechtlich bedenklich sein, wenn diese sich gegenseitig ausschlössen. Das ist im Verhältnis des Ablehnungsgrundes der Verschleppung zu anderen Ablehnungsgründen nicht unbedingt der Fall (vgl. Eb. Schmidt, Lehrkomm. StPO § 244 Rdn. 38).

5.) Der Angeklagte hatte behauptet, er habe der von ihm mit Kraftwagen belieferten Firma ████████ in Wien auf deren Wunsch zu jedem Wagen auch mehrere Blankorechnungen gegeben. Diese habe dann sein Vertragspartner [REDACTED] benutzt, um in Wahrheit gar nicht von ihm gelieferte gestohlene Wagen zu unterschieben. Auf diese Einlassung bezog sich sein Beweisantrag, nach dem sich aus dem Zeugnis sämtlicher zeitlich in Betracht kommender Angestellter der Firma ██████████ ergeben sollte, dass der Angeklagte entgegen der Aussage des Zeugen ██████████ bei der Erstellung von Rechnungen weder selbst eine Schreibmaschine █████████ benutzt noch sich der Hilfe einer Schreibkraft der Firma bedient habe.

Das Landgericht hat den Beweisantrag, der nacheinander von beiden Verteidigern des Angeklagten gestellt wurde, abgelehnt, weil er zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt sei. Zur Begründung dieser Entscheidung angeführt, dass die Verteidiger in der Lage gewesen seien, den Antrag wesentlich früher zu stellen, und dies trotz wiederholter Aufforderung des Gerichts, etwaige Beweisanträge beizeiten bekanntzugeben, nicht getan hätten, und dass die beantragte Beweiserhebung den Abschluss der Hauptverhandlung erheblich verzögern, wenn nicht überhaupt zu einer Vertagung zwingen werde.

Diese Begründung wird von der Revision zutreffend als unzureichend angesehen. Wesentliche Voraussetzung der Ablehnung eines Beweisantrags wegen Prozessverschleppung ist, dass der Antragsteller nicht mit einer sachlichen Förderung seines Prozessziels durch die Beweiserhebung rechnet und es ihm hiernach ganz allein auf eine (erhebliche) Verzögerung des Verfahrens ankommt. Das hat das Landgericht nicht dargetan. Es übersieht, dass selbst das bewusste Hinauszögern eines Beweisantrages, dessen Verwirklichung mit bedeutendem Zeitverlust verbunden ist, nicht die Annahme einer Verschleppungsabsicht im Sinne des § 245 Abs. 2 StPO rechtfertigen kann, solange der Antragsteller selbst die beantragte Beweiserhebung noch für sachlich sinnvoll ansieht oder ihm das Gegenteil nicht nachzuweisen ist.

Indessen kann das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel nicht beruhen, weil das Landgericht der Aussage des Zeugen ██████████████ keine entscheidende Bedeutung beigemessen und damit zugleich die tatsächliche Erheblichkeit der Beweisbehauptung verneint hat.

Schon bei der zusammenfassenden Anführung der Beweismittel auf S. 21 UA hebt es hervor, dass es insbesondere angesichts der erhobenen Urkundenbeweise kein „entscheidendes Gewicht auf die Aussagen der Kraftfahrzeughändler und sonstigen Abnehmer in Wien zu legen brauchte, deren Bekundungen naturgemäß mit einigem Vorbehalt zu werten waren“. Nach umfassender Würdigung der Beweise betont es auf S. 44 UA nochmals, dass hiernach „den belastenden Aussagen der Wiener Abnehmer für die Überführung des Angeklagten nur noch bestätigende, aber keine entscheidende Bedeutung zukomme“. Wenn andererseits auf S. 26 gesagt ist, dass „Blankorechnungen nach den übereinstimmenden, unter Eid erstatteten Aussagen der Zeugen ████████ und ██████ weder verlangt noch mitgegeben worden seien“, so ist das nach dem Zusammenhang nur referierend zu verstehen. Denn ausschlaggebend war für das Landgericht insofern, wie es auf S. 27 UA a. E. darlegt, dass bereits die Einlassung des Angeklagten widerlegt war, die nach Wien verkauften Kraftwagen seien ihm nebst Papieren von dem verstorbenen ████████ geliefert worden. Für diese Feststellung hatten die Aussagen der Wiener Abnehmer, insbesondere ███████████, nicht die entfernteste Bedeutung.

Das Landgericht war auch nicht gehindert, die in das Wissen der Angestellten der Firma ██████ gestellten Tatsachen als für die Entscheidung unerheblich zu bewerten. Darin hätte nur dann eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung liegen können, wenn es sich dabei um Vorgänge handelte, die für den in Betracht kommenden strafrechtlichen Tatbestand unmittelbar bedeutend waren. Indessen sollten die vom Antragsteller in Aussicht gestellten Bekundungen der Zeugen ihrerseits erst einen Schluss auf unmittelbar ermittelbare Umstände ermöglichen, nämlich darauf, dass [REDACTED] Blankoüberstücke der Rechnungen selbst fälschlich ausgefüllt habe. Diesen möglichen, aber nicht zwingenden Schluss durfte das Landgericht auf Grund der bereits gewonnenen Beweisergebnisse kraft der ihm obliegenden freien Beweiswürdigung ablehnen. Denn mit dem Verbot der Vorwegnahme eines Beweisergebnisses ist dem Richter nur untersagt, auf Grund schon erhobener Beweise oder gar ohne solche anzunehmen, dass die beantragte Beweiserhebung ihr mit dem Beweisthema bezeichnetes Ziel nicht erreichen werde. Er ist aber nicht gehalten, aus Beweisbehauptungen, mögen sie für sich schon bewiesen sein oder nicht, die vom Antragsteller gewünschten Schlüsse zu ziehen (vgl. RGSt 29, 368; 63, 329; BGH Urt. vom 23. August 1963 – 2 StR 266/63).

Die Meinung des Verteidigers, dass mit solcher Feststellung, das Urteil beruhe nicht auf dem gerügten Verfahrensmangel, in unzulässiger Weise ein Ablehnungsgrund des § 244 Abs. 3 StPO durch einen anderen ersetzt werde, lässt außer Betracht, dass der Ablehnungsgrund der Verschleppung den Ablehnungsgrund der Bedeutungslosigkeit des Beweisthemas immer einschließt, wenn die sachliche Unerheblichkeit der erstrebten Beweiserhebung wie hier aus der mangelnden Eignung des Beweisthemas abgeleitet wird. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Verschleppungsabsicht bei Erheblichkeit des Beweissatzes auf die mangelnde Eignung des Beweismittels gestützt werden könnte, kann unerörtert bleiben. Dem Antragsteller kam es mit seinem Beweisantrag darauf an, die belastende Aussage des Zeugen ██████████ durch Erschütterung der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen auszuschalten. Da das Landgericht der Aussage ██████████ keine entscheidende Bedeutung beimaß, hat er dieses Ziel auch ohne die Erhebung des Beweises erreicht und ist deshalb nicht beschwert.

II. Sachrüge

Die Sachrüge ist unbegründet. Dass die Kraftfahrzeuge, die der Angeklagte zur Weiterveräußerung nach Österreich erwarb, gestohlen waren und dass der Angeklagte dies wusste, hat das Landgericht auf S. 7 UA ausdrücklich festgestellt. Es brauchte diese umfassend festgestellte Kenntnis des Angeklagten von der strafbaren Vortat danach nicht in jedem Einzelfall zu wiederholen. Andererseits hätte man angesichts der Tatsache, dass die Diebstähle durchweg nicht aufgeklärt werden konnten, in den Urteilsgründen ein Wort dazu erwarten können, dass der Angeklagte als möglicher Täter oder Mittäter des Diebstahls ausschied. Jedoch war dies mit Rücksicht darauf, dass der Angeklagte den Ankauf der Kraftfahrzeuge ja einräumte und dass es auch nicht in das Bild des gehobenen Kraftfahrzeughändlers hineingepasst hätte, wenn er sich selbst mit der diebischen Beschaffung der Fahrzeuge abgab, für das Landgericht offenbar so selbstverständlich, dass es einen ausdrücklichen Hinweis auf die von vornherein als feststehend angesehene Tatsache gar nicht für erforderlich hielt. Da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auch im Übrigen keinen sachlichen Mangel ergeben hat, war das Rechtsmittel zu verwerfen.

WillmsMeyerHenning
BaldusMüller
Revision gegen Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei mit Urkundenfälschung verworfen — Themis