Aufhebung wegen fehlender Vereidigung eines Zeugen – Zurückverweisung im Raubverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 316/58
- Datum
- 14.08.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterlassung der Vereidigung eines Zeugen stellt einen Verfahrensverstoß nach §59 StPO dar, der das Urteil beeinträchtigen kann.
Erwähnt das Urteil die unvereidigte Aussage nicht, so kann das Revisionsgericht nicht feststellen, ob die Strafkammer dieser Aussage Bedeutung beigemessen oder die sonstigen Beweise anders gewertet hätte.
Für die Annahme von Mittäterschaft bei schwerem Raub genügt es, dass der Beteiligte an Planung und Durchführung mitwirkt, den Haupttäter im Hintergrund unterstützt und dessen Gewaltanwendung billigt; eigene Anwendung von Gewalt ist nicht erforderlich.
Fällt infolge eines Verfahrensfehlers eine konkrete Feststellung (z. B. die Wegnahme durch den Angeklagten) weg, kann sich hierdurch der Tatbeitrag und damit die Strafbemessung ändern; dies rechtfertigt die Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 4. Februar 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Hans H. ███ ohne festen Wohnsitz, geboren ███ 1933 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. August 1958, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, und Bundesanwalt Dr. [REDACTED], Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 4. Februar 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Aachen zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer des Landgerichts in Köln hatte den Angeklagten am 22. Mai 1956 wegen Beihilfe zum schweren Raube zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von vier Jahren aberkannt. Nachdem auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung angeordnet worden war, hat ihn die Strafkammer wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes unter Anrechnung der Untersuchungshaft und der bereits verbüßten Strafe zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten. Sie beanstandet das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Strafkammer hat auf Grund der Beweisaufnahme die Überzeugung erlangt, dass der Angeklagte am 8. Februar 1956 in einer öffentlichen Straße in Köln gemeinschaftlich mit ███████ und [REDACTED] dem Angestellten K. O. [REDACTED] unter Anwendung von Gewalt die Brieftasche in rechtswidriger Zueignungsabsicht weggenommen und sich dadurch des schweren Raubes nach §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3, 47 StGB schuldig gemacht hat. Die Feststellungen, auf die sie ihre Überzeugung stützt, beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit sie ihr Glauben schenken konnte, und den Aussagen der Zeugen.
Zur Annahme, der Angeklagte sei Täter, führt das Urteil folgendes aus:
War der Angeklagte aber auf die Beute aus, so steht fest, dass er die Tat als eigene gewollt hat. Es ist unerheblich, dass er selbst nicht Gewalt angewendet hat und auch wohl nicht zu Gewalttätigkeiten neigte. Es genügt, dass er sich an der Planung beteiligt, sich zur Unterstützung des ███ im Hintergrund gehalten und dessen Gewaltanwendung gebilligt hat.
Genügen schon diese Feststellungen der Strafkammer zu der Überzeugung, dass der Angeklagte H. nicht nur Gehilfe, sondern Mittäter des schweren Raubes war, so ist darüber hinaus noch erwiesen, dass er auch dem Zeugen B. C. [REDACTED] die Brieftasche weggenommen hat.
Die Revision bemängelt, dass der als Zeuge vernommene Rentner Heinrich K. [REDACTED] nicht vereidigt worden sei; seine Aussage sei jedoch für die Beurteilung der Tatbeteiligung des Angeklagten von erheblicher Bedeutung. Wäre er vereidigt worden, so hätte sich die Strafkammer mit seiner Aussage auseinandersetzen müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen, da das Urteil sie nicht erwähnte.
Die Rüge ist begründet. Nach der Sitzungsniederschrift ist K. als Zeuge vernommen, jedoch nicht vereidigt worden. Es liegt somit ein Verstoß gegen § 59 StPO vor. Auf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil auch beruhen. Da es die Aussage des K. nicht erwähnt, kann das Revisionsgericht nicht ersehen, weshalb die Strafkammer seiner Aussage offenbar keine Bedeutung beigemessen hat. Nach der Sachlage ist jedoch nicht auszuschließen, dass die Strafkammer seiner Bekundung mehr Gewicht beigelegt und die Aussagen der den Angeklagten belastenden Zeugen anders gewertet hätte, wenn K. vereidigt worden wäre. Die Strafkammer hält es zwar zur Annahme einer Mittäterschaft für genügend, dass der Angeklagte sich an der Planung beteiligt, sich zur Unterstützung des ███ im Hintergrund gehalten und dessen Gewaltanwendung gebilligt hat. Sie stützt sich dabei jedoch auch darauf, dass der Angeklagte dem B. C. [REDACTED] die Brieftasche weggenommen hat. Es ist nicht ersichtlich, ob die Strafkammer diese Feststellung auch dann getroffen hätte, wenn sie K. vereidigt und seine Aussage als eine vereidigte gewertet hätte. Falls diese Feststellung wegfiele, wäre jedenfalls, auch wenn der Angeklagte trotzdem als Mittäter zu erachten wäre, sein Tatbeitrag und damit seine Schuld geringer. Das Urteil könnte dann keinen Bestand haben.
Im Übrigen sei auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 8, 393 hingewiesen.
Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht.
| Dr. Dotterweich | Lang-Hinrichsen | ||
| Dr. Peetz | Dr. Schalscha |