Revision der Staatsanwaltschaft gegen Verurteilung wegen Volltrunkenheit verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 316/56
- Datum
- 28.09.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verletzung der Aufklärungspflicht nach §244 Abs. 2 StPO ist nicht bereits dann gegeben, wenn Zeugen nicht "erschöpfend" vernommen wurden; entscheidend ist, ob entscheidungserhebliche Tatsachen übergangen sind.
Nach §267 StPO müssen die Urteilsgründe die für erwiesen gehaltenen Tatsachen angeben, aus denen die gesetzlichen Merkmale der Tat hervorgehen; eine vollständige Wiedergabe aller Vernehmungen ist nicht erforderlich.
Ein alleiniger Blutalkoholwert ist nicht ausschlaggebend für die Zurechnungsfähigkeit; das Gericht darf zur Feststellung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zusätzliche Zeugenaussagen und Verhaltensbeobachtungen berücksichtigen.
Die bedingte Strafaussetzung zur Bewährung ist auch bei früheren Verurteilungen nicht ausgeschlossen, wenn im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Vollstreckung unter Berücksichtigung bereits verbüßter Untersuchungshaft und persönlicher Umstände nicht besteht.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 28. März 1956
Rubrum
In der Strafsache gegen den Maurer Kurt ███ aus ████, geboren am ██ 1913 in ████, Kreis ███, wegen Volltrunkenheit
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. September 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███████
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 28. März 1956 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Volltrunkenheit (§ 330a StGB) zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft verurteilt. Sie nimmt an, der Angeklagte habe im Zustande der Volltrunkenheit den Tatbestand der Beleidigung und der Körperverletzung erfüllt. Die Strafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des Verfahrensrechts und erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen:
Die Revision meint, die Strafkammer hätte die beiden Zeuginnen ████ und ████ unter Vorhalt ihrer früheren Angaben bei der Polizei noch weiter befragen und den Sachverhalt aufklären müssen. Indem sie dies unterließ, habe sie gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen.
Die Rüge, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, kann jedoch nicht darauf gestützt werden, der Tatrichter habe Zeugen nicht erschöpfend vernommen (BGHSt 4, 125, 126).
b) Entgegen der Meinung der Revision ist auch § 267 StPO nicht verletzt. Die Urteilsgründe müssen nur die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Dies ist geschehen.
II. Sachbeschwerde:
Die Strafkammer ist auf Grund des Gutachtens der Sachverständigen und der Aussagen der Zeugen zur Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte sich zur Zeit der Taten infolge Alkoholgenusses in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand befunden hat. Die Einwendungen der Revision hiergegen sind unbegründet.
Die Strafkammer ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Einsichts- und Willensfähigkeit infolge Alkoholgenusses bei einem Blutalkoholgehalt von 1,9 ‰ in der Regel nicht aufgehoben ist. Zu Recht hat sie sich aber nicht damit begnügt, sich allein auf den Alkoholgehalt des Blutes zu stützen, sondern auch die Bekundungen mehrerer Zeugen herangezogen, soweit sie Anhaltspunkte für eine deutliche Alkoholwirkung ergeben (siehe auch Mueller, Gerichtliche Medizin, S. 763, 769).
Auf Grund dieser Zeugenaussagen ist die Strafkammer zur Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte, auch wenn die Blutprobe nur einen Blutalkoholgehalt von 1,9 ‰ aufzeigte, infolge seines Alkoholgenusses unfähig war, das Unerlaubte seiner Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Diese Folgerung, zu der auch die Sachverständige in ihren Gutachten gekommen ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Strafkammer diese Wahrnehmungen der Zeugen nicht als geeignete Beweismittel für die Beurteilung des Grades der Trunkenheit des Angeklagten hätte verwenden dürfen. Soweit die Revision die Folgerungen der Strafkammer, der Polizeibeamte habe deshalb sofort eine Blutentnahme angeordnet, weil er den Angeklagten für voll betrunken hielt, als irrig beanstandet, wendet sie sich unzulässigerweise gegen die tatsächlichen Feststellungen.
Die Strafkammer findet in den festgestellten Berührungen der ███ und ███ durch den Angeklagten nur handgreifliche Zudringlichkeiten, die sie als Beleidigungen und Körperverletzungen, nicht aber als unzüchtige Handlungen wertet.
Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Beurteilung rechtlich zutreffend ist. Da die Strafkammer aus dem Verhalten des Angeklagten in einem anderen Falle in einer mit Rechtsgründen nicht angreifbaren Weise folgert, dass der Angeklagte keine Gewalt anwenden wollte, hat sie mit Recht eine im Zustand der Volltrunkenheit begangene strafbare Handlung nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB verneint.
Die Strafzumessung zeigt keinen Rechtsfehler. Die Revision trägt hierzu auch nichts vor.
Die Strafkammer hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Ihre Erwägungen, die sich naturgemäß nur auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung beziehen können, sind rechtlich bedenkenfrei. Sie hat entgegen dem Vorbringen der Revision berücksichtigt, dass der Angeklagte während seines zweijährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik bereits zweimal zu Geldstrafen verurteilt und nun zum dritten Mal in betrunkenem Zustand strafällig geworden ist. Sie hat jetzt eine Freiheitsstrafe ausgesprochen, die der Angeklagte bereits zum Teil durch die Untersuchungshaft verbüßt hat. Sie ist überzeugt, dass diese teilweise Verbüßung den Angeklagten ernstlich beeindruckt hat. Seine Tochter und sein Schwiegersohn, die bisher nur besuchsweise bei ihm waren, bleiben jetzt dauernd hier. Hiervon verspricht sich die Strafkammer einen Halt für den Angeklagten. Dass die Strafkammer aus diesen Umständen die Erwartung schöpft, der Angeklagte werde in Zukunft ein gesetzmäßiges Leben führen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Das öffentliche Interesse an der Vollstreckung hat die Strafkammer mit dem Hinweis auf die teilweise Verbüßung der Strafe durch die Untersuchungshaft verneint. Hiergegen bestehen keine Bedenken (BGHSt 6, 391, 393). Es ist nicht ersichtlich, dass die Strafkammer es unterließ, hierbei zu prüfen, ob nicht die Abschreckung eine Vollstreckung fordere.
Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass es rechtsirrig und mit dem Gesetz nicht vereinbar wäre, bei bestimmten Straftaten das öffentliche Interesse an der Vollstreckung grundsätzlich und ohne Prüfung des Einzelfalles zu bejahen und damit diese Taten von der Möglichkeit der bedingten Strafaussetzung auszuschließen (BGHSt 6, 125).
Rechtlich zutreffend hat die Strafkammer eine Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheilanstalt abgelehnt. Ihren Ausführungen ist nicht zu entnehmen, dass sie hierbei den Begriff des krankhaften Hanges verkannt hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Dotterweich | Dr. Baldus | Hoepner | |||
| Schalscha | Menges |