Revision verworfen: Versuchter Diebstahl am Spielautomaten (untauglicher Versuch)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 316/55
- Datum
- 28.02.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Versuchter Diebstahl liegt vor, wenn der Täter den Entschluss zur rechtswidrigen Zueignung hat und durch unmittelbares Ansetzen zur Wegnahme handelt; Handlungen zur Erlangung der Gewinnreserve eines Automaten können hierfür genügen.
Ein objektiv untauglicher Versuch steht der Strafbarkeit des Versuchs nicht entgegen; die fehlende tatsächliche Eignung der Handlung, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen, schließt die Strafbarkeit nicht aus.
Zur Frage der tatsächlichen Eignung einer Handlung, einen Automaten zum Auswurf zu veranlassen, bedarf es nicht zwingend eines Sachverständigengutachtens, wenn die Feststellungen den Tatentschluss und das unmittelbare Ansetzen ausreichend ergeben.
Rückfall ist als Strafschärfungsgrund zu berücksichtigen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des Rückfalls nachgewiesen sind und sich dies in der Strafzumessung niederschlägt.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 28. April 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Walter Richard ███████ aus ████████████, ██, geboren am █████ in ██, █████, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft, wegen versuchten Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Februar 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Maas, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████████ der Verhandlung, Bundesanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 28. April 1955 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten u. a. wegen versuchten Diebstahls im Rückfall verurteilt. Insoweit greift er das Urteil mit der Revision an. Sie ist unbegründet.
Der Angeklagte trat in einer Gastwirtschaft an einen Spielautomaten „Novomat“ und spielte dort 15 Minuten lang. „Dabei ging er nicht korrekt vor, sondern klopfte mehrfach kräftig mit der Hand gegen den Apparat, ohne vorher den vorgeschriebenen Einsatz von 10 Pfennigen entrichtet zu haben, um den Automaten zum Auswurf der Gewinnreserve zu bringen.“ Dass sein Bemühen Erfolg hatte, war ihm nicht nachzuweisen. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls, denn sie enthalten alle Merkmale der §§ 242, 43 StGB (vgl. RGSt 34, 453; BayObLG NJW 1955, 1448, 1449; BGH MDR 1952, 563).
Die Revision meint, die Annahme der Strafkammer, man könne auf die geschilderte Weise einen Automaten zum Auswurf der Gewinnreserve bringen, sei erfahrungswidrig. Die Strafkammer hat diese Frage offen gelassen und nur festgestellt, dass der Angeklagte sich durch das Klopfen gegen den Automaten die Gewinnreserve verschaffen wollte. Ob er diesen Erfolg hätte erreichen können, ist rechtlich unerheblich; denn auch der untaugliche Versuch ist strafbar. Deshalb bedurfte es auch keines Gutachtens eines Sachverständigen zu dieser Frage.
Die Rückfallvoraussetzungen sind einwandfrei dargetan. Auch sonst geben die Strafzumessungsgründe zu Bedenken keinen Anlass. Die Revision ist deshalb zu verwerfen.
| Maas | Werner | Hoepner | |||
| Baldus | Menges |