Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zum Vorsatz bei falscher uneidlicher Aussage

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 316/52
Datum
21.04.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision führte zur Aufhebung der Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage. Das Landgericht hatte die Zeugin wegen Übertreibung ihrer Beobachtungen verurteilt, ohne jedoch hinreichend Tatsachen zum Bewusstsein der Unwahrheit (Vorsatz) festzustellen. Der BGH betont, dass ungenügende Feststellungen zum inneren Tatbestand eine Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigen. Eine zunächst unbestimmte Angabenfolge kann als überprüfbare Zahlenaussage gewertet werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage (§ 153 StGB) reicht für den äußeren Tatbestand eine objektiv unrichtige, hinreichend bestimmte und nachprüfbare Zeugenaussage; eine zunächst unbestimmte Angabe kann durch nähere Präzisierung als bestimmte Zahlenaussage gelten.

2

Ob die Unrichtigkeit der Zeugenaussage für die Entscheidung der Hauptsache erheblich ist, steht dem Vorliegen des äußeren Tatbestands der Falschaussage nicht entgegen.

3

Der subjektive Tatbestand (Vorsatz) setzt voraus, dass der Zeuge bei der Aussage bewusst die Unwahrheit kannte; bloße Erinnerungsfähigkeit oder die Möglichkeit, sich erinnern zu können, begründet den Vorsatz nicht.

4

Fehlen in den Feststellungen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge die Unrichtigkeit seiner Angabe kannte, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 23. November 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Hausfrau Anna ███ geb. ████ aus █████, geboren am ██████ 1889 in ███████, wegen falscher uneidlicher Aussage

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. April 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

in

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 23. November 1951, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen bekundete die Angeklagte in dem Ehescheidungsrechtsstreit ihres Sohnes als Zeugin: "Da mein Sohn und ich erfahren ██████████, die Klägerin gehe mittwochs zu einer Familie ███████████, um sich dann abends von einem Manne nach Hause begleiten zu lassen, haben mein Sohn und ich die Klägerin einige Male des Mittwochs beobachtet. Es mag etwa sechs bis sieben Mal gewesen sein, dass wir feststellten, wie die Klägerin in Begleitung eines jungen Mannes aus dem Hause herauskam und sich nach Hause begleiten ließ...". In Wirklichkeit ist nach den Feststellungen die Schwiegertochter der Angeklagten in der fraglichen Zeit insgesamt nur vier Mal von dem Musiker ████████████ nach Hause begleitet worden.

Die Revision meint, die Aussage der Angeklagten sei ersichtlich so unverbindlich und unbestimmt gehalten, dass man sich nicht an die "genannte Zahl" klammern könne. Die Rüge geht fehl. Die Angeklagte hat, wie der Zusammenhang ihrer Bekundungen klar ergibt, ihre zunächst unbestimmte Zahlenangabe "einige Male" näher verdeutlicht und hier hinreichend bestimmte, der Nachprüfung zugängliche Angaben darüber gemacht, wie oft sie ihre Schwiegertochter und █████████████ zusammen habe nach Hause gehen sehen. Das Landgericht hat daher, ohne gegen allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze zu verstoßen, annehmen dürfen, dass ihre Aussage insoweit falsch gewesen ist, als sie "etwa sechs bis sieben Mal" beobachtet haben wollte, wie sich ihre Schwiegertochter von dem jungen Manne nach Hause begleiten ließ. Ob es für die Entscheidung des Scheidungsrichters auf die genaue Anzahl ihrer Beobachtungen ankommt, ist für den äußeren Tatbestand der Falschaussage unerheblich (RGSt 63, 49, 50; 10, 338).

Nicht hinreichend nachgewiesen ist indessen der innere Tatbestand.

Das Landgericht hält die Angeklagte schon auf Grund ihrer eigenen Einlassung der vorsätzlichen Falschaussage für überführt. Während sie aber nach den Urteilsfeststellungen ihre Schwiegertochter und ██████████████ nur vier Mal beobachtet hat, lässt sie sich dahin ein, dies sei fünf Mal geschehen; sie habe ein gutes Gedächtnis und erinnere sich noch genau an die einzelnen Daten. Obwohl hiernach die Angeklagte immerhin fünf Mal Beobachtungen gemacht haben will und diesem Umstand für die Erweislichkeit des inneren Tatbestandes möglicherweise entscheidende Bedeutung zukommt, nimmt das angefochtene Urteil hierzu keine Stellung.

Ausserdem fehlen bisher überhaupt hinreichende tatsächliche Feststellungen dahin, dass sich die Angeklagte der Unwahrheit ihrer Aussage bewusst gewesen ist. Das Landgericht führt hierzu nur aus: "Wenn die Angeklagte sich heute noch genau an die einzelnen Daten erinnern kann, dann musste sie das erst recht im Termin am 27.7.1950, der nur etwa 2 Monate nach ihren Beobachtungen stattfand. Dann musste sie auch damals genaue Angaben machen und durfte vor allem nicht 'es mag etwa 6-7 Mal gewesen sein' angeben, wenn sie genau wusste, dass es nur 4 Mal war."

Diese Ausführungen tragen die anschließende Schlussfeststellung, die Angeklagte sei, um ihren Sohn zu unterstützen, vorsätzlich von der Wahrheit abgewichen, nicht. Freilich war die Angeklagte rechtlich verpflichtet, als Zeugin vor dem Scheidungsrichter "genaue Angaben" zu machen. Sie ist deshalb nach § 153 StGB strafbar, wenn sie in Kenntnis der Tatsache, dass ███████████████ ihre Schwiegertochter nur vier Mal nach Hause begleitet hatte, eine falsche Zahl angab. Das Wissen der Angeklagten um die Unrichtigkeit ihrer Zahlenangabe lässt sich jedoch den oben wiedergegebenen Urteilsausführungen nicht mit Sicherheit entnehmen. Denn danach hat das Landgericht die Angeklagte möglicherweise deswegen für überführt gehalten, weil sie schon vor dem Scheidungsrichter sich "die einzelnen Daten" bei Anspannung ihres Erinnerungsvermögens mühelos hätte ins Gedächtnis zurückrufen können und müssen – "sich erinnern musste". Dann hätte sie aber nur fahrlässig gehandelt und wäre daher straflos. Vorsätzlich falsch ausgesagt hat sie nur dann, wenn sie sich bei ihrer Vernehmung als Zeugin an die Anzahl ihrer Beobachtungen tatsächlich erinnert hat, sich also der Unwahrheit ihrer Zahlenangabe bewusst gewesen ist.

Dr. LudwigWernerDr. Ortlieb
Dr. DotterweichDr. Arndt
Revision: Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zum Vorsatz bei falscher uneidlicher Aussage — Themis