Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen schweren Diebstahls verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 31/65
Datum
24.02.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen schweren Diebstahls (Rückfall/Hehlerei) und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ein. Er rügte u. a. die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags, die unterlassene von-Amts-Erhebung bestimmter Zeugen und Fehler der Beweiswürdigung. Der BGH verwirft die Revision: Der Hilfsbeweisantrag war zum Teil verspätet bzw. unbeachtlich, die Kammer durfte die behaupteten Tatsachen unter Wahrunterstellung würdigen und hatte keinen Anlass, die benannten Zeugen von Amts wegen zu vernehmen; auch Strafzumessung und Schlussfolgerungen sind nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Neue Tatsachen, die erst im Schlussvortrag vorgebracht werden, sind unberücksichtigt, wenn sie nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO vorgesehenen Frist geltend gemacht wurden.

2

Ein Hilfsbeweisantrag nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO kann abgelehnt werden, wenn die Kammer die behaupteten Tatsachen unter Wahrunterstellung annimmt und deren Bedeutung im Gesamtbeweis bewertet.

3

Der Tatrichter ist bei einer Wahrunterstellung nicht verpflichtet, aus den behaupteten entlastenden Tatsachen die vom Angeklagten gewünschten Schlussfolgerungen zu ziehen; solche Tatsachen unterliegen der freien Beweiswürdigung.

4

Eine Verpflichtung des Gerichts, Zeugen von Amts wegen nach § 244 Abs. 2 StPO zu vernehmen, besteht nicht, wenn kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass die benannten Personen sachdienliche Angaben machen können und der Angeklagte sie nicht bereits als Inhaber entsprechenden Wissens vorgestellt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 25. September 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 31/65 in der Strafsache gegen den ██████████████ █████ ███████ ███ aus ██, dort geboren am ███, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen schweren Diebstahls i. R. u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Februar 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ bei der Verhandlung, Staatsanwalt █ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 25. September 1964 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen schweren Diebstahls im Rückfall oder Hehlerei sowie wegen einfachen Diebstahls im Rückfall oder Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt, in die sie Gefängnisstrafen aus einem früheren Urteil einbezogen hat. Ferner hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1.) Unbegründet ist der Vorwurf, die Strafkammer habe unter Verletzung der Vorschrift des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO dem von dem Verteidiger bei seinem Schlußvortrag gestellten Hilfsbeweisantrag nicht entsprochen. In dem Antrag war, wie die als Anlage zum Protokoll der Hauptverhandlung genommene Urschrift (Bl. 159/159 a der Strafakten) ergibt, der Stiefsohn des Angeklagten, Dieter GC, als Zeuge dafür benannt worden, daß die Ehefrau des Angeklagten ihren Sohn Dieter früher schon zu Diebstählen angehalten habe und daß sie ihn am 24. Januar 1963 habe veranlassen wollen, Textilien zu verkaufen, die sie besorgen werde; ferner war für den Nachweis der Behauptungen, die Ehefrau habe schon jahrelang ein ausgesprochenes Lotterleben geführt, habe in Abwesenheit des Angeklagten immer häufiger Männerbesuche empfangen, außerdem habe sie noch im Juni 1963, also lange nach der Inhaftierung des Angeklagten, Textilien zum Verkauf angeboten, u. a. bei einer Frau HU, um Beiziehung der Ehescheidungsakten █████ – 4 R 68/63 LG Wuppertal gebeten worden. Eine Frau Margarete ████, auf deren Zeugnis sich hinsichtlich der letzten Behauptung der Verteidiger nach dem Vorbringen der Revision ebenfalls berufen haben will, ist darin nicht genannt. Schon deshalb geht insoweit der Einwand der Revision ins Leere.

Was der Verteidiger hierzu in der Verhandlung vorgetragen hat, kann nicht berücksichtigt werden, weil es sich um neue Tatsachen handelt, die nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Frist angebracht worden sind.

Im Übrigen trifft es nicht zu, daß, wie der Beschwerdeführer meint, die Strafkammer den Antrag unter dem Gesichtspunkt der völligen Ungeeignetheit der angebotenen Beweismittel abgelehnt hat, indem sie deren Bedeutungslosigkeit in unzulässiger Weise allein aus dem bisherigen Beweisergebnis hergeleitet habe. Vielmehr hat sie, wie die Darlegungen auf S. 12/13 UA ergeben, den Antrag aus dem in § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO weiterhin vorgesehenen Ablehnungsgrund der Wahrunterstellung beschieden. Zwar hat sie diesen Grund nicht ausdrücklich angeführt, was zu dem Revisionsangriff Anlaß gegeben haben kann. Indessen sind die Ausführungen so gemeint und auch so zu verstehen; denn die Strafkammer geht bei ihren Erwägungen erkennbar von der Richtigkeit der in dem Hilfsbeweisantrag behaupteten Tatsachen aus und prüft auf dieser Grundlage, welche Bedeutung ihnen unter Berücksichtigung des sonstigen Beweisergebnisses im Rahmen der gesamten Beweisaufnahme beizumessen ist. In einer solchen Behandlung des Hilfsbeweisantrages liegt kein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO. Eine Verletzung dieser Vorschrift kann auch nicht darin gefunden werden, daß die Strafkammer bei ihrer Würdigung nicht zu dem von dem Angeklagten erwarteten Ergebnis gelangt ist; denn der Tatrichter ist bei einer Wahrunterstellung nicht gehalten, aus den Tatsachen, die der Entlastung des Angeklagten dienen sollen, die von diesem gewünschten Schlüsse zu ziehen. Vielmehr unterliegen solche Tatsachen ebenso der freien Beweiswürdigung wie eine im Wege der Beweisaufnahme festgestellte Tatsache (RG JW 1931, 2161; OGHBZ MDR 1949, 183, 184). Somit ist die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages im Ergebnis nicht zu beanstanden.

2.) Ebensowenig greift die Rüge durch, die Strafkammer sei auf Grund der Vorschrift des § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet gewesen, von sich aus Dieter GC und Frau ████ als Zeugen zu der Behauptung des Angeklagten zu hören, die bei dem Textilhändler █████ entwendeten Textilien seien von seiner Ehefrau oder mit deren Einverständnis von Dritten in die Wohnung eingebracht worden. Hierzu bestand für das Landgericht keine Veranlassung, nachdem der Angeklagte weder im Vorverfahren noch in der Hauptverhandlung die Richtigkeit dieser Behauptung in das Wissen der beiden Personen gestellt hatte und auch sonst nichts ersichtlich war, was berechtigten Anlaß zu der Annahme hätte geben können, sie seien in der Lage, dazu sachdienliche Angaben zu machen.

In sachlich-rechtlicher Hinsicht hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Einwendungen der Revision gegen die Zulässigkeit der Wahlfeststellung in den beiden Fällen der Verurteilung gehen fehl. Daran, daß die Strafkammer die sichere Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe das Autoradio Marke Becker und die Textilien entweder selbst gestohlen oder er habe die Sachen in Kenntnis ihrer Herkunft aus Diebstählen seines Vorteils wegen an sich gebracht, lassen die Ausführungen des Urteils keinen begründeten Zweifel offen. Sie ergeben damit zugleich, daß das Landgericht es für ausgeschlossen gehalten hat, der Angeklagte könne sich die Sachen noch durch eine andere strafbare Handlung verschafft haben. Verstöße gegen Denkgesetze, wie sie die Revision behauptet, liegen nicht vor. Die Schlüsse, welche die Strafkammer aus den festgestellten Tatsachen gezogen hat, sind möglich.

Die Strafzumessung begegnet gleichfalls keinen Bedenken. Daß das Landgericht die höhere Einzelstrafe für den Fall █████ und die geringere für den Fall Autoradio ausgesprochen hat, ist trotz des von der Revision aufgezeigten „Widerspruchs“ in den Urteilsgründen unzweifelhaft. Dieser besteht nämlich in Wahrheit nicht, weil es sich bei der Bezeichnung der beiden Fälle auf S. 15 unten UA ersichtlich um eine Verwechslung handelt.

KirchhofDotterweichHenning
ScharpenseelMeyer
Revision gegen Verurteilung wegen schweren Diebstahls verworfen — Themis