Treffer
BGH Urteil

Revision: Einstellung wegen Sachbeschädigung (§153 Abs.3 StPO), übrige Rügen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 31/64
Datum
19.02.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision Verfahrens- und Sachfehler gegen ein Urteil wegen mehrerer Diebstähle, vorsätzlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung. Der BGH stellt das Verfahren wegen Sachbeschädigung nach §153 Abs.3 StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ein; sonst wird die Revision verworfen. Die Rüge mangelnder Ermittlung ist unzulässig, wenn unbenannte Beweismittel nicht konkret bezeichnet werden; die Beweiswürdigung und Strafzumessung halten der Überprüfung stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfahren kann gemäß §153 Abs. 3 StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft eingestellt werden; die Einstellung kann zur Last der Staatskasse erfolgen.

2

Die Rüge, das Gericht habe seine Ermittlungsobliegenheiten nach §244 Abs. 2 StPO verletzt, ist in der Revision unzulässig, wenn die behaupteten ungenutzten Beweismittel in der Revisionsbegründung nicht konkret bezeichnet werden (§344 Abs.2 Satz2 StPO).

3

Die freie Beweiswürdigung des Tatrichters ist in der Revision nur dann zu beanstanden, wenn Rechtsfehler in der Würdigung dargelegt werden; bloße Angriffe auf die Glaubwürdigkeitswürdigung sind unbeachtlich.

4

Pauschale oder stereotype Behauptungen ohne tatsächlichen Beleg genügen nicht, um Feststellungen zur Alkoholbeeinflussung oder Schuldfähigkeit zu erschüttern.

5

Eine Gesamtstrafe braucht nicht aufgehoben zu werden, wenn aus Versehen für eine Tat keine einzelne Strafe ausgesprochen wurde, die Gesamtstrafe aber ausschließlich aus den wirksam festgestellten Einzelstrafen gebildet ist.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen – Strafkammer Bremerhaven, 13. November 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███, den Arbeiter ███, aus ███, geboren am █████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Februar 1964, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Bundesrichter Henning, Bundesanwalt Dr. ███ der Verhandlung, Landgerichtsrat ███ bei der Verkündung als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ███████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen – Strafkammer Bremerhaven vom 13. November 1963 wird das Verfahren wegen Sachbeschädigung auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, soweit darüber nicht bereits entschieden ist. Ihm wird die seit dem 14. November 1963 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen, wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Sachbeschädigung zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

Der Senat hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Sachbeschädigung gemäß § 153 Abs. 3 StPO eingestellt.

Im Übrigen hat die Revision keinen Erfolg.

Die Rüge, das Landgericht habe § 244 Abs. 2 StPO dadurch verletzt, dass es nicht von Amts wegen ermittelt habe, wie viel Alkohol der Angeklagte am Tage vor und in der Tatnacht getrunken habe, ist unzulässig, weil die Beweismittel, die angeblich unbenutzt geblieben sind, in der Revisionsbegründung nicht bezeichnet sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Nachprüfung ergibt auch keine Verstöße gegen das sachliche Recht. Insbesondere sind die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Alkoholbeeinflussung des Angeklagten frei von Rechtsfehlern. Die Behauptung der Revision, dass Südländer, weil nicht an Alkohol gewöhnt, besonders alkoholempfindlich seien, ist abwegig. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte – obwohl Mohammedaner – schon wiederholt Alkohol getrunken hat. Die Darlegungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen Steinbach sind, wie die Revision selbst zugibt, unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Im Falle des Diebstahls in der Oceana Bar ist die Zueignungsabsicht festgestellt und die Einlassung des Angeklagten, er habe das Geld versehentlich eingesteckt, widerlegt.

Die Strafzumessung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Gesamtstrafausspruch braucht nicht aufgehoben zu werden, weil die Strafkammer für die Sachbeschädigung aus Versehen keine Strafe ausgesprochen hat und die Gesamtstrafe nur aus den Einzelstrafen für die drei Diebstähle und die Körperverletzung gebildet ist.

ScharpenseelDotterweichMeyer
MayrHenning
Revision: Einstellung wegen Sachbeschädigung (§153 Abs.3 StPO), übrige Rügen verworfen — Themis