Revisionen: Aufhebung wegen unzureichender Wahlfeststellung bei Diebstahl/Hehlerei; Zweifel bei Begünstigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 31/62
- Datum
- 28.06.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ansichbringen im Sinne des § 259 StGB setzt einen abgeleiteten Erwerb (einen auf den Vortäter zurückgehenden Erwerb) voraus; liegt kein Gewahrsam eines Vortäters mehr vor (z. B. weil der Vortäter das Fahrzeug aufgegeben hat), kommt Ansichbringen nicht ohne weiteres in Betracht.
Eine Wahlfeststellung zwischen verschiedenen möglichen Tatbeständen (z. B. Diebstahl, Hehlerei, Unterschlagung) ist zwar zulässig, die Strafkammer muss jedoch die Voraussetzungen jeder in Betracht gezogenen Alternative darlegen und begründen; unterbleibt dies, führt der Mangel zur Aufhebung des Urteils.
Bei der Prüfung einer Verurteilung wegen Begünstigung (§ 257 StGB) ist zu klären, ob die Handlung ausschließlich der Fremdbegünstigung diente oder zugleich der Selbstbegünstigung; liegt auch eine Selbstbegünstigungsabsicht nahe, kann dies die Strafbarkeit wegen Fremdbegünstigung entfallen lassen.
Die Verwertung polizeilicher Vernehmungsangaben ist nicht allein durch § 254 StPO ausgeschlossen, wenn der vernehmende Polizeibeamte als Zeuge vernommen wird und seine früheren Angaben so in die Hauptverhandlung eingeführt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 28. Juni 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
1.) gegen den Arbeiter Wolfgang Xaver █ aus ██, geboren am ███ 1937 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2.) gegen den kaufmännischen Angestellten Lothar █████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
3.) gegen die medizinisch-technische Assistentin Elisabeth ███████, geb. ████████, aus █████████, geboren am ██████████ in Westfalen,
wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████████████
Tenor
I. Auf die Revisionen der Angeklagten █ und █████ wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 28. Juni 1962 mit den Feststellungen im Fall 7 (Diebstahl oder Hehlerei), ferner in den Gesamtstrafaussprüchen aufgehoben.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Auf die Revision der Angeklagten ███████ wird das Urteil, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat – unter Freisprechung im Übrigen – die Angeklagten wie folgt verurteilt:
█ wegen schweren gemeinschaftlichen Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, wegen einfachen Diebstahls im Rückfall, wegen Unterschlagung, wegen Diebstahls oder Hehlerei, wegen gemeinschaftlicher Hehlerei, wegen Urkundenfälschung in fünf Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit Betrug, zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf vier Jahre,
█████ wegen schweren gemeinschaftlichen Diebstahls in vier Fällen, wegen Diebstahls oder Hehlerei, wegen gemeinschaftlicher Hehlerei, wegen Betrugs, wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Gefängnis,
Frau ███████ wegen Begünstigung zu 500 DM Geldstrafe, die durch die Untersuchungshaft als abgegolten erachtet wurde.
Die Angeklagten haben Revision eingelegt und rügen die Verletzung des sachlichen Rechts, █ und █████ Verstöße gegen Verfahrensvorschriften. Die Rechtsmittel der Angeklagten █ und ███████ haben nur im Fall 7, das der Angeklagten ███████ hat vollen Erfolg.
I.
Die Revisionen der Angeklagten █ und █████
1.) Von einer Verletzung des § 254 StPO, die █ in den Fällen 4 und 8 rügt, weil die Strafkammer polizeiliche Geständnisse von ihm zu Unrecht verwertet habe, kann keine Rede sein. Diese Bestimmung verbietet nicht, den polizeilichen Verhörsbeamten als Zeugen über frühere Angaben des Angeklagten zu vernehmen (BGHSt 1, 337, 339; 3, 149, 150). Dies ist hier mit dem Zeugen █████████████ geschehen. Dadurch sind diese Angaben in zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden.
2.) Fehl geht auch die Rüge von █████, die Strafkammer habe im Fall 8 ihre Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass sie einen Beweisantrag nicht berücksichtigt habe. Da die Strafkammer den Sachverhalt auf Grund der früheren Aussagen des Angeklagten für geklärt ansah, brauchte sie nicht mehr der Anregung nachzugehen, über französische Dienststellen nach dem Kraftwagenführer Nachforschungen anzustellen.
3.) Die Rüge des Angeklagten █, die Strafkammer habe den Fall 10 nicht aufgeklärt, ist nicht vorschriftsmäßig erhoben, weil nicht angegeben ist, auf welche Weise die weitere Aufklärung hätte erfolgen sollen. Im Übrigen greift die Revision – ebenfalls unzulässig – hier nur die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters an.
4.) Auf die Verfahrensrüge zum Fall 7 braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachrüge durchgreift.
5.) Soweit die Revision des Angeklagten █ den Fall 11 behandelt, sind ihre Ausführungen unverständlich, weil █ hier freigesprochen wurde.
6.) Die sachlich-rechtliche Nachprüfung der Verurteilungen der Angeklagten hat nur im Fall 7 Rechtsfehler ergeben. In allen übrigen Fällen tragen die Feststellungen ihre Verurteilung nach den angeführten Strafvorschriften. In diesen Fällen sind auch die Strafaussprüche nicht zu beanstanden.
Im Fall 7 hat die Strafkammer die beiden Angeklagten als Mittäter auf wahldeutiger Grundlage wegen Diebstahls oder Hehlerei schuldig gesprochen. Die Verurteilung kann nicht bestehen bleiben.
Darin, dass die Angeklagten in Paris den fremden Kraftwagen einige 100 m von seinem Standplatz wegfuhren, kann ein Diebstahl liegen. Eine mögliche Hehlerei (in der Form des Ansichbringens) wäre dann gegeben, wenn der angebliche Herr ██████████████ aus ███████████████, der sie auf den Wagen aufmerksam gemacht und ihnen erklärt haben soll, sie könnten ihn haben, selbst Dieb, Hehler oder sonstiger „Vortäter“ gewesen wäre. Davon scheint die Strafkammer auch auszugehen. Sie führt aber weiter aus, Hehlerei liege auch dann vor, wenn die Angeklagten sonst aus den Umständen (dem abgerissenen Türgriff, der schadhaften Verkleidung des Wagens) geschlossen hätten, dass es sich um ein von anderen bereits gestohlenes Fahrzeug gehandelt habe.
Dem kann nicht gefolgt werden. Ein Ansichbringen im Sinne des § 259 StGB setzt einen abgeleiteten Erwerb voraus. Der läge in diesem Fall nicht vor. Wenn die Vortäter den Wagen aufgegeben haben sollten und der Wagen in niemandes Gewahrsam mehr stand, käme eine Unterschlagung als dritte Möglichkeit in Frage. Eine Wahlfeststellung zwischen Diebstahl, Hehlerei (in der Form des Ansichbringens) und Unterschlagung wäre an sich zulässig (vgl. BGHSt 16, 184). Damit hat sich die Strafkammer bisher nicht auseinandergesetzt.
Diese Mängel nötigen, das Urteil in diesem Fall aufzuheben. Das hat zur Folge, dass auch die Gesamtstrafaussprüche nicht bestehen bleiben können; damit fällt die gegenüber dem Angeklagten █ ausgesprochene Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ebenfalls weg.
II.
Die Verurteilung der Angeklagten ███████ wegen persönlicher und sachlicher Begünstigung des Angeklagten █ begegnet durchgreifenden Bedenken.
Die Merkmale eines Vergehens nach § 257 Abs. 1 StGB sind zwar bedenkenfrei dargetan; bedingter Vorsatz in Bezug auf die Vortat, wie ihn die Strafkammer festgestellt hat, reicht aus und kann sich mit Begünstigungsabsicht verbinden (RGSt 55, 126). Indes ist nach den bisherigen Feststellungen nicht auszuschließen, dass die Angeklagte bei der Tat zugleich in der Absicht gehandelt hat, sich selbst einer Bestrafung zu entziehen. Wenn sie sich selbst begünstigen wollte, wäre auch die gleichzeitige Fremdbegünstigung straflos (RGSt 60, 101). Zwar hat die Strafkammer abschließend festgestellt, dass die Angeklagte irgendwelche „persönlichen Strafausschließungsgründe“ nicht anführen könne. Was aber damit gemeint sei, bleibt offen. An mehreren Stellen im Urteil ist ausgeführt, dass die Angeklagte nicht bloß für den Angeklagten █, sondern auch für sich selbst Nachteile befürchtete, die aus der Aufdeckung des Sachverhalts erwachsen konnten. Freilich will sie dabei nicht an bestimmte Einzelheiten gedacht haben. Ihre Angst, die Vorfälle verlassen zu müssen, könnte aber aus der Vorstellung entstanden sein, sich selbst strafbar gemacht zu haben. Da die vernehmenden Kriminalbeamten sie entsprechend belehrt hatten, läge eine solche Befürchtung nicht fern. Ob sie zu Recht bestanden hätte oder nicht, wäre für die Straflosigkeit der Selbstbegünstigung und der gleichzeitig begangenen Fremdbegünstigung unerheblich.
| Baldus | Kirchhof | Meyer | |||
| Dotterweich | Henning |