Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen fehlerhafter Annahme schädlicher Neigungen (§17 JGG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 315/97
- Datum
- 09.07.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme schädlicher Neigungen im Sinne des §17 Abs.2 JGG setzt eine konkrete, aus Tatsachen resultierende Darlegung dauerhafter negativer Dispositionen voraus; bloße Wohn‑ und Aufenthaltsverhältnisse genügen hierfür nicht.
Hat das Tatgericht bei der Strafzumessung einen rechtlich fehlerhaften Umstand zugrunde gelegt, der die Strafhöhe beeinflusst haben könnte, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Strafe neu zu bemessen.
Die Revision kann insoweit, als sie den Schuldspruch betrifft, unbegründet sein, ist jedoch erfolgreich, soweit sie einen rechtsfehlerhaften Strafausspruch geltend macht und dadurch auf Aufhebung und Zurückverweisung abzielt.
Bei Heranwachsenden/Jugendlichen ist besondere Zurückhaltung geboten, negative prognostische Feststellungen (schädliche Neigungen) ohne tragfähige Tatsachengrundlage zu treffen.
Vorinstanzen
Landgericht Fulda, 5. Dezember 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 315/97 vom 9. Juli 1997 in der Strafsache gegen ███ Sajjad aus ████, geboren am ██ 1975, in █████ (Bangladesch), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Juli 1997 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 5. Dezember 1996, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; in diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet, soweit es dem Schuldspruch gilt (§ 349 Abs. 2 StPO), hat aber Erfolg, soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet. Dieser hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat angenommen, dass in der Tat des nicht vorbestraften Angeklagten schädliche Neigungen hervorgetreten seien. Schon vor der Tat hatten sich erhebliche Persönlichkeitsmängel in dem Umstand gezeigt, „dass er ab Ende 1995/Anfang 1996 kaum noch bei Frau █████████ wohnte, sondern sich meistens tagsüber im ████ bei der sogenannten ████████████████ aufhielt und nachts im Asylantenheim in der [REDACTED] Straße schlief“.
Mit dieser Begründung sind jedoch – wie die Revision zu Recht geltend macht – schädliche Neigungen (§ 17 Abs. 2 JGG) nicht dargetan.
Der Strafausspruch beruht auf dem bezeichneten Rechtsfehler. Zwar hatte auch die Schwere der Schuld die Verhängung von Jugendstrafe erfordert; doch lässt sich – trotz des für sich genommen nicht zu beanstandenden Strafmaßes – nicht mit Sicherheit ausschließen, dass die fehlerhafte Annahme schädlicher Neigungen die Höhe der Strafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat (BGHSt 26, 16; BGHR JGG § 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 2, 5 bis 7). Die Strafe muss daher neu zugemessen werden.
| Detter | Niemöller | Otten | |||
| Jahnke | Bode |