Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen — Ablehnung des minder schweren Falls beim bewaffneten Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 315/87
Datum
05.08.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Diebstahls, Betrugs und schweren Raubes mit Verstoß gegen das Waffengesetz zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; seine Revision wurde verworfen. Streitpunkt war, ob ein minder schwerer Fall des Raubes (§ 250 Abs. 2 StGB) vorliegt. Der BGH bestätigt die Ablehnung der Strafrahmenmilderung, weil der Angeklagte den wesentlichen Tatbeitrag geleistet, erheblich vorbestraft war und erst spät geständig wurde. Die Tatsache, dass die Waffe nicht am Körper geladen war, führt nicht zur Milderung, wenn Munition in räumlicher Nähe bereitgehalten wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung eines minder schweren Falls des Raubes (§ 250 Abs. 2 StGB) ist eine Gesamtwürdigung der Tatumstände, des individuellen Tatbeitrags und der persönlichen Verhältnisse vorzunehmen.

2

Die Verwendung einer Schusswaffe gilt auch dann als gefährliche Bewaffnung, wenn diese zwar nicht geladen am Körper getragen wurde, Munition aber in räumlicher Nähe verfügbar gehalten wurde.

3

Die Annahme eines minder schweren Falls kann versagt werden, wenn der Täter den maßgeblichen Tatbeitrag geleistet, erhebliche Vorstrafen aufweist und ein Geständnis erst sehr spät abgelegt wird.

4

Eine revisionsrechtliche Beanstandung wegen unzureichender Strafrahmenbegründung liegt nur vor, wenn das Urteil wesentliche und für die Frage bedeutsame Umstände übersehen oder rechtsfehlerhaft gewichtet hat.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 29. Januar 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 315/87 in der Strafsache gegen ██████ den Elektroanlageninstallateur Jürgen Robert ██ aus ████, dort geboren ███████████████████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. August 1987, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████████ ███████ als Verteidiger des Angeklagten, ███████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. Januar 1987 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls, Betrugs in zwei Fällen und wegen schweren Raubes in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung hat keinen Erfolg.

Das Rechtsmittel ist im Wesentlichen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet; besonderer Erörterung bedarf allein die Frage, ob das Landgericht die Annahme eines minder schweren Falles des Raubes rechtsfehlerfrei verneint hat.

Nach den Feststellungen entwendete der Angeklagte, der selbst einen Pkw besaß, gemeinsam mit der ehemaligen Mitangeklagten ██████████ einen Pkw der Marke BMW. Sie tankten anschließend an zwei Tankstellen, ohne – ihrer vorgefakten Absicht entsprechend – das Benzin zu bezahlen, und überfielen schließlich kurz vor Ladenschluss einen EDEKA-Markt. Dabei bedrohte der maskierte Angeklagte mit einer Pistole (halbautomatische Selbstladewaffe von nicht mehr als 60 cm Länge), aus der er vorher das Magazin entfernt und im Pkw vor dem Geschäft liegengelassen hatte, den Inhaber des Ladens, dessen Tochter und zwei Kunden. Er entwendete aus der Ladenkasse über 900 DM.

Das Landgericht hat für die ehemalige Mitangeklagte ██████████ einen minder schweren Fall des Raubes (gerade noch) mit der Begründung bejaht, die Angeklagte sei körperlich erheblich behindert, relativ gering vorbestraft und habe durch ihr frühes Geständnis die Aufklärung der Tat wesentlich erleichtert. Bei der Ausführung des Raubes habe sie einen untergeordneten Tatbeitrag geleistet, da es der Angeklagte █████████ gewesen sei, der die Pistole geführt und das Geld verlangt habe. Schließlich sei eine verhältnismäßig niedrige Beute erzielt worden, obgleich die Angeklagten auch mehr Geld genommen hätten, wenn mehr in der Kasse gewesen wäre. Der Raub sei auch nicht länger vorher geplant gewesen.

Eine Strafrahmenmilderung für den Angeklagten ███████ hat die Strafkammer dagegen mit der Begründung abgelehnt, er habe den wesentlichsten Tatbeitrag selbst geleistet, sei erheblich wegen schwerwiegender Delikte vorbestraft und habe erst sehr spät in der Hauptverhandlung ein Geständnis abgelegt, als er schon weitgehend durch die Aussage der Mitangeklagten ██████████ überführt gewesen sei.

Diese Wertung hält rechtlicher Überprüfung stand.

Der Angeklagte hat mehrere Menschen (darunter ein 10-jähriges Kind) bedroht und mit 900 DM keinesfalls einen unerheblichen Betrag erbeutet. Er benutzte eine Waffe, die zwar während des Überfalles nicht geladen war, für die ihm jedoch schon während der Tat die erforderliche Munition in räumlicher Nähe zur Verfügung stand.

Nach den gesamten Tatumständen, den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und seinem Verhalten vor sowie nach der Tat lag die Annahme eines minder schweren Falles des Raubes gemäß § 250 Abs. 2 StGB fern. Die Strafkammer hat sich mit dieser Frage dennoch ausdrücklich befasst und

rechtsfehlerfrei dargelegt, warum sie beim Angeklagten ███ – im Gegensatz zur Mitangeklagten ████ – eine Strafrahmenmilderung verneint. Es ist nicht zu besorgen, dass die Strafkammer wesentliche, für die Beurteilung der Frage bedeutsame Umstände übersehen oder rechtsfehlerhaft bewertet hätte. Dass der Angeklagte die Munition für die beim Überfall verwendete Waffe nicht bei sich trug, sondern das gefüllte Magazin im schnell zu erreichenden Fluchtauto ließ, war hier kein so wesentlicher Umstand, als dass er bei der Strafrahmenbestimmung ausdrücklich hätte erwähnt werden müssen. Auch sonst lässt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

MaierHerdegenTheune
MeyerNiemöller
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