Revision verworfen: Unzulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung (§ 344 Abs. 2 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 315/81
- Datum
- 07.10.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unzulässig, wenn sie sich im Wesentlichen in pauschalen Angriffen auf die freie Beweiswürdigung des Tatrichters erschöpft und damit keine angezeigten Rechtsfehler geltend macht.
Nach § 344 Abs. 2 StPO hat der Revisionsführer substantiiert darzulegen, welche entscheidungserheblichen rechtlichen Fehler das angefochtene Urteil aufweist.
Das Revisionsgericht überprüft nur auf Rechtsfehler; die auf Tatsachen- oder Beweiswürdigung gerichteten, nicht rechtserheblichen Einwendungen sind nicht zur Begründung der Revision geeignet.
Erhebt die Revision ausschließlich unzulässige Rügen gegen die Beweiswürdigung, ist sie zu verwerfen und der Revisionär zur Tragung der Kosten des Rechtsmittels zu verurteilen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 6. Oktober 1980
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
in der Strafsache gegen █████████████████, geboren am ████ in [REDACTED::NC]/Jordanien, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Oktober 1981, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier, Niemöller als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██████████████████ aus [REDACTED::FO] als Verteidiger des Angeklagten,
█████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Oktober 1980 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Angeklagten erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Es genügt damit nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO (RGSt 67, 197 f).
| Mösl | Meyer | Niemöller | |||
| Müller | Maier |