Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unzulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung (§ 344 Abs. 2 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 315/81
Datum
07.10.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz ein. Der BGH verwirft die Revision, weil das Vorbringen sich in unzulässigen Angriffen auf die dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung erschöpft. Es erfülle nicht die Darlegungspflichten des § 344 Abs. 2 StPO. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig, wenn sie sich im Wesentlichen in pauschalen Angriffen auf die freie Beweiswürdigung des Tatrichters erschöpft und damit keine angezeigten Rechtsfehler geltend macht.

2

Nach § 344 Abs. 2 StPO hat der Revisionsführer substantiiert darzulegen, welche entscheidungserheblichen rechtlichen Fehler das angefochtene Urteil aufweist.

3

Das Revisionsgericht überprüft nur auf Rechtsfehler; die auf Tatsachen- oder Beweiswürdigung gerichteten, nicht rechtserheblichen Einwendungen sind nicht zur Begründung der Revision geeignet.

4

Erhebt die Revision ausschließlich unzulässige Rügen gegen die Beweiswürdigung, ist sie zu verwerfen und der Revisionär zur Tragung der Kosten des Rechtsmittels zu verurteilen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 6. Oktober 1980

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

in der Strafsache gegen █████████████████, geboren am ████ in [REDACTED::NC]/Jordanien, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Oktober 1981, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier, Niemöller als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██████████████████ aus [REDACTED::FO] als Verteidiger des Angeklagten,

█████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Oktober 1980 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Angeklagten erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Es genügt damit nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO (RGSt 67, 197 f).

MöslMeyerNiemöller
MüllerMaier
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