Treffer
BGH Urteil

Doppeloptionsverkauf: Betrug durch Vermögensgefährdung; USt-Hinterziehung wegen Vorsatzwiderspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 315/79
Datum
07.12.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte vertrieb über eine GmbH in Deutschland sog. Doppeloptionen und täuschte Kunden über eine Absicherung der Gewinnansprüche durch Börsengeschäfte. Der BGH bestätigt die Betrugsverurteilung: Der Schaden liegt in einer Vermögensgefährdung, weil die Gewinnansprüche mangels Kapitaldecke nur vom Zufall weiterer Prämieneinnahmen abhingen. Hinsichtlich der Umsatzsteuerhinterziehung hebt der BGH auf, weil die Urteilsgründe widersprüchlich zwischen angenommener Steuerpflicht-Verkennung (Tatbestandsirrtum) und bejahtem Vorsatz sind. Eine Verurteilung nach § 89 BörsG scheidet aus, da „Börsenspekulationsgeschäfte“ nur Börsengeschäfte erfasst, nicht außerbörsliche Spekulation.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Betrugsschaden kann in einer Vermögensgefährdung liegen, wenn der durch Entgelt erworbene Anspruch wirtschaftlich wesentlich unsicherer ist, als der Getäuschte aufgrund der Täuschung erwarten durfte.

2

Für die Annahme eines Betrugsschadens in Gestalt der Vermögensgefährdung kommt es nicht entscheidend darauf an, ob und in welcher Höhe sich die Gefährdung später in einem endgültigen Vermögensverlust realisiert oder der Täter den Schaden ausgleichen könnte.

3

Ein Irrtum über das Bestehen einer Umsatzsteuerpflicht ist ein Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 StGB) und schließt den Vorsatz der Steuerhinterziehung aus; in Betracht kommt dann lediglich eine Ahndung wegen leichtfertiger Steuerverkürzung nach den dafür vorgesehenen Vorschriften.

4

Urteilsgründe, die zugleich eine fortbestehende Überzeugung von Nichtbestehen der Steuerpflicht und vorsätzliches Unterlassen von Steueranmeldungen feststellen, sind widersprüchlich und tragen eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung nicht.

5

Der Tatbestand der Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften (§ 89 BörsG) erfasst nach Wortlaut und Gesetzeszweck nur Spekulationsgeschäfte an der Börse und nicht außerhalb einer Börse abgeschlossene Spekulationsgeschäfte.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt a. M., 11. Juli 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 StR 315/79

in der Strafsache gegen den Kaufmann Adolf Erich █████ aus ███, geboren ██████████ 1938 in [REDACTED], wegen Betrugs u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 5. Dezember 1979 in der Sitzung vom 7. Dezember 1979, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Willms, Prof. Dr. Mösl, Dr. Miller, Dr. B. Maier als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung vom 5. Dezember 1979, Richter am Kammergericht Dr. ████████ bei der Verkündung vom 7. Dezember 1979 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████ aus ███████████, Rechtsanwalt Prof. Dr. █████████████████████ als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vom 5. Dezember 1979, ███████████████████████████ in der Verhandlung vom 5. Dezember 1979, Justizhauptsekretär ████████ bei der Verkündung vom 7. Dezember 1979 als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M. vom 11. Juli 1978 mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben,

1. soweit der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden ist, 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision des Angeklagten und die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.

III. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft einschließlich der dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte betrieb in der Zeit von Oktober 1975 bis Juni 1976 den Verkauf von Doppeloptionen auf Warenterminkontrakte.

Zu diesem Zweck hatte er die ███ ██ ████ Ltd. mit Sitz in London gegründet, die als die Herausgeberin der Optionen tätig werden sollte. Den Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland übernahm die Zo(___)gesellschaft mbH Warentermindienst (nachfolgend: ████████ GmbH), die ebenfalls der Angeklagte mit zwei weiteren Gründungsgesellschaftern in ███ errichtet hatte. Ihr Stammkapital betrug nominell 500.000,-- DM. Die Stammeinlagen wurden jedoch nur in Höhe von 125.000,-- DM geleistet. Alsbald nach Gründung der Zo(___) GmbH brachte der Angeklagte alle Gesellschafteranteile in seine Hand und übernahm auch die alleinige Geschäftsführung. Er rief später noch Tochtergesellschaften in der Schweiz und in Nassau (Bahamas) ins Leben.

Im Rechts- und Geschäftsleben trat die █████████ GmbH als die Generalvertreterin der ██ Ltd. in Deutschland auf. Sie verkaufte die Doppeloptionen in deren Namen und für deren Rechnung. Dabei bediente sie sich sogenannter Telefonverkäufer.

Bei der Doppeloption erwarb der Kunde den Anspruch auf Auszahlung eines Gewinns für den Fall, dass die an den Warenterminbörsen notierten Kurse über ein bestimmtes Maß hinaus stiegen oder fielen. Da weder die ███ O0C(___) Ltd. noch die anderen Zo(___)-Gesellschaften ausreichendes Eigenkapital besaßen, mussten die Gewinne ausnahmslos aus den vereinnahmten Prämien bezahlt werden. Demgegenüber spiegelte der Angeklagte den Kunden vor, er werde mittels der Prämiengelder unter Einschaltung des Börsenhandels Warenterminkontrakte oder entsprechende Warenbestände erwerben, um sie später mit Gewinn zu verkaufen, und biete den Kunden auf diese Weise die Gewähr, dass ihre Gewinnansprüche ebenso sicher seien wie bei dem Erwerb einer börsengehandelten Kauf- oder Verkaufsoption. In Wahrheit wurden die Gelder nicht für die Kunden an der Börse untergebracht.

Die ███████ ███████ Ltd. erlitt zunehmend mehr Verluste, da die Kunden überwiegend gewannen. Um der Gesellschaft das dringend benötigte Kapital zuzuführen, spekulierte der Angeklagte privat an den Warenterminbörsen. Seine Spekulationsgeschäfte endeten im Ergebnis alle mit Verlusten. Als die ██████████ in █████████ auf Grund behördlicher Anordnung ihren Geschäftsbetrieb schließen musste, überstiegen die Verbindlichkeiten gegenüber den Kunden die Bankguthaben um mehrere Millionen DM. Hinzu kam eine Umsatzsteuerschuld der Zo(___) GmbH in Höhe von rund 3 Millionen DM. Der Angeklagte hatte nämlich die Prämieneinnahmen nicht versteuert.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs und Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der die Verurteilung insgesamt angegriffen wird, rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision die Verurteilung des Angeklagten auch wegen eines Vergehens gegen das Börsengesetz; außerdem bemängelt sie die Strafzumessung.

A. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat nur Erfolg, soweit mit ihm die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung angegriffen wird.

I. Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss genügen entgegen der Ansicht der Revision den gesetzlichen Anforderungen.

II. Was die Verurteilung wegen Betrugs angeht, so erweisen sich die Verfahrensrügen als unbegründet.

1. Die Verteidigung hatte mehrere Hilfsbeweisanträge gestellt. Mit ihnen hatte sie beweisen wollen, dass die Zo(___) Ltd. – sei es mit oder ohne die Einnahmen aus den sogenannten Roll-over-Geschäften – während der gesamten Zeit ihrer und der anderen Zo(___)-Gesellschaften Geschäftstätigkeit immer in der Lage war, die Gewinnansprüche ihrer Kunden voll zu befriedigen, und dass der Angeklagte auch danach noch imstande gewesen wäre, sich mittels Börsenspekulationsgeschäften die zur Deckung der Verbindlichkeiten erforderlichen Geldmittel zu beschaffen. Gegen die Ablehnung dieser Beweisanträge wendet sich die Revision ohne Erfolg; denn darauf kann das angefochtene Urteil nicht beruhen.

Der Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB bestand, wie die Strafkammer im Ergebnis mit Recht angenommen hat, in einer Vermögensgefährdung. Sie ist darin zu sehen, dass der Gewinnanspruch, den ein jeder Kunde gegen Entrichtung der Prämie erwarb, nicht so sicher war, wie er es erwarten durfte. Die ███ O0C(___) Ltd. und die anderen Zo(___)-Gesellschaften waren nicht mit genügendem Eigenkapital ausgestattet. Die Gewinne mussten ausschließlich von den Einnahmen aus den Prämien bestritten werden. Sobald die Gewinne der Kunden in ihrer Gesamtheit ihre Verluste überstiegen, musste die █████ ██████████ ihre Prämieneinnahmen durch eine Ausweitung des Umsatzes erhöhen, um zusätzlich zu ihren nicht unerheblichen laufenden Geschäftsunkosten ihre Verpflichtungen zur Ausbezahlung der Gewinne erfüllen zu können. Ob und inwieweit sie und die anderen ██████████████████████ bei der Werbung von Kunden Erfolg hatten, hing allein vom Zufall ab. Damit blieb es auch dem Zufall überlassen, ob sie über ausreichendes Kapital verfügten, um die Ansprüche ihrer Kunden zu befriedigen. Der Angeklagte wusste und billigte das.

Ferner war ihm bewusst, dass die finanzielle Unsicherheit, mit der seine geschäftlichen Unternehmungen von Anfang an belastet waren, in hohem Maße auch die Gewinnansprüche der Kunden in ihrem wirtschaftlichen Wert schmälerten. Mit Abschluss eines Vertrags über den Erwerb einer Doppeloption war jeder Kunde dieser Gefährdung seines Vermögens ausgesetzt. Es kommt daher nicht mehr entscheidend darauf an, ob und in welcher Höhe den einzelnen Kunden später wirklich ein Schaden entstanden ist oder ob der Angeklagte in der Lage gewesen wäre, diesen Schaden wieder gutzumachen.

2. Der Verteidiger des Angeklagten Prof. Dr. ████████ hatte beantragt, ihn als Zeugen über den Inhalt eines Gesprächs mit dem Zeugen ███ zu vernehmen. Bei diesem Gespräch soll der Zeuge ██████████████ gesagt haben, „Herr ███████████ von ihm, dem Zeugen selbst, erfahren, dass der ██ ███████ einen Offenbarungseid bzw. eine eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben habe.“ Die Strafkammer hat den Beweisantrag abgelehnt mit der Begründung, die unter Beweis gestellte Tatsache stehe auf Grund der schon durchgeführten Vernehmung des Zeugen fest.

Die Revision ist der Meinung, die Strafkammer habe den Sinn des Beweisantrags verkannt und ihn deshalb mit einer rechtsfehlerhaften Erwägung zurückgewiesen. Im Ergebnis kann die Rüge keinen Erfolg haben.

Es trifft zu, dass sich der Tatrichter über den wahren Sinn des Beweisantrags in einem Irrtum befunden hat. Nach der Aussage des Zeugen ███ hatte der Angeklagte schon vor dem mit ihm im November 1975 geführten Telefongespräch „über die schlechte Vermögenslage seines Mitgesellschafters Emanuel [REDACTED] von ███████ bereits Bescheid“ gewusst (UA S. 232). Demgegenüber wurde nunmehr von dem Angeklagten durch die Vernehmung von Prof. Dr. ████████ eine Äußerung des Zeugen ██████ unter Beweis gestellt, wonach der Angeklagte bei dem Telefongespräch durch ihn erstmals Kenntnis von den schlechten finanziellen Verhältnissen des ██████ erlangt habe. Unter „erfahren“ ist nach allgemeinem Sprachgebrauch eine erstmalige Kenntnisnahme zu verstehen. Das Wort bedeutet nicht, über einen bereits bekannten Sachverhalt nochmals eine Mitteilung zu erhalten. Von diesem erkennbar falschen Wortsinn aber ist die Strafkammer bei der Ablehnung des Beweisantrags ausgegangen.

Auf diesem Fehler beruht das Urteil jedoch nicht. Es hatte die Annahme eines Betrugs weder zur äußeren noch zur inneren Tatseite in Frage gestellt, wenn das Landgericht der Einlassung des Angeklagten gefolgt wäre und festgestellt hätte, er habe bei Gründung der ██████ GmbH in [REDACTED] und der ██████ ███████ Ltd. in London von den schlechten finanziellen Verhältnissen des ██████ nichts gewusst. Weder hatte der [REDACTED] dem Angeklagten oder den von ihm ins Leben gerufenen Gesellschaften Kapital zur Verfügung gestellt, noch hatte er sich verpflichtet, in anderer Weise einen Beitrag zur Finanzierung der Unternehmungen des Angeklagten zu leisten. Zwar hatte er bei der Gründung der ███████████ eine Stammeinlage von 2.000,-- DM übernommen. Doch hatte er diesen Geschäftsanteil alsbald wieder an den Mitgesellschafter [REDACTED] veräußert. Bei dem Finanzierungskonzept, das der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen entwickelt hatte, waren Leistungen des [REDACTED] überhaupt nicht eingeplant. Demnach fehlte es dem Angeklagten an der Vorstellung, den ██ bei Verlusten seiner Gesellschaften, insbesondere der ███ █████ Ltd., auf einen finanziellen Ausgleich in Anspruch nehmen zu können. Dementsprechend wäre auch der Vorwurf der Täuschung insoweit bestehen geblieben, als der Angeklagte in dem von ihm zuerst verfassten Prospekt durch das Bild von der Burg und dem Wappen der [REDACTED] den Eindruck erwecken wollte, das Fürstenhaus bürge für die Seriosität und Bonität der [REDACTED] und der anderen Unternehmen.

3. Die Verteidigung hatte beantragt, Beweis darüber zu erheben, dass den sogenannten Storno-Kunden bekannt gewesen sei, dass die Prämien „nicht etwa direkt und sofort durch die Zo(___) an der Börse angelegt werden“ sollten. Ob, wie die Revision meint, die Ablehnung des Beweisantrags rechtsfehlerhaft war, kann dahinstehen. Die Nichterhebung des Beweises war für das Urteil nicht ursächlich.

Die Strafkammer hat die Täuschungshandlung des Angeklagten ausdrücklich nicht darin gesehen, dass er den Kunden vorgespiegelt habe, „die Prämienzahlungen würden in deren Namen und sofort an den Warenterminbörsen platziert“ (UA S. 238). Sie ist vielmehr davon ausgegangen, dass die schriftlich oder mündlich unterbreiteten Angebote zum Kauf einer Doppeloption so verstanden werden konnten, als ob „für mehrere Optionen zusammengenommen ein entsprechend umfangreiches Kontingent an Direktkontrakten geordnet werden könne, was dann nicht parzelliert im Namen der einzelnen Kunden, sondern z. B. für die █████████████████████ erfolge“ (UA aaO). Was die Verwendung der Prämien anbetrifft, so macht sie ihm allein zum Vorwurf, den falschen Eindruck erweckt zu haben, durch die Anlage der Prämiengelder werde sichergestellt, dass der Kunde nach Ausübung der Option über einen Warenterminkontrakt verfügen könne. Auf welchem Weg das mittels der eingezahlten Prämien nach der Vorstellung des einzelnen Kunden hätte bewerkstelligt werden sollen, hat das Gericht offengelassen.

4. a) Die Revision beanstandet als Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, dass die von einem Dolmetscher gefertigte Übersetzung der Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen █████ durch den Konsularbeamten der deutschen Botschaft in London in der Hauptverhandlung verlesen wurde. Die Rüge muss erfolglos bleiben.

Niederschriften über Vernehmungen, die dazu befugte oder ermächtigte Konsularbeamte (vgl. § 19 Konsulargesetz vom 11. September 1974 – BGBl. I 2317) durchgeführt haben, stehen den Niederschriften über die Vernehmung durch ein inländisches Gericht gleich (§ 15 Abs. 4 Konsulargesetz). Demnach darf unter den Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 StPO die Vernehmung eines Zeugen durch die Verlesung einer solchen Niederschrift ersetzt werden. Ist diese Niederschrift in einer fremden Sprache verfasst, so kann ihre Übersetzung ebenfalls zum Zwecke des Beweises verlesen werden. Es ist nicht unbedingt erforderlich, dass das Gericht, um sich von der Zuverlässigkeit der Übersetzung zu überzeugen, hierzu den Übersetzer als Sachverständigen in der Hauptverhandlung vernimmt (vgl. BGHSt 1, 4, 7). Sofern es in einer sonst statthaften Beweisform Herkunft und Richtigkeit der Übersetzung zweifelsfrei feststellen kann und insoweit von keiner Seite Einwände erhoben werden, kann es ihm nicht verwehrt werden, die Übersetzung durch Verlesen unmittelbar als Beweismittel zu benutzen (vgl. RGSt 36, 371, 374; 51, 93, 94; RG JW 1937 Nr. 1139; BGH, Urteile vom 4. Juli 1971 – 1 StR 362/70; vom 2. Juli 1974 – 1 StR 130/74 und vom 3. März 1977 – 2 StR 390/76).

So liegt der Fall hier. Die Übersetzung stammte, wie der darunter gesetzte Stempel zu erkennen gibt, von einem vereidigten Dolmetscher. Wenn das Gericht angesichts dessen an der Zuverlässigkeit der Übersetzung mit Rücksicht auf deren Herkunft nicht gezweifelt hat, so begegnet das keinen rechtlichen Bedenken. Dies gilt umso mehr, als zumindest ein Mitglied der Strafkammer, nämlich der Richter am Landgericht Raasch, der englischen Sprache mächtig war (vgl. Vernehmungsniederschrift vom 11. Oktober 1977). Mit der Verlesung hatte die Strafkammer deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie von der Richtigkeit der Übersetzung überzeugt war. Hätte insoweit auf Seiten des Angeklagten oder seiner Verteidiger Ungewissheit bestanden, wäre es ihre Sache gewesen, ihre Einwände in der Hauptverhandlung vorzubringen und solchermaßen auf die Notwendigkeit einer Anhörung des Dolmetschers hinzuweisen. Wie das Vernehmungsprotokoll ausweist, beherrschten auch beide Verteidiger des Angeklagten die englische Sprache. Deshalb kommt der Tatsache, dass sie keine Einwände erhoben haben, besonderes Gewicht zu.

b) Inwiefern das Urteil auf der Annahme des Gerichts beruhen soll, der Zeuge [REDACTED] sei unvereidigt geblieben, obwohl er seine Aussage beeidet hat, ist nicht ersichtlich.

5. Aus den vorstehend unter Nr. 4 a) dargelegten Gründen, die entsprechend gelten, lassen sich entgegen der Ansicht der Revision auch gegen die Verlesung jeweils einer Übersetzung vom Vertrag zwischen der ███ O0C(___) Ltd. und der Zo(___) Investment Ltd. vom 18. Mai 1976, von den beiden Schreiben der Bank von England an die Rechtsanwälte ███ und ████████ vom 30. März 1976, vom Schreiben des Rechtsanwalts ████ an die Rechtsanwälte █████ und ██ vom 18. Juni 1976 und vom Antwortschreiben vom 23. Juli 1976 keine durchgreifenden Bedenken erheben.

6. Durch die Verlesung der Optionsurkunden, soweit sie die in der Hauptverhandlung nicht als Zeugen gehörten Kunden betrafen, wurde der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht verletzt.

Auf der Verlesung dieser Urkunden beruhen ersichtlich nur die in der Tabelle auf den Seiten 219 bis 221 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen über Name und Wohnsitz des einzelnen Kunden, die Anzahl der mit ihm abgeschlossenen Geschäfte, den Gesamtbetrag der von ihm eingezahlten Prämien usw. Dagegen bestehen keine Bedenken.

Ob das Gericht, wie der Überschrift über der Tabelle entnommen werden könnte, tatsächlich die Feststellung treffen wollte, dass auch die nicht als Zeugen vernommenen Kunden vermittels der Prospekte oder durch die Gespräche mit den Telefonverkäufern dazu bestimmt wurden, eine Doppeloption zu erwerben und dafür eine Prämie zu zahlen, kann dahinstehen. Eine derartige Feststellung wäre für das Urteil ohne rechtliche Bedeutung geblieben. Das Gericht hat ausdrücklich erklärt, es habe nicht festgestellt werden können, ob sich die Zeugen in einem Irrtum „über den wahren Geschäftsinhalt der Zo(___)-Doppeloption“ befanden (UA S. 280). Es hat den Angeklagten insoweit nur deswegen des versuchten Betrugs für schuldig befunden, weil er alles getan hatte, um auch diese Kunden in betrügerischer Absicht zu täuschen und zu schädigen (UA aaO).

III. Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung ist schon auf die Sachbeschwerde hin aufzuheben. Die insoweit erhobenen Verfahrensrügen bedürfen daher keiner Erörterung.

Mit Recht hat das Landgericht in dem Verkauf der Doppeloptionen einen der Mehrwertsteuer unterliegenden Umsatz erblickt. Als Steuerschuldner ist allerdings nicht der Angeklagte persönlich, sondern die ██████ GmbH anzusehen.

Nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 UStG ist Unternehmer und damit Steuerschuldner im Sinne des § 13 Abs. 2 UStG, wer zur Erzielung von Einnahmen Dritten gegenüber (BFHE 93, 359, 360) eine nachhaltige Tätigkeit selbständig ausübt. Das wesentliche Merkmal ist die Selbständigkeit, die sich insbesondere danach beurteilt, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmers so gestaltet sind, dass er über Gegenstand und Umfang seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit auf Grund eigener freier Willensbildung selbst entscheiden kann. Handelt es sich bei dem Unternehmer um eine juristische Person, so ist deren Tätigkeit dann nicht als selbständig ausgeübt zu betrachten, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen eingegliedert ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Die äußerlichen Rechtsformen, in welche die Unternehmen ihre gegenseitigen Beziehungen gekleidet haben, sind hierfür ohne nennenswerte Bedeutung (vgl. BFHE 34, 176).

Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuerrechts war nicht die ██████ &(___) Ltd. in London, sondern die ███████ GmbH in ████████. Der Angeklagte persönlich kommt nicht als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts in Betracht, weil er alle geschäftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Verkauf der Doppeloptionen als Geschäftsführer der ███████ GmbH entfaltet und demzufolge immer als deren Vertreter gehandelt hat. Nach außen hin trat die ████████████ Ltd. als die Vertragspartnerin der Käufer von Doppeloptionen in Erscheinung. Die Verträge wurden in ihrem Namen und mit ihrer Vollmacht von der ███████ GmbH mit den einzelnen Kunden geschlossen. Rechtlich war das Geschäft mit den Doppeloptionen mithin der █████ ██████ Ltd. zuzurechnen. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise, auf die es im Umsatzsteuerrecht ankommt, führt hingegen zu dem Ergebnis, dass die ███ ██ Ltd., was die Veräußerung der Doppeloptionen anbetraf, keinerlei eigene Geschäftstätigkeit ausgeübt hat. Sie hatte lediglich die Bedeutung einer Briefkastenfirma. Ihre Tätigkeit erschöpfte sich in der Erteilung von Bankvollmachten an den Angeklagten, im Abschluss von Handelsvertreterverträgen mit der █████ GmbH und den Telefonverkäufern sowie dem Abschluss eines Lizenzvertrages mit der Zo(___) Holding AG.

Auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wurden alle Geschäfte von der Zo(___) GmbH ausgeführt. Es war ausschließlich diese Gesellschaft, welche die einzelnen Geschäfte anbahnte, die Kunden beriet, Vertragsverhandlungen führte und die Verträge zu einem Abschluss brachte. Sie sorgte auch dafür, dass jede der Vertragsparteien ihre Pflichten erfüllte, indem sie den Eingang der Prämienzahlungen überwachte und die Auszahlung der Gewinne veranlasste. Soweit die Telefonverkäufer bei der Vermittlung und dem Abschluss der einzelnen Geschäfte tätig wurden, hatten sie, da sie im Verhältnis zur Zo(___) GmbH keine persönliche Selbständigkeit besaßen, als deren Angestellte zu gelten (vgl. § 84 Abs. 2 HGB).

Die ████ GmbH übte ihre geschäftliche Tätigkeit vollkommen selbständig und unabhängig von der ████████ ███ Ltd. in London aus. Die Geschäftsleitung lag ungeteilt in den Händen des Angeklagten. Rechtsanwalt [REDACTED], der zusammen mit einem Kollegen aus der gemeinsamen Anwaltskanzlei in London die Gesellschaftsanteile an der Zo(___) Ltd. lediglich als Treuhänder für den Angeklagten hielt, war als Direktor dieser Gesellschaft völlig an die ihm vom Angeklagten erteilten Weisungen gebunden. Andererseits war der Angeklagte als Gesellschafter und Geschäftsführer der Zo(___) GmbH in seinen Entscheidungen von jeder Weisung unabhängig. Weiterhin konnte er auf Grund der ihm erteilten Vollmachten uneingeschränkt über die Einnahmen aus dem Verkauf der Doppeloptionen verfügen, so dass auch von einer finanziellen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit der ███ GmbH von der Zo(___) ███ Ltd. und damit von einer Organschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 UStG nicht die Rede sein konnte.

Die steuerpflichtige Leistung, die die ████████ GmbH erbrachte, bestand darin, dass sie ihren Kunden den – bedingten – Anspruch auf Auszahlung eines Gewinns verschaffte (vgl. RFH 32, 318). Da der Kunde mit dem Erwerb der Doppeloption nicht das Recht erhielt, einen Warenterminkontrakt zu kaufen oder zu verkaufen, sondern sich sein Gewinnanspruch ausschließlich danach bestimmte, ob und in welchem Maß sich die Kurse an den Warenmärkten nach oben oder unten bewegten, handelte es sich bei dem Geschäft mit den Doppeloptionen in Wirklichkeit um die Veranstaltung eines Spiels mit Gewinnmöglichkeiten im Sinne des § 33 d GewO (im Ergebnis ebenso Rössner/Weber BB 1979, 1049, 1056). Die zu Steuerpflichtigkeit von Differenzgeschäften im Warenterminhandel entwickelten Grundsätze (vgl. dazu bei Rau/Dürrwächter/Flick/Koch, Umsatzsteuergesetz § 3 Anm. 248; Pflückebaum/Malitzky, Umsatzsteuergesetz 10. Aufl. §§ 1 – 3 Rz. 1158, jeweils mit weiteren Nachweisen) finden deshalb keine Anwendung. Andererseits kann der Verkauf der Doppeloptionen gegen Gewährung einer Gewinnmöglichkeit auch nicht als umsatzsteuerfreie Ausspielung im Sinne von § 17 RennwLottG angesehen werden (vgl. § 4 Nr. 9 b UStG). Eine Ausspielung liegt nur vor, wenn die Aussicht auf Gewinn überwiegend vom Zufall, aber nicht wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen des Spielers abhängig ist (BGHSt 2, 274, 276; BFHE 55, 335). Im vorliegenden Fall konnten aber die Mitspieler innerhalb der sogenannten Rahmenlaufzeit ihren Gewinnanspruch dadurch maßgeblich selbst beeinflussen, dass sie auf Grund eigener Beurteilung der Preisentwicklung auf den Warenmärkten und der davon abhängigen Börsenkurse bestimmten, wann sie von der Option „Gebrauch“ machten. Eine weitere Einflußnahme war dadurch möglich, dass sie eine Doppeloption jeweils für eine solche Ware wählten, deren Preis ständig großen Schwankungen unterworfen war. Das Geschäft mit den Doppeloptionen stellt sich damit als die Veranstaltung eines Geschicklichkeitsspiels dar (ebenso OLG Frankfurt OLGZ 66, 400, 403). Es wurde von der ██████ GmbH ausschließlich im Inland betrieben.

Gemäß § 10 Abs. 1 UStG ist der steuerbare Umsatz nach dem Entgelt für die Leistung zu bemessen. Demzufolge errechnet sich die Höhe der Umsatzsteuer, welche die ███████ GmbH schuldete, nach dem Gesamtbetrag der vereinnahmten Prämien (vgl. BFH, BStBl 1971 II 467). Für die Erfüllung dieser Steuerpflicht hatte der Angeklagte als der Geschäftsführer der Zo(___) GmbH zu sorgen (§ 103 AO aF). Insbesondere oblag es ihm auch, die durch § 18 Abs. 2 UStG vorgeschriebene Voranmeldung abzugeben.

Obwohl hiernach der äußere Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt ist, kann der auf § 392 AO aF gestützte Schuldspruch keinen Bestand haben. Denn das angefochtene Urteil enthält zur inneren Tatseite einen nicht auflösbaren Widerspruch.

Nachdem Rechtsanwalt [REDACTED], der Steuerberater des Angeklagten, diesen darauf hingewiesen hatte, dass der durch den Verkauf der Doppeloptionen erzielte Umsatz der Mehrwertsteuer unterliege, falls der Verkauf als in Deutschland ausgeführt angesehen werden müsse, verblieb der Angeklagte, wie die Strafkammer feststellt, „auch in der Folgezeit bei seiner Meinung, dass dies eine Option sei, die ein deutscher Interessent in England kaufe, die deswegen keinen deutschen Geschäftsverkehr darstelle und somit in Deutschland nicht umsatzsteuerpflichtig sei“ (UA S. 91). Bei der Strafzumessung geht sie ebenfalls davon aus, dass der Angeklagte „sich in dem Glauben befunden haben könnte, eine Lücke im Gesetz gefunden zu haben, um die Umsatzsteuer zu vermeiden“ (UA S. 296). Demgegenüber hat sie bei der rechtlichen Würdigung ausgeführt, der Angeklagte habe es „vorsätzlich und schuldhaft“ unterlassen, die Voranmeldungen über die angefallene Umsatzsteuer abzugeben, und „vorsätzlich und schuldhaft“ die Umsatzsteuer nicht abgeführt (UA S. 291). Darin liegt ein Widerspruch: War der Angeklagte tatsächlich der Meinung, die Geschäfte mit den Doppeloptionen seien nicht umsatzsteuerpflichtig, so befand er sich in einem Irrtum über das Bestehen eines Steueranspruchs. Ein solcher Irrtum ist aber ein Tatbestandsirrtum im Sinne des § 16 Abs. 1 StGB und schließt daher den Vorsatz aus (BGHSt 5, 90 = NJW 1954, 241; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. Mai 1976 – 5 StR 560/75; BayObLG NJW 1976, 635; Franzen/Gast, Steuerstrafrecht § 391 AO Rz. 75; Franzen/Gast/Samson, Steuerstrafrecht 2. Aufl. § 370 AO Rdn. 187; Kohlmann, Steuerstrafrecht § 370 AO 1977 Rdn. 225; Kühn/Kutter, Abgabenordnung 1977 13. Aufl. § 370 Anm. 8 a). Der Angeklagte könnte in diesem Fall allenfalls wegen leichtfertiger Steuerhinterziehung gemäß § 394 AO aF zur Rechenschaft gezogen werden.

Der bestehende Widerspruch lässt sich auch nicht dadurch auflösen, dass man die Ausführungen des Landgerichts zur inneren Tatseite als Umschreibung eines bedingten Vorsatzes versteht. Gewiss legt es die Tatsache, dass Rechtsanwalt [REDACTED] den Angeklagten über das etwaige Bestehen einer Steuerpflicht belehrt hatte, nahe, anzunehmen, der Angeklagte habe mit der Möglichkeit einer Umsatzsteuerpflicht gerechnet. Mit Sicherheit lässt sich das aber den Feststellungen im einzelnen ebensowenig entnehmen wie dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Sie lassen es vielmehr denkbar erscheinen, dass der Angeklagte den Worten seines Steuerberaters keinen Glauben geschenkt hat und in seinem Irrtum befangen geblieben ist. Außerdem ergibt das Urteil nicht mit der erforderlichen Sicherheit, ob der Angeklagte, falls er eine Steuerpflicht für möglich gehalten hat, eine Verkürzung des Steueranspruchs billigend in Kauf genommen hat, was besonders sorgfältiger Prüfung bedurft hätte (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1976 – 1 StR 404/76).

In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer zu beachten haben, dass dem Angeklagten eine Verkürzung der Steuereinnahmen nur in dem Umfang angelastet werden darf, in dem er schuldhaft seine Pflicht zur Abgabe einer Voranmeldung und zur Entrichtung der danach zu berechnenden Vorauszahlung versäumt hat. Sollte es dem Angeklagten auf Grund der Schließung des Geschäftsbetriebs der ██████████ am 2. Juni 1976 unmöglich gewesen sein, für eine Abgabe der am 10. Juni 1976 fälligen Voranmeldung zu sorgen, so dürfte der Betrag der im Vormonat angefallenen Umsatzsteuer nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden.

IV. Im Übrigen hat die auf die Revision des Angeklagten gebotene sachlich-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.

B. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.

I. Zu Recht hat das Landgericht § 89 BörsG, der unter gewissen Voraussetzungen die Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften unter Strafe stellt, für nicht anwendbar erachtet. Im Schrifttum herrscht Streit darüber, was unter einem Börsenspekulationsgeschäft im Sinn dieser Vorschrift zu verstehen ist. Überwiegend wird die Meinung vertreten, Börsenspekulationsgeschäfte seien auch solche Geschäfte, die außerhalb einer Wertpapier- oder Warenbörse, aber auf der Grundlage börsenmäßiger Gepflogenheiten abgeschlossen werden (Schwark, Börsengesetz 1976 § 89 Rdn. 1; Kohlhaas in Erbs/Kohlhaas, Börsengesetz § 94 Anm. 4; Meyer/Bremer, Börsengesetz 4. Aufl. § 94 Anm. 7; Feisenberger, Gesetze betreffend Geld-, Bank- und Börsenwesen, 1927, § 94 Anm. 4 c; Stenglein, Kommentar zu den strafrechtlichen Nebengesetzen des Deutschen Reiches 4. Aufl. § 94 BörsG Anm. 7). Zur Begründung wird auf den mit dem Börsengesetz insgesamt verfolgten gesetzgeberischen Zweck, Unerfahrene und Leichtsinnige vor Spekulationen zu schützen, abgehoben. Die Gegenmeinung (Rehm, Kommentar zum Börsengesetz, 1909, § 94 Anm. 3; Nußbaum, Kommentar zum Börsengesetz, 1910, § 94 Anm. IV) führt an, das Börsengesetz habe nur die Verhältnisse an der Börse selbst regeln und davon den Handel außerhalb der Börse ausnehmen wollen. Das Reichsgericht hat demgegenüber in seiner Entscheidung vom 28. Februar 1913 (JW 1913, 1049) den § 94 BörsG aF, den Vorläufer des heutigen § 89 BörsG, auf die Verleitung zu Prämiengeschäften, die ohne Einschaltung einer Börse abgeschlossen worden waren, angewandt. Dabei hat es sich mit der Streitfrage nicht ausdrücklich auseinandergesetzt.

Die Frage ist dahin zu beantworten, dass der Begriff der Börsenspekulationsgeschäfte i. S. des § 89 BörsG nicht die Geschäfte einschließt, die außerhalb einer Börse zu Zwecken der Spekulation getätigt werden. Nach allgemeinem Sprachgebrauch lässt schon das Wort „Börsenspekulationsgeschäft“ nur eine Auslegung in dem Sinn zu, dass damit Spekulationsgeschäfte an der Börse gemeint sind. Auch die Entstehungsgeschichte des Börsengesetzes zwingt zu einer derart engen Auslegung des Begriffes. Mit dem Gesetz wollte der Gesetzgeber allgemein die im Geschäftsbetrieb der deutschen Börsen damals zutage getretenen Missstände und Auswüchse bekämpfen (Begründung zum Entwurf eines Börsengesetzes, Stenographische Berichte des Reichstags, 9. Legislaturperiode, IV. Session 1895/97, Erster Anlagenband, Aktenstück 14, Seite 11). Daneben verfolgte er den Zweck, Privatpersonen vom Handel an der Börse, insbesondere dem börsenmäßigen Terminhandel, fernzuhalten, um sie vor Schäden an ihrem Vermögen zu bewahren (RGZ 101, 361, 362; BGH WM 1965, 766), und außerdem die verhängnisvolle Wirkung der Spekulationsgeschäfte auf die Preisbildung an den Börsen auszuschalten (Begründung zum Entwurf eines Börsengesetzes, aaO S. 25/26). Es ging ihm demnach ausschließlich darum, an den Börsen selbst Ordnung zu schaffen und die Gefahren einzudämmen, die dem Publikum von der Börse und umgekehrt der Börse durch private Spekulanten drohten. Die Entstehungsgeschichte zeigt also deutlich, dass es nicht das Anliegen des Gesetzgebers war, eine Regelung für Spekulationsgeschäfte außerhalb der Börse zu treffen.

II. Die Prüfung der Strafzumessungserwägungen ergibt keinen durchgreifenden Rechtsfehler.

Schumacher RiBGH Prof. Dr. Willms Mösl ist im Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.

SchumacherMaier
Miller
Doppeloptionsverkauf: Betrug durch Vermögensgefährdung; USt-Hinterziehung wegen Vorsatzwiderspruch aufgehoben — Themis