Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Wegfall der Verurteilung wegen Beihilfe zum Bannbruch bei Betäubungsmittel-Einfuhr

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 315/74
Datum
14.08.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision Rechtsfehler gegen seine Verurteilung wegen Beihilfe zu einem Vergehen nach Betäubungsmittelgesetz und Abgabenordnung. Der BGH hob die Verurteilung nach der Abgabenordnung auf, weil das besondere Einfuhrverbot des Betäubungsmittelgesetzes Vorrang hat (Subsidiaritätsklausel). Die übrigen Schuldsprüche und das Strafmaß blieben unverändert, da keine weiteren Rechtsfehler ersichtlich sind. Die Änderung erstreckt sich auch auf Mitangeklagte gemäß §357 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verstößt die Tat gegen eine spezielle strafbare Einfuhrvorschrift (z.B. des Betäubungsmittelgesetzes), tritt eine allgemeinere Vorschrift mit Subsidiaritätsklausel (z.B. §396 AbgO) zurück; eine gesonderte Verurteilung nach der allgemeineren Vorschrift ist dann nicht zu rechtfertigen.

2

Die Aufhebung einer Nebenverurteilung wegen Anwendung der Subsidiaritätsklausel beeinflusst das Strafmaß nur, wenn die Gerichtsinstanz die Verwirklichung mehrerer Tatbestände straferschwerend gewertet hat; fehlt eine derartige Gewichtung, bleibt die Strafe unberührt.

3

Das Revisionsgericht kann nach §357 StPO erforderliche Änderungen des Schuldspruchs auch zugunsten oder zu Lasten von Mitangeklagten vornehmen, soweit die Rechtslage dies gebietet.

4

Eine Revision ist nur insoweit begründet, als in der rechtlichen Würdigung oder der Anwendbarkeit der einschlägigen Normen ein Rechtsfehler vorliegt; ohne solche Fehler bleibt die Verurteilung bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 19. Oktober 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 315/74 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Saif-ul-███ aus ███, geboren am ███ 1943 in ███ (Indien), wegen Beihilfe zu einem Vergehen gegen das

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. August 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 19. Oktober 1973 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung der Angeklagten ███ und ██ wegen Beihilfe zum Bannbruch wegfällt. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten ██ und ███ wegen „gemeinschaftlicher Beihilfe zum Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit mit Beihilfe zum Bannbruch“ zu einer Freiheitsstrafe von je einem Jahr verurteilt und das sichergestellte Rauschgift nebst dem Koffer, in dem es sich befand, eingezogen.

Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte ████ das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Aufhebung des Schuldspruchs. Zutreffend hat sich der Beschwerdeführer dagegen gewandt, dass er auch wegen Beihilfe zu einem Vergehen im Sinne des § 396 Abgabenordnung (AbgO) verurteilt worden ist. Diese Vorschrift tritt zurück, weil der Angeklagte mit seiner Tat gegen das besondere Einfuhrverbot des § 1 Abs. 1 Nr. 6a Betäubungsmittelgesetz (BetMG) verstoßen hat und deshalb die in jener Bestimmung der Abgabenordnung enthaltene Subsidiaritätsklausel zur Anwendung gelangt. Der Senat hat gemäß § 357 StPO auch den den Mitangeklagten betreffenden Schuldspruch entsprechend geändert.

Von dieser Änderung werden die beiden Strafaussprüche nicht berührt. Nach den Urteilsgründen ist auszuschließen, dass die Strafkammer die von ihr angenommene Verwirklichung zweier Tatbestände straferschwerend gewertet hat. Die sachliche Schwere der Tat wird durch den Wegfall der Verurteilung nach § 396 AbgO nicht berührt.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.

BetäubungsmittelgesetzSpiegelMeyer
HürxthalWillmsBaumgarten
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